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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalt nach Trennung vom ausländischen Studierenden
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Beitrag begonnen von menimen am 06.08.2021 um 16:32:37

Titel: Aufenthalt nach Trennung vom ausländischen Studierenden
Beitrag von menimen am 06.08.2021 um 16:32:37
Hey Leute,

ich habe einen Fall, bei dem ich euren kompetenten Rat benötige:

Eine Bekannte ist 2014 nach Deutschland über eine Familienzusammenführung eingereist. Sie hatte somit eine Aufenthatserlaubnis nach §30 AufenthG. Ihr Mann (jetzt Ex-Mann) hatte eine Aufenthatserlaubnis nach §16 Abs. 1 AufenthG a. F. welchen er immernoch besitzt.

In der Zwischenzeit haben sie zwei Kinder (3 Jahre und 1 Jahr alt) bekommen. Sie hat den Integrationskurs bestanden und hat in dieser Zeit ca. 4 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet. Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung hat sie über 60 Monate (Arbeit, Mutterschutz, Kindererziehung, usw). Aktuell ist sie in Elternzeit.

Sie hat sich letztes Jahr von ihrem Mann getrennt und leben seit Dezember 2020 auch in getrennten Wohnungen. Im Juni 2021 war sie bei der Ausländerbehörde zwecks verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Hier hat sie der Ausländerbehörde das erste mal erzählt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt hat. Sie wollte einen eigenständigen Aufenthaltstitel, welcher von der Behörde mündlich abgelehnt wurde. Sie haben ihr eine Fiktionsbescheinigung bis September 2021 ausgestellt und ihr geraten sich einen Anwalt zu beauftragen. Sie haben ihr auch gesagt, sie solle eine Erklärung von dem Vater der Kinder einholen, wo drin steht, dass die beiden ein gemeinsames Umgangsrecht haben und dass er regelmäsigen Kontakt zu den Kindern haben wird.

So... das ist auktuell der Stand der Dinge.

Was würdet ihr meiner Bekannten raten? Welche möglichkeiten hat sie ein eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen? Ihr Ziel wäre eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen.

Danke für eure Hilfe!
MfG
menimen




Titel: Re: Aufenthalt nach Trennung vom ausländischen Studierenden
Beitrag von reinhard am 06.08.2021 um 16:36:57
Mündlich heißt also, noch ist gar nichts passiert.

Sie sollte den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz schriftlich stellen.

Und die Klärung des Umgangsrechts ist auch wichtig, auch ohne Ausländerbehörde. Aber wenn beide Umgangsrecht haben, können die Kinder eben Deutschland nicht verlassen, damit die Mutter auch nicht.

Titel: Re: Aufenthalt nach Trennung vom ausländischen Studierenden
Beitrag von menimen am 06.08.2021 um 16:58:03
Danke für deine Antwort Reinhard!

An § 31 Aufenthaltsgesetz hatte ich auch gedacht, allerdings ist ihr Ex als ausländischer Student hier, sprich er hat die Aufenthatserlaubnis nach §16 Abs. 1 AufenthG a. F. und für ihn wäre es unmöglich eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Damit wäre es doch auch für meine Bekannte ausgeschlossen § 31 ("...Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.")zu beantragen oder sehe ich das falsch?


Titel: Re: Aufenthalt nach Trennung vom ausländischen Studierenden
Beitrag von Bayraqiano am 06.08.2021 um 17:20:25
Leider war das Vorgehen hier, bis zum Ablauf der ursprünglichen AE zu warten und keine Niederlassungserlaubnis innerhalb der Gültigkeit zu beantragen ein taktischer Fehler. Das wäre mit einem Anwalt, der einen entsprechenden Anspruch geprüft hätte, nicht passiert.

Eine Verlängerung nach § 31 AufenthG scheidet nach dem Wortlaut des Gesetzes aus, ist aber nicht ganz unumstritten, zumal eine AE § 16 a.F. auch in einen anderen Aufenthalt übergehen könnte. Da die ABH aber Nachweise für das Umgangsrecht haben möchte, und die Kinder eine AE haben, könnten §§ 36 Abs. 2, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen. Ich würde tatsächlich zu einem Anwalt raten, der sowohl § 31 als auch die beiden anderen Varianten prüfen sollte.

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