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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
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Beitrag begonnen von goudvink am 17.05.2021 um 17:58:39

Titel: Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
Beitrag von goudvink am 17.05.2021 um 17:58:39
Guten Tag in die Runde.
Ich begleite gerade einen Freund bei dem ganzen Prozess Heirat einer Thailänderin. Sicher kommen da noch mehr Fragen in nächster Zeit. Wir waren gerade gemeinsam bei einem Anwalt in einer anderen Angelegenheit. Dann kamen wir auf die Hochzeit mit einer Thailänderin zu sprechen , ein Wort gab das andere und plötzlich waren wir beim Thema gesicherter LU bei Nachtzug zu Deutschen. Der Anwalt war der unerschütterlichen Meinung, dass auch beim Zuzug zu Deutschen der LU gesichert sein muss. Als ich dem wideesprach, sagte er das war mal mal früher so, hat sich aber geändert.

Meine Recherchen im Netz haben dazu nichts ergeben.
Ist die Version der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz
Vom 26. Oktober 2009 noch aktuell?

Wer kann Licht in meine Verwirrung bringen?


Titel: Re: Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
Beitrag von erne am 17.05.2021 um 19:15:53

goudvink schrieb am 17.05.2021 um 17:58:39:
Wer kann Licht in meine Verwirrung bringen?


ein anderer Anwalt, der mehr Ahnung hat.

oder du glaubst uns hier: beim Nachzug zu einem dt. Staatsangehörigen spielt der LU keine  Rolle

aber du musst das nicht glauben,
du kannst das auch im AufenthG §28 nachlesen

Titel: Re: Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
Beitrag von deerhunter am 17.05.2021 um 20:14:15
Sind die beiden schon verheiratet, oder will man in Deutschland heiraten?

Titel: Re: Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
Beitrag von ninnschen am 18.05.2021 um 09:19:41
Sofern die Eheschließung in Deutschland erfolgen soll, muss von Einreise bis Heirat der Lebensunterhalt mittels VE gesichert werden.

Titel: Re: Änderung Zuzug zu Deutschen Sicherung des LU???
Beitrag von erne am 19.05.2021 um 11:07:33
Bei einem Eheschliessungsvisum muss eine VE abgegeben werden (da die beiden ja noch nicht verheiratet sind).
Das ist aber nicht die Sicherung des Lebensunterhalts. Die VE erlaubt nur den Rückgriff der Behörden auf den VE Geber für alle Leistungen, die ggf. geleistet wurden.
Die VE kann von jedem beliebigen abgegeben werden,
wenn der LU gesichert sein, muss der Nachweis vom Ehegatten erbracht werden.

Es muss nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Da die VE aber nur dann ihren Zweck erfüllt, wenn Bonität vorhnaden ist, kommt es (zumindest bis zur Eheschliessung) auf etwa das gleiche raus.

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