i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1622578554

Beitrag begonnen von odot am 01.06.2021 um 22:15:54

Titel: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Beitrag von odot am 01.06.2021 um 22:15:54
Angenommen, dass Person A vor über 20 Jahren als Jugendlicher zu einer dreistelligen Geldstrafe wegen eines Diebstahls verurteilt wurde und dies weder im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister drin steht, kann sich dies dennoch negativ auf die Einbürgerung auswirken?

Laut Beiblatt sollen unter dem Punkt Strafen nur Verurteilungen angegeben werden, welche im Bundeszentralregister aktuell vorhanden sind, was in diesem Fall jedoch nicht ist. Gleichzeitig wird jedoch auch hingewiesen, dass nichts verschwiegen werden soll weil man sich dann strafbar macht und die Einbürgerung versagt werden kann - was gilt also?

Sollte Person A dies also angeben?

Titel: Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Beitrag von T.P.2013 am 01.06.2021 um 22:17:59
Hallo,

nein, muss er nicht, sollte er nicht.

Gruß

Titel: Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Beitrag von odot am 01.06.2021 um 22:21:59
Kann dies noch genauer erläutert werden? Nach welcher Grundlage/Erfahrung sollte dies nicht erwähnt werden? Würde Ehrlichkeit hier "bestraft" werden, weil man etwas angegeben hat, was nicht (mehr) relevant ist für die Einbürgerung?

Titel: Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Beitrag von Bayraqiano am 01.06.2021 um 23:10:52
Man muss Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen machen. Bei Straftaten sind dies alle, noch nach § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht getilgt worden sind soweit oberhalb der in § 12a StAG genannten Grenzen liegen.

Mehr will die Behörde auch nicht wissen.

Die Strafbarkeit bezieht sich auf das Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen, § 42 StAG. Bereits getilgte Straftaten sind aber eben nicht entscheidungserheblich, ihre Nichtangabe ist irrelevant und begründet keine Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 177/16).

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.