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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Aufenthaltstitel nicht verlnägert
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Beitrag begonnen von Herz1 am 17.06.2021 um 13:34:46

Titel: Aufenthaltstitel nicht verlnägert
Beitrag von Herz1 am 17.06.2021 um 13:34:46
Hallo Liebe Board ,
meine Freundin hat deisen Schreiben bekommen.
mit Datum vom 07.11.2020 beantragten Sie die Verlängerung einer Aufenthaltser-
laubnis.
Sie reisten am 14.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Nachdem Ihr Asylantrag vom 07.04.2016 am 04.01.2018 mit Urteil des Verwal-
tungsgerichts Schleswig-Holstein abgelehnt wurde, erhielten Sie zunächst eine Dul-
dung. Mit Datum vom 03.07.2019 wurde Ihnen und Ihrem Sohn von
der Ausländerbehörde des Kreises eine Aufenthaltserlaubnis gem. 8 25
Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus humanitären Gründen ausgestellt, da Ihre
zu der Zeit minderjährige Tochter X vom Bundesamt für Migration und Flücht-
linge subsidiären Schutz zugesprochen bekommen hat. Diese wurden zuletzt am
12.06.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert. Derzeit sind Sie im Besitz von Fiktions-
bescheinigungen.
Ihre Tochter x ist seit dem 01.01.2021 volljährig und eine Personensorge durch

Sie ist nicht mehr erforderlich. Somit besteht der humanitäre Grund für die Aufent-
haltserlaubnis gem. 8 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr. Eine weitere Integration Ih-
rerseits wurde nicht nachgewiesen und ist auch nicht erkennbar. Daher ist auch kein
anderer Grund für eine Aufenthaltsgenehmigung für Sie und Ihren Sohn entstanden.n.   
Ich beabsichtige daher Ihren Antrag vom 07.11.2020 abzulehnen.
Bevor ich jedoch einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid fertige, gebe ich
Ihnen gemäß 8 87 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes
Gelegenheit, sich nochmals in dieser Angelegenheit zu äußern. Ihre Stellungnahme
sollte allerdings bis zum  datum bei mir eingegangen sein, da ich sonst nach
Aktenlage entscheiden werde.
kann sie eine Andere AE beantragen ? wie geht sie wieter mit diesem Schreiben ?

Titel: Re: Aufenthaltstitel nicht verlnägert
Beitrag von Bayraqiano am 17.06.2021 um 13:56:47

Sarashawky2288 schrieb am 17.06.2021 um 13:34:46:
kann sie eine Andere AE beantragen ? wie geht sie wieter mit diesem Schreiben ?

Zum Anwalt gehen und sich beraten lassen. Auf jeden Fall eine Stellungnahme abgeben und entsprechende Gründe, die doch für eine Verlängerung oder eine andere AE sprechen, vortragen. Und bitte nicht irgendwelches 08/15-Gelaber, sondern stichhaltige, verwertbare Gründe.

Bei der Mutter käme allenfalls eine Verlängerung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, falls andere Gründe vorgetragen werden könnten, die einer Ausreise entgegenstehen. Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an.

Beim Sohn müsste man gucken, welche Integrationsleistungen er erbracht hat - laut Anhörungsschreiben ja wohl keine (oder gllt das nur für die Mutter?).

Titel: Re: Aufenthaltstitel nicht verlnägert
Beitrag von Herz1 am 17.06.2021 um 14:41:16

schrieb am 17.06.2021 um 13:56:47:
Bei der Mutter käme allenfalls eine Verlängerung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, falls andere Gründe vorgetragen werden könnten, die einer Ausreise entgegenstehen. Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an.

kann der Grund wegen Bürgerkrieg in Syrien?

Titel: Re: Aufenthaltstitel nicht verlnägert
Beitrag von Bayraqiano am 17.06.2021 um 14:46:39
Der Bürgerkrieg in Syrien führt als allgemeine Gefahr zu einer Duldung gem. § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Eine Duldung dürfte es ohnehin geben, weil eine Abschiebung nach Syrien auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird (§ 60a Abs. 2 AufenthG).

Für eine AE muss schon mehr her.

Wobei ich mich schon frage, wie eine Syrerin es geschafft hat, dass ihr Asylantrag abgelehnt wird.

Titel: Re: Aufenthaltstitel nicht verlnägert
Beitrag von reinhard am 17.06.2021 um 18:23:04
Wir haben hier rund 800 Syrer in SH, die eine bulgarische Anerkennung haben und deshalb Ablehnung des Zweitantrags auf Asyl, also Duldung. Könnte jemand von denen sein.

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