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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
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Beitrag begonnen von user_sch am 08.04.2021 um 11:59:46

Titel: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von user_sch am 08.04.2021 um 11:59:46
Guten Tag! ich habe in 09.2018 eine Einbürgerungszusicherung erhalten (§10 StAG) und musste einen Ausbürgerunsantrag stellen (gestellt am 01.10.2018). In 10.2020 habe ich meine Ausbürgerunsbemühungen nachgewiesen und eine Frage über eine Einbürgerung unter der Berücksichtigung des §12 gestellt (dritte Fallgruppe, "angemessene Zeit").
Jetzt bin ich aufgefordert meine Geburtsurkunde, Geburtsurkunden meiner Eltern (sowjetische Geburtsurkunden) und die Pässe meiner Eltern zu Legalisieren, da


Zitat:
"Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen in jeglichem Einbürgerungsverfahren ist die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit/-en der/des Einbürgerungsbewerbers/-in.

In diesem Zusammenhang wird nicht nur auf eine einzige zu eruierende Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern sämtliche in Frage kommende/-n Staatsangehörigkeit/-en sind nachzuhalten.

Das Prinzip der Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit richtet sich immer nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz des jeweiligen Landes. Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, inwieweit z.B. durch das sog. IUS-Sanguinis- oder IUS-Soli-Prinzip ein Staatsangehörigkeitserwerb vorliegen könnte.

Für diese genannten Prüfungen ist es erforderlich, dass der/die Einbürgerungsbewerber/-in sowohl von sich als auch von den Vorfahren 1. Grades entsprechende Nachweise bzw. öffentliche Urkunden zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und zum Geburtsdatum beibringt.

Grundsätzlich können im Einbürgerungsverfahren z.B. öffentliche Urkunden oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist; bei den sog. urkundensicheren Staaten wird diese Echtheit z.B. durch eine Legalisation oder durch die „Haager Apostille“ dokumentiert.

Die o.g. Nachweise bzw. öffentliche Urkunden erfordern eine besondere Sensibilität bei der Bewertung, sofern diese von einem Errichtungsstaat („Herkunftsland“) vorgelegt werden, bei der z.B. die Legalisation aufgrund von bekannten falschen oder gefälschten Urkunden eingestellt worden ist (sog. fehlende Urkundensicherheit).

Usbekische Personenstandsurkunden werden im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Botschaft in Taschkent überprüft (siehe Anlage). Da dieses Verfahren mit sehr hohen Kosten für unsere Einbürgerungsbewerber/-innen verbunden ist, bieten wir alternativ die Möglichkeit an, dass Echtheitsbestätigungen für die jeweiligen Personenstandsurkunden von der usbekischen Botschaft vorgelegt werden können. "


Usbekische Generalkonsulat füllt sich nicht zuständig für die Echtheitsbestätigung der sowjetischen Geburtsurkunden.

Außerdem anhand der ethnischen Zugehörigkeit, die in meiner sowjetischen Geburtsurkunde notiert ist, wird eine eventuelle russische Staatsbürgerschaft konstruiert.

Zitat:
"Bereits jetzt kann ich Ihnen mitteilen, dass sich aus der neu übersetzten Geburtsurkunde (ohne Echtheitsnachweis) ergibt, dass die Eltern die russische Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben. Daher ist nicht auszuschließen, dass Ihr Mandant auch die russische Staatsangehörigkeit hat. Sollte es keine Einbürgerungshindernisse geben, würde Ihr Mandant eine sog. Einbürgerungszusicherung für die russische Föderation erhalten. Dies wäre natürlich nicht der Fall, wenn Ihr Mandant bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens einen Nachweis der russischen Botschaft vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er nicht die russische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat bzw. besitzt (Negativbescheinigung)."


(Negativbescheinigung -- möglich, aber nicht eingeschränkte Bearbeitungszeit)

Ich bin der Meinung, dass diese Forderungen überzogen sind. Kann jemand sein Expertenfachwissen mit mir teilen und die Sachlage einschätzen?

