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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltskarte für Familienangehörige
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Beitrag begonnen von quan2708 am 29.03.2021 um 23:27:00

Titel: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 29.03.2021 um 23:27:00
Ich bin 2007 von Rumänien nach Deutschland ausgewandert.
Nachdem ich mehr als 8 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet hatte, wurde ich deutscher Staatsbürger. Ich habe meine rumänische Staatsbürgerschaft behalten, wie es erlaubt war. Nach einiger Zeit bin ich zurück nach Rumänien gezogen.
Später habe ich meine Frau in Rumänien geheiratet. Meine Frau ist Nicht-EU-Bürgerin.
Sie erhielt eine Aufenthaltserlaubnis in Rumänien und wir lebten dort bis vor kurzem, als wir nach Deutschland zogen.

Wir haben kein Visum beantragt, als wir von Rumänien nach Deutschland gezogen sind, da meine Frau aufgrund ihres Reisepasses 3 Monate allein im Schengen-Raum reisen kann und sie aufgrund der Rechte der Aufenthaltserlaubnis in Rumänien auch in Begleitung von mir reisen kann.

Wir haben um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wie für ein Familienmitglied eines deutschen Staatsbürgers gebeten. Eine der Anforderungen der Ausländerbehörde war ein deutschsprachiges A1-Zertifikat.

Etwas mehr als 2 Monate sind vergangen, seit wir den Schengen-Raum betreten haben.
Es ist unmöglich, innerhalb eines Monats ein A1-Zertifikat in deutscher Sprache zu erhalten.
Können wir eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen, bis sie das A1-Niveau erreicht?

Ich habe festgestellt, dass für Familienangehörige von EU-Bürgern kein Deutsch der Stufe A1 erforderlich ist.
Könnten wir noch eine Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder von EU-Bürgern beantragen, wenn ich die deutsche und rumänische Staatsbürgerschaft besitze?

Vielen Dank im Voraus

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Bayraqiano am 29.03.2021 um 23:35:49

quan2708 schrieb am 29.03.2021 um 23:27:00:
Könnten wir noch eine Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder von EU-Bürgern beantragen, wenn ich die deutsche und rumänische Staatsbürgerschaft besitze?

Ja, der grenzüberschreitende Bezug ist hier gegeben. Deiner Frau sollte dementsprechend eine Aufenthaltkarte nach dem FreizügG ausgestellt werden, §§ 12a, 5 Abs. 1 FreizügG/EU.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 29.03.2021 um 23:58:27
Ich kann aber nicht nachweisen, dass ich als deutscher Staatsbürger in Rumänien gelebt habe, weil ich dort als deutscher Staatsbürger keine EU-Aufenthaltskarte für mich beantragt habe. Ich habe meinen rumänischen Personalausweis benutzt.

Es macht kein Sinn, weil die natürliche Person nur eine ist, selbst wenn ich 2 Pässe habe.

Ich habe als natürliche Person in anderen EU-Ländern gelebt, nachdem ich meine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. (in diesem Fall Rumänien) aber ich habe den deutschen Pass nicht benutzt, um mich auszuweisen.

Es ist lustig, dass ich noch ein Dokument das heißt "Bescheinigung über das Bestehen eines Freizügigkeitrechtes gemäß §5 FreizügG/EU" habe und diese laut :

"Diese Bescheinigung ist unbefristet gültig."

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von T.P.2013 am 30.03.2021 um 00:48:49
Hallo,

Du kannst für Deine Zeit als Deutscher in Rumänien doch aber sicherlich Deinen Aufenthalt durch andere Dokumente nachweisen.
Krankenversicherung dort? Stromrechnungen? Mietvertrag? Arbeitsvertrag? etc.?

Gruß

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 30.03.2021 um 00:52:05
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972.htm

Das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.
Allerdings kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen in bestimmten Konstellationen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“) und seine Familienangehörigen ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Dies gilt auch, wenn der Deutsche zugleich Staatsangehöriger des EU-/EWR Mitgliedstaates ist, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt, sofern der vorherige Aufenthalt in dem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17/09; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09). In den vorstehend beschriebene Konstellationen liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher grenzüberschreitender Bezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar.

Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist.

Es muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr bzw. Aufenthaltsverlagerung nach Deutschland handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Recht auf Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


LoL  ;D

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von T.P.2013 am 30.03.2021 um 01:05:40
Der Inhalt des von Dir zitierten Textes dürfte den hier schreibenden, langjährigen Mitarbeitern diverser mit Ausländerangelegenheiten befassten Behörden und anderer langjähriger Schreiber durchaus bekannt sein.

