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Beitrag begonnen von BRINDE am 04.08.2021 um 19:21:41

Titel: Daueraufenthalt-EU / BREXIT
Beitrag von BRINDE am 04.08.2021 um 19:21:41
Hallo!

Opfer des BREXIT hier.

Ich lebe und arbeite seit über 5 Jahren als britischer Staatsbürger in Deutschland (keine Abwesenheit).

Ich habe die Auslanderbehorde gebeten, meinen Antrag auf Daueraufenthalt-EU im Rahmen des Programms Blaue Karte EU zu prüfen.

Ich wurde für die Blaue Karte EU zugelassen, jedoch nicht für den Daueraufenthalt. Sie sagten:

"Den Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) haben Sie bis jetzt noch nicht beantragt - dafür müssen Sie auch u.a. 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG besessen haben."

Aber auf der BAMF-Website steht, dass ich mir meinen Wohnsitz in Deutschland im Rahmen der Blauen Karte "anrechnen" lassen kann:

"Können frühere Aufenthalte in der Bundesrepublik für die Niederlassungserlaubnis angerechnet werden?

Angerechnet werden Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU. Darüber hinaus werden ggf. Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und einen Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit sterben nachfolgend genannten Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden:...
Gesetzliche Grundlagen: § 41a Abs. 1 BeschV (bis 30.06.2013), § 2 Abs. 1 Nr. 2a BeschV (01.07.2013-29.02.2020), § 18b Abs. 2 AufenthG (ab 01.03.2020)

Gegebenenfalls sind Aufenthaltszeiten mit einem anderen Aufenthaltstitel soweit anrechenbar, dass die Bedingungen für eine Niederlassungserlaubnis für Blaue-Karte-EU-Inhaber bereits erfüllt sind.
Hier kann die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheiden, ob es möglich ist, sofort die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. In den übrigen Fällen ist erst eine Blaue Karte EU zu beantragen, nach deren Erteilung anschließend eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann." 

https://www.bamf.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html?nn=392430&cl2Categories_Bereich=migrationaufenthalt&cl2Categories_Typ=faq&cl2Categories_Themen=blauekarteeu&sortOrder=name_+asc&pageLocale=de

Hält das jemand für einen Einspruch bei der Ausländerbehörde?

Danke!



Titel: Re: Daueraufenthalt-EU / BREXIT
Beitrag von Bayraqiano am 04.08.2021 um 19:59:11
Ich kann den von dir bestrittenen Weg nicht nachvollziehen. Sofern du bereits über fünf Jahre in Deutschland lebst und arbeitest, hast du ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 15 Abs. 1 des Austrittsabkommens erworben, welches dir mit einem sog. Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs. 2 FreizügG) bescheinigt wird. Deine Rechte ergeben sich damit automatisch aus dem Austrittsabkommen, für den nationalen Weg besteht m.E. überhaupt kein Bedarf.

Falls du aber unbedingt den Daueraufenthalt-EU haben möchtest, gilt § 11 Abs. 15 FreizügG:
Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Insoweit ist das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts gem. § 9a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch erfüllt.

An deinen Rechten aus dem Austrittsabkommen ändern das aber auch nichts. Ich würde mir das Geld sparen.

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