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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Duldung
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Beitrag begonnen von integ am 16.06.2021 um 14:49:20

Titel: Duldung
Beitrag von integ am 16.06.2021 um 14:49:20
Guten Tag,

Es handelt sich um einen Bekannten(Somalianer),der Duldung gemäß  paragraph 60a Abs 2 hat.
Er lebt alleine seit Langer Zeit  in Deutschland  ,und seit paar Jahren leidet an Psychose und er  nimmt regelmäßig seien Medikamente
Hat er Anspruch auf Aufenthalt?
Was soll er machen ?

Ich danke Ihnen im voraus.

MFG

Titel: Re: Duldung
Beitrag von reinhard am 16.06.2021 um 15:28:46
Er sollte zu einer guten Beratungsstelle gehen.

Es kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, die teils an Alter oder Ausbildungsfähigkeit liegen. Aber es kommt z.B. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 5 in Frage, wenn er die Bedingungen erfüllt. Später vielleicht auch eine nach § 25b, dazu müsste er arbeiten.

Titel: Re: Duldung
Beitrag von ninnschen am 17.06.2021 um 09:32:41

reinhard schrieb am 16.06.2021 um 15:28:46:
dazu müsste er arbeiten.



Woher nimmst du das, insb. im Hinblick auf § 25b Abs. 3 AufenthG?

Titel: Re: Duldung
Beitrag von Saxonicus am 17.06.2021 um 12:45:41
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.

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