Daher noch einmal die Feststellung:
Du kannst doch sicher durch die genannten oder gleichartigen Dokumente Dein längeres Leben in Rumänien o. anderen EU-Staaten belegen.

Ein "LoL" wird im Allgemeinen nicht ausreichen, um Zweifel an einer denkbaren Umgehung des nationalen Aufenthaltsrechts zu begegnen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 30.03.2021 um 01:32:51
Ja, aber wenn sie eine Anmeldung als deutscher Staatsbürger in Rumänien erwarten oder wenn sie erwarten, dass ich eine Anmeldung / Abmeldung als rumänischer Staatsbürger bei der rumänischen Meldebehörde habe, habe ich kein Glück.

Ich kann beweisen, dass ich dort gearbeitet habe
Ich kann beweisen, dass meine Frau dort gearbeitet und studiert hat.
Es gibt viele Dokumente, die ich auf eigene Kosten übersetzen kann.


Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Petersburger am 30.03.2021 um 07:36:35
Genau das hatte T.P.2013 gefragt.

Nimm diese Dokumente und lege sie der ABH als Beweis für Deinen langfristigen Aufenthalt in ROU vor.

Alle Dokumente wirst Du sicher nicht übersetzen lassen müssen, auch nicht den kompletten Arbeitsvertrag. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses dürften weniger relevant sein als Vertragspartner und Vertragsdauer.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 30.03.2021 um 10:51:18
Was sind die Konsequenzen für den rechtlichen Status meiner Frau in Deutschland, wenn wir die 3 Monaten Frist überschreiten?
Mein Frau is schon seit 80 Tage im Schengen raum.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Bayraqiano am 30.03.2021 um 10:58:27
Es gibt keine, da das Freizügigkeitsrecht qua Gesetz besteht und die Aufenthaltskarte dieses lediglich bescheinigt.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 30.03.2021 um 11:17:19
Aber wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn, wird ihr kein Verbot für einen "over-stay" in ihrem Pass auferlegt?


Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Petersburger am 30.03.2021 um 12:00:36
Bitte trenne in Deinem Verständnis zwischen rechtlichem Status und Dokumenten.

Bei Drittstaatern ohne EU-Bezug ist es einfacher: Dort ist der ausländerrechtliche Status fast immer an den Dokumenten relativ leicht ablesbar.

Nicht bei Deiner Frau, wenn sie keinerlei Belege dafür hat, dass sie von Dir EU-Freizügigkeit ableiten kann. Dann hat sie nur ihren Reisepass, wird für einen "normalen" Drittausländer gehalten und entsprechend behandelt.

Daher:

quan2708 schrieb am 30.03.2021 um 11:17:19:
wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn,

und das ohne Dich und sonstige Belege, dann wird sie als Drittstaater ohne erforderliche Erlaubnis zum Aufenthalt in den Schengen-Staaten behandelt.

Mit Belegen - im Idealfall einer Aufenthaltskarte, aber auch in Deiner Begleitung und mit Eheurkunde - dürften schlimmstenfalls Fragen kommen.


Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 31.03.2021 um 18:03:46
Ich kriege nun kein Antwort von Ausländeramt seit mehrere Tage. Wo sonst krieg ich Beratung?
Gibt es irgendwo eine kostenpflichtiges Beratungstelle , vielleicht online? (wie Anwalt online oder ähnlich)

Kann ich eine "Fiktionsbescheinigung" oder ein "Duldung" bestellen bis wir alle Unterlagen bereit haben?

Sollte ich nicht bei Antragstellung eine Antragsbestätigung erhalten haben?



Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Petersburger am 31.03.2021 um 21:30:43

quan2708 schrieb am 31.03.2021 um 18:03:46:
Kann ich eine "Fiktionsbescheinigung" oder ein "Duldung" bestellen bis wir alle Unterlagen bereit haben?

Bitte nicht.

Nicht jetzt mit Begriffen hantieren, die nach einer Lösung aussehen können, das Ganze aber nicht verbessern!

Eine Fiktionsbescheinigung gibt es bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - genau das willst Du aber nicht. Auch sie bescheinigt nur eine kraft Gesetzes eingetretene Wirkung, wird also innerhalb Deutschlands gar nicht für den rechtlichen Status benötigt.

Eine Duldung (= Aussetzung der Abschiebung) kann nur jemand bekommen, der ausreisepflichtig ist - da Du von abgeleiteter EU-Freizügigkeit ausgehst, wäre das völlig abwegig.


quan2708 schrieb am 31.03.2021 um 18:03:46:
Sollte ich nicht bei Antragstellung eine Antragsbestätigung erhalten haben?

Bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - ja. Steht so in § 81 Abs. 5 AufenthG und heißt "Fiktionsbescheinigung".


Wenn Du mit Deiner Frau dagegen zur ABH gehst und die entsprechenden Unterlagen auf den Tisch legst, damit die ABH Deiner Frau von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausstellen kann (Du hast das Wort Antrag ganz bewußt nicht lesen können!), dann soll die ABH eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 01.04.2021 um 10:08:42
Ohne vollständige Unterlage ist ein Antrag nicht gestellt?

Für einige Dokumente, die ABH anfordert, benötigen wir noch Zeit.
Nach mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum müssen wir für kurze Zeit außerhalb von Schengen reisen.

Eine Bescheinigung das der Antrag gestellt ist wäre hilfreich am Schengenraum Ausfahrt Grenze.
Es wäre auch hilfreich für die Rückfahrt am Grenzübergang.

Oder nicht?

Vielleicht mache ich mir zu viele Sorgen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von lottchen am 01.04.2021 um 10:30:58
Du wirfst EU-Recht und Aufenthaltsrecht völlig durcheinander.
Wenn sie eine AE als die Ehefrau eines Deutschen möchte (nach nationalem, also deutschem Aufenthaltsrecht) muss sie in ihrem Heimatland (oder dort, wo sie momentan ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) ein Visum zur FZF beantragen. Und dafür benötigt sie A1. Dafür ist von Deutschland aus ohnehin nichts zu machen.
Wenn Sie aber als Familienangehöriger eines EU-Bürgers eine Aufenthaltskarte im Rahmen des EU-Rechts haben möchte, dann beantragt sie gar nichts. Dann bittet sie nur um Ausstellung dieser Karte. Sie beantragt nicht die Karte, sie verlangt (oder bittet höflich) die Ausstellung derselben. Sie bittet darum, ihr bereits vorhandenes Recht in dieser Karte zu dokumentieren. Als Nachweis ihres Rechts. Und dafür gibt es keine Fiktionsbescheinigung o.ä. (das ist ein Wort aus dem Aufenthaltsrecht). Und es gibt auch keinen Antrag. Und es ist kein A1 nötig.
Du musst Dich entscheiden welchen Weg Ihr gehen wollt. Über EU-Recht oder über nationales Aufenthaltsrecht. EU-Recht dürfte um einiges bequemer sein. Dafür musst Du eben nur nachweisen, dass Du ein Rückkehrer bist. Das hast Du doch am 30.03.21 um 00:52Uhr hier im Thread selber sauber ausgeführt. Du kennst die Rechtslage, scheinst sie aber nicht zu verstehen.
      

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2021 um 10:42:32
Eine Entscheidung ist weder notwendig, noch überhaupt rechtlich möglich. Das AufenthG findet auf Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung, insoweit können sich weder die Frau des TS noch die ABH auf dessen Bestimmungen berufen, soweit das FreizügG nichts anderes vorsieht.

Falsch somit ist auch die Behauptung, die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sei im Freizügigkeitsrecht nicht möglich. Das ist seit der neuesten Gesetzesänderung möglich - § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG verweist insoweit auf das AufenthG. Diese ist erstens nur auf Antrag auszustellen und zweitens im Gegensatz zur einfachen Bescheinigung über die gemachten Angaben bereits eine Vorwegnahme der Entscheidung, da sie nur den Zeitraum bis zur Überlassung des eAT abdecken soll.

Also schnell die notwendigen Dokumente für den Nachweis des Bestehens einer Rückkehrerfreizügigkeit zusammensuchen und wenn gewünscht eine FB beantragen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Petersburger am 01.04.2021 um 11:09:50
Ich habe nicht behauptet, eine FB sei für Freizügige unmöglich.

Jedoch: Eine FB ist für die Dokumentation des kraft Gesetzes bestehenden Aufenthaltsrecht im Inland nicht nötig. Da reicht auch die einfache Bescheinigung.

An einer Schengen-Außengrenze hilft sie bei der Einreise genauso viel wie die letzte Tankquittung vor Grenzübertritt:

Denn eine FB nach § 81 Abs. 3 AufenthG berechtigt nicht zum Grenzübertritt und ist auch keinem Schengen-Partner notifiziert.

Eine FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Aufenthaltstitel als "Grenzübertrittsdokument" notifiziert. Da Deine Frau jedoch keinen vorhergehenden Aufenthaltstitel besitzt, hilft die FB keinen Schritt weiter.



Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2021 um 11:16:07
Ach, hör doch auf um den heißen Brei herumzureden. Du hast die Rechtslage falsch wiedergegeben. Punkt.

