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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
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Beitrag begonnen von sam4 am 20.08.2021 um 11:34:02

Titel: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von sam4 am 20.08.2021 um 11:34:02
Guten Tag, ich bin vor paar Tagen mit einem Nationalenvisum nach Deutschland eingereist, mit dem Zweck eine Ausbildung zu machen.
Vor der Einreise habe ich aber eine Zusage für eine Stelle im gleichen Bereich. Da ich in Marokko bereits die Ausbildung abgeschlossen habe.

Darf ich den Spur wechseln.
Von einem D-Visum zum Zweck Ausbildung in einem Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Bayraqiano am 20.08.2021 um 17:28:19
§ 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG:

Während des Aufenthalts [zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung] darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck (....) der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (....) erteilt werden.

§ 18a AufenthG:
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.


§ 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG:
Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der (....) eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) (...).

Es würde also gehen, wenn deine ausländische Ausbildung als gleichwertig anerkannt ist und der Arbeitsplatz deiner Qualifikation entspricht. Ob das der Fall ist, kannst du selbst prüfen.

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Numar am 24.08.2021 um 07:34:42
Die Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit durch die zuständige Kammer/Bezirksregierung wäre auch bereits ausreichend für einen Übergang in §16d AufenthG.

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Bayraqiano am 24.08.2021 um 08:04:47
Ein Übergang von § 16a zu § 16d ohne erneutes Visumverfahren ist grundsätzlich nicht möglich, weil es an dem für den Zweckwechsel erforderlichen Anspruch fehlt. § 16d beinhaltet nur Soll und Kann-Regelungen.

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Numar am 24.08.2021 um 11:28:12
Wäre über die zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden. Mir sind genügend entsprechend gelagerte Fälle bekannt, in denen auf Aus- und Neueinreise verzichtet wurde.

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Petersburger am 24.08.2021 um 11:57:24
In diesem Forum geht es nicht darum, was an einem oder gar mehreren Orten möglicherweise nicht ganz strikt umgesetzt wird, sondern um die gesetzlichen Vorgaben.

Insbesondere von denen, die hier als Behördenmitarbeiter ausgewiesen sind, ist der Verweis auf vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehene Varianten unschön.
Tut so etwas "Otto Normalnutzer", weckt er einfach nur Erwartungen, die dann von den befassten Kollegen in der ABH widerlegt werden müssen.
Hier Fragenden dann auch noch ein "das hat ein Behördenmitarbeiter dort und dort geschrieben" an die Hand zu geben -  :nzf

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Numar am 24.08.2021 um 12:18:48
Welche Erwartungen mit einer Rückfrage bei der zuständigen ABH geweckt werden, ob dieser Zweckwechsel durchgeführt wird, entzieht sich meiner Vorstellungskraft aber hier scheint auch nicht die Absicht zu bestehen, dem Ratsuchenden Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Praxis gangbar sein können.
Viel Spaß weiterhin in Ihrem kleinen elitären Elfenbeinturm.

Titel: Re: Wechsel von Ausbildungsvisum auf Aufenthaltstitel
Beitrag von Bayraqiano am 24.08.2021 um 13:26:12

schrieb am 24.08.2021 um 12:18:48:
hier scheint auch nicht die Absicht zu bestehen, dem Ratsuchenden Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Praxis gangbar sein können.

Nicht wenn "in der Praxis gangbar" mit "in der Praxis durchsetzbar" gleichsetzt wird. Hier wird nur letzteres vermittelt, alles andere wäre unseriös, zumal man jede Antwort mit dem Zusatz versehen müsste, dass das Gesetz diese Möglichkeit nicht oder nur in Ausnahmefällen vorsieht.

Unterbleibt dieser Hinweis wird dem Fragenden eine andere Rechtslage als die Tatsächliche suggeriert. In der Praxis kann das gewichtige Folgen haben, wenn die Behörde sich an die besagte gesetzliche Lage hält.

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