Titel: Re: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 08.04.2021 um 14:08:50
Nur zum Teil usbekische Urkunden:

Wenn die von Dir genannten Urkunden auf dem heutigen Territorium Usbekistans ausgestellt worden sind, ist eine Legalisation unmöglich:
https://taschkent.diplo.de/uz-de/service/-/1443968

Dabei spielt es keine Rolle, ob das "sowjetische" Urkunden sind oder "postsowjetische".
Es gibt auch in RUS Fälle, in denen sowjetische Urkunden nicht apostilliert werden - da lässt man sich halt von dem entsprechenden Standesamt eine neue Urkunde, eine nach aktuellem Muster ausstellen. Die wird dann apostilliert.

Aber eben nicht in Usbekistan: Dort wird weder apostilliert noch legalisiert.


Titel: Re: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von user_sch am 08.04.2021 um 18:06:23
Vielen Dank für die Antwort! Ja, es sieht so aus, dass ich persönlich eine Überprüfung gar nicht veranlassen kann.

Soll aber die Behörde irgendwie diese vertiefte Überprüfung begründen? Meine Geburtsurkunde und meinen Pass habe ich vor der Erteilung der Einbürgerungszusicherung von 2018 vorgelegt.

Einzige Begründung:


Zitat:
"Seit der Erteilung der Einbürgerungszusicherung wurde der § 10 StAG neugefasst (09.08.2019), so dass die Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit eine viel größere Rolle spielt, als zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung. "

Titel: Re: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 08.04.2021 um 22:38:46

user_sch schrieb am 08.04.2021 um 18:06:23:
Soll aber die Behörde irgendwie diese vertiefte Überprüfung begründen?

Nun, du erwartest nicht, dass die EBH hier den Schritt damit begründet, dass sie das Verfahren mit dem Verweis auf Russland derart in die Länge ziehen möchte, in der Hoffnung Usbekistan entscheidet doch irgendwann. So spart man sich die ungeliebte Einzelfallentscheidung bezüglich der HvM. Das Argument, durch Gesetzesänderung sei eine fundamental neue Lage geschaffen worden, ist nicht stichhaltig. Spätestens seit einem Urteil des BVerwG (Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311 – 319, bei juris Rn. 11 ff) ist bekannt, dass bereits nach altem Recht eine umfassende Identitätsüberprüfung geboten und möglich war.

Die Negativbescheinigung wäre nur sinnvoll, wenn zumindest anhand der einschlägigen russischen Rechtslage ein Erwerb nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Deutsche EBHen legen bezüglich fremden Staatsangehörigkeiten teilweise eine erstaunliche Ignoranz an den Tag und setzen sich nicht mit der entsprechenden Rechtslage auseinander.

Da du anscheinend anwaltlich vertreten wirst, solltest du dich an seine Vorgehensweise orientieren.

Titel: Re: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 09.04.2021 um 08:16:53

user_sch schrieb am 08.04.2021 um 11:59:46:
Bereits jetzt kann ich Ihnen mitteilen, dass sich aus der neu übersetzten Geburtsurkunde (ohne Echtheitsnachweis) ergibt, dass die Eltern die russische Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben.

Ich finden diesen Satz übrigens spannend.

Du und ich wissen, dass auch in sowjetischen Urkunden kein Eintrag über die Staatsangehörigkeit existiert, sondern nur über die ethnische Volkszugehörigkeit.
Damit ist ein etwaiger Eintrag "русский" in einer Geburtsurkunde genausowenig ein Hinweis auf eine etwaige russische StAng (die es ja vor 1992 nicht mal gab), wie ein Eintrag "ненец" auf die StAng "Nenzen" oder "немец" auf die deutsche.

Eine Grundlage für das "ergibt" ist daher für mich nicht erkennbar.

Titel: Re: Einbürgerung -- vertiefte Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
Beitrag von user_sch am 09.04.2021 um 13:45:46
Vielen Dank für die Antworten!


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