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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
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Beitrag begonnen von programmer am 07.04.2021 um 20:49:05

Titel: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von programmer am 07.04.2021 um 20:49:05
Besitzt man aus rechtlicher Sicht einen Aufenthaltstitel erst nachdem man die Plastikkarte tatsächlich in Empfang genommen hat (ähnlich zur Einbürgerungsurkunde), oder bereits ab dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung der Behörde?

Kann die Ausländerbehörde z. B. die Herausgabe eines bereits gedruckten eAT verweigern, wenn sich die Finanzlage des Antragstellers in der Zwischenzeit verschlechter that?

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von Bayraqiano am 07.04.2021 um 20:56:52
Eine eindeutige Regelung wie bei der Einbürgerung fehlt. Nach dem allgemeinen Grundsätzen des § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Aufenthaltstitel dann wirksam, wenn er bekannt gegeben wird. In der Regel wird der gesamte Inhalt, wie etwa Dauer der Erteilung oder etwaige Nebenbestimmungen, erst mit Aushändigung des eAT vollendes bekannt.

Der Gesetzgeber hat aber teilweise selbst die Grenze verschwimmen lassen, etwa durch § 81 Abs. 5a AufenthG. Manchmal händigt manche ABH auch (ungefragt) irgendwelche Bescheinigungen aus, aus denen eigentlich alles hervorgeht und die als Bekanntgabe zu werten sind. Kommt also darauf an, was die ABH so von sich gibt.

Keine Bekanntgabe ist jedenfalls die PIN-Mitteilung seitens der Bundesdruckerei.

Daher..

programmer schrieb am 07.04.2021 um 20:49:05:
Kann die Ausländerbehörde z. B. die Herausgabe eines bereits gedruckten eAT verweigern, wenn sich die Finanzlage des Antragstellers in der Zwischenzeit verschlechter that?

ja, sofern man nicht die Bekanntgabe anderweitig nachweise kann, ist das möglich.

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von programmer am 08.04.2021 um 22:34:34
Danke :)

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von dim4ik am 03.06.2021 um 22:06:02

schrieb am 07.04.2021 um 20:56:52:
Eine eindeutige Regelung wie bei der Einbürgerung fehlt. Nach dem allgemeinen Grundsätzen des § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Aufenthaltstitel dann wirksam, wenn er bekannt gegeben wird. In der Regel wird der gesamte Inhalt, wie etwa Dauer der Erteilung oder etwaige Nebenbestimmungen, erst mit Aushändigung des eAT vollendes bekannt.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die ABH dem Antragsteller bis zur Aushändigung des angefertigten eAT eine FB erteilen muss? Viele ABH argumentieren dabei, es sei nicht möglich, da über den Antrag bereits positiv entschieden und die Karte bei der Bundesdruckerei bestellt worden sei.

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von Bayraqiano am 03.06.2021 um 22:24:57
Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn die ABH die positive Entscheidung auch nur mündlich kundtut, ist das eine Bekanntgabe i.S.d § 43 Abs. 1 VwvfG. Dann wäre in der Tat eine Fiktionsbescheinugung nicht mehr auszustellen.

Konsequenterweise müsste die ABH den eAT auch aushändigen, falls sich etwas nachträglich ändern sollte.

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von dim4ik am 13.06.2021 um 18:11:05

schrieb am 03.06.2021 um 22:24:57:
Wenn die ABH die positive Entscheidung auch nur mündlich kundtut, ist das eine Bekanntgabe i.S.d § 43 Abs. 1 VwvfG. Dann wäre in der Tat eine Fiktionsbescheinugung nicht mehr auszustellen.

Stimmt.


schrieb am 03.06.2021 um 22:24:57:
Konsequenterweise müsste die ABH den eAT auch aushändigen, falls sich etwas nachträglich ändern sollte.

Wie könnte man das nur beweisen, wenn die ABH die Ausstellung einer FB aus diesem Grund abgelehnt hat, später aber die Aushändigung des eAT verweigert, da z.B. mittlerweile nicht alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind?..

Titel: Re: Ab wann genau besitzt man (rechtlich) einen Aufenthaltstitel?
Beitrag von Bayraqiano am 13.06.2021 um 19:10:03

dim4ik schrieb am 13.06.2021 um 18:11:05:
Wie könnte man das nur beweisen, wenn die ABH die Ausstellung einer FB aus diesem Grund abgelehnt hat, später aber die Aushändigung des eAT verweigert, da z.B. mittlerweile nicht alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind?

Wie wir schön zu sagen pflegen: Es kommt darauf an.

Die Bekanntgabe kann in solchen Fällen auch konkludent erfolgen, etwa durch Erfassung der biometrischen Daten, Errichtung der vollständigen Gebühr oder Eintragung im AZR - VGH Hessen, 16.12.2020 - 9 B 2282/20 - Rn. 6ff. Das ist im Zweifelsfall auch tatsächlich anhand der Ausländerakte nachweisbar.

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