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Beitrag begonnen von Afrika am 16.05.2021 um 22:01:01

Titel: Niederlassungserlaubnis Aufenthaltszweck
Beitrag von Afrika am 16.05.2021 um 22:01:01
Hallo,

ich betreue immer noch ab und an Flüchtlingsfamilien aus unterschiedlichen Herkunftländern und habe folgende Fragen.

Der Familienvater bisher AT (Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 2)
(Frau, 2 Kinder) einer syrischen Familie möchte nun, da er eine feste Arbeit und eine Wohnung hat,
die Niederlassungserlaubnis beantragen.
(Sie sind seit Anfang 2021 weg vom Jobcenter, bekommen aber Kinderzuschlag und Wohngeld und haben seit 2016 ATs

1) Bei den Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Dauer des Aufenthalts bin ich mir unsicher, was anzukreuzen, bzw. auszufüllen ist.
Mögliche Kreuze
- a) Familiennachzug
- b) Humanitäre Gründe
- c) Schule / Sprachkurs / Studium
- d) Ausbildung
- e) Beschäftigung
- f) Selbständigkeit
-g) sonstiger Aufenthaltszweck

Ich tendiere ja zu e) Beschäftigung   Ist das richtig?

2) Das Landratsamt hat geschrieben:
Vorerst kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, weil das BAMF ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet hat und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden müsste.
Was bedeutet das? Ist das auf den Familienvater bezogen oder allgemein für alle?

Vielen herzlichen Dank im Voraus für die Hilfe.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Aufenthaltszweck
Beitrag von ninnschen am 17.05.2021 um 06:34:18
Nein, b). Die AE ist ja aus dem Abschnitt 5 und fällt bei der Kategorisierung hier unter b)


Bei Bescheiden aus 2016-2017 kann nur eine NE erteilt werden, wenn das BAMF geprüft hat, ob ein Widerruf-/Rücknahmeverfahren eingeleitet wird oder eben nicht. Der Antrag jetzt bezieht sich ja augenscheinlich nur für den Vater, daher gilt es erstmal für den Vater. Wenn jetzt die Ehefrau oder die Kinder eine NE beantragen, würde es aber für sie genauso gelten.

§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Aufenthaltszweck
Beitrag von Afrika am 17.05.2021 um 10:43:31
Vielen Dank für die Hilfe.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Aufenthaltszweck
Beitrag von SimonB am 17.05.2021 um 11:18:55

Afrika schrieb am 16.05.2021 um 22:01:01:
Was bedeutet das? 
Der Vater ist der Antragsteller. Da wahrscheinlich er einen AT nach § 25/2 AufenthG hat, also als Flüchtling vom BAMF anerkannt wurde--- folgt nun endlich die Überprüfung, d.h. das Widerrufs-/Rücknahmeverfahren.
Es erfolgt für den Vater nochmals ein "Interview"/Anhörung. Es werden die (ersten) Aussagen beim Asylantrag von 2015 verglichen.
Gibts keine Widersprüche, d.h. keine Rücknahme des AT, erhält der Vater vom BAMF ein kurzes Schreiben.
Das kann er der ABH vorlegen, dann wird der NE-Antrag beschieden.

Manche ABH möchten noch die erfolgreiche Probezeit eines AN abwarten.
Ja, es ist b) anzukreuzen, denn er hat ja wegen humanitärer Gründe/Flucht seinen entspr. AT erhalten.

Sind Frau und Kinder als Familiennachzug nach D gekommen?

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