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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d?
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Beitrag begonnen von Mulu am 05.08.2021 um 14:45:34

Titel: Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d?
Beitrag von Mulu am 05.08.2021 um 14:45:34

Hallo, es geht um einen Äthiopier. Er besitzt seit 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a ABS. 1 Nr. 1a. Davor hatte er eine Duldung um eine Berufsausbildung hier zu machen. Die hat er erfolgreich abgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis läuft nächstes Monat aus. Das Ausländeramt verlängert den Aufenthalt von §18a auf §19d.

Wir hatten gehofft eine er kann eine Niederlassungserlaubnis nach §18c beantragen. Das Ausländeramt meint das ist wegen der Duldung vorher nicht möglich, weil er Aufenthalt nach §18a eigentlich der §19d sein müsste.

Seht ihr die Chance auf eine Niederlassungserlaubnis?

Vielen Dank

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d?
Beitrag von Bayraqiano am 05.08.2021 um 14:59:43
Die Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 9 Abs. 1 AufenthG, also kann sie auch erst 2024 erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG kann hingegen nicht erteilt werden, weil Inhaber einer AE § 19d Abs. 1 AufenthG (entspricht § 18a in der bis zum 01.03.2020 gültigen Fassung) nicht umfasst sind. Die Erwähnung von § 18a bezieht sich hier auf die neue Rechtslage, mithin auf Ausländer, die früher eine AE nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG innehatten. Das ist aber gerade hier nicht der Fall.

Möglicherweise sollte ein Wechsel von § 19d Abs. 1 hin zum neuen § 18a AufenthG geprüft werden. Man würde aber auch bestenfalls ein Jahr hinzugewinnen.

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