Dass die FB für Freizügigkeitsberechtigtige im Inland keinem Zweck dienen soll, scheint der Gesetzgeber anders zu sehen, zumal wie gesehen rechtlich ein Unterschied zwischen einfacher Bescheinigung und Fiktionsbescheinigung besteht. Ich glaube den Unterschied zwischen noch nichts geprüft und geprüft und nur eine Aushändigung muss ich dir nicht erklären.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 02.04.2021 um 01:08:28

Petersburger schrieb am 31.03.2021 um 21:30:43:
Bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - ja. Steht so in § 81 Abs. 5 AufenthG und heißt "Fiktionsbescheinigung".

Ich meinte das hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/326235/

"Wenn eine Aufenthaltskarte nicht sofort bei Vorsprache ausgestellt werden kann, z. B. weil noch Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für sechs Monate ab Ausstellung."


Dies ist das, was wir brauchen, damit wir für einige Zeit legal sind, auch wenn es uns nicht gelingt, alle von ABH angeforderten Dokumente bereitzustellen.





Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
Beitrag von quan2708 am 02.04.2021 um 01:52:58
Lasst uns vergessen für einige zeit die AufenthG.
(die kommt immer in frage weill nach meine Verständnis eine Rückkehrer kann wählen die günstigste Voraussetzung zwischen AufenthG und FreizugG)
Wenn der Antrag nach FreizügG/EU wird abgelehnt machen wir danach nach AufenthG mit Visum + deutsch A1.


[list bull-redball]
  • Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?

  • Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?

  • Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein? (so das sie nicht die 90 Tage in Schengen überschreit, wenn sie sagen das Antragsbescheinigung dient nicht am Grenzübergang)


  • Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 02.04.2021 um 02:00:20

    lottchen schrieb am 01.04.2021 um 10:30:58:
    Du wirfst EU-Recht und Aufenthaltsrecht völlig Du kennst die Rechtslage, scheinst sie aber nicht zu verstehen.
          

    Ich bin sehr dankbar für alle Antworten, die ich hier erhalte, da ich kein Jurist bin, aber auch nicht eine Person die nur zahlt ein Anwalt und probiert nicht zu verstehen was und warum angefordert ist. Ist eher ein Vertrauensproblem als ein Geldproblem.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Petersburger am 02.04.2021 um 11:09:00

    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:08:28:
    Dies ist das, was wir brauchen, damit wir für einige Zeit legal sind, auch wenn es uns nicht gelingt, alle von ABH angeforderten Dokumente bereitzustellen.

    Nicht "um einige Zeit legal zu sein", sondern um einen Beleg dafür zu haben.
    Das "legal sein" ist für Freizügige kraft Gesetzes gegeben und wird nicht durch Bescheinigungen erst erzeugt.

    Eine Aufenthaltskarte wird nicht auf Antrag ausgestellt, sondern von Amts wegen - daher kann es keine "Antragsbestätigung" geben - so steht es nicht im Gesetz -, sondern

    Zitat:
    Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


    Und auch wenn die seit Nov. 2020 geltende Änderung des FreizügG/EU an mir vorbeigegangen ist (ja, ist sie!):
    Solange nicht auch der Text des bundeseinheitlichen Vordrucks der Fiktionsbescheinigung geändert und entsprechende Änderungen den Schengen-Partnern notifiziert werden, bleibt im Hinblick auf Deine Frage

    quan2708 schrieb am 30.03.2021 um 11:17:19:
    Aber wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn, wird ihr kein Verbot für einen "over-stay" in ihrem Pass auferlegt?

    alles beim Alten: eine FB hilft Deiner Frau keinen Schritt weiter.

    Ich habe mich in diesem Forum noch nie zu Empfehlungen hinreißen lassen, eine völlig korrekte juristische Position um jeden Preis an einer Grenze oder sonstwo im Ausland gegenüber der Polizei durchzusetzen.
    Diesen Luxus kann sich nur erlauben, wer die Zeit und die Nerven dazu hat - ganz im Unterschied zum Inland in einer Diskussion mit der ABH. Die findet meist ohne Zeitdruck statt und man kann bei Bedarf rechtliche Hilfe hinzuziehen.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von lottchen am 02.04.2021 um 12:21:46

    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
    Wenn der Antrag nach FreizügG/EU wird abgelehnt...Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?...Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?...Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein?


    Welcher ANTRAG? EU-Freizügigkeit BEANTRAGT man NICHT. Man hat sie oder man hat sie nicht.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2021 um 12:43:19
    Benötigt wird eine Aufenthaltskarte als Nachweis der Freizügigkeit und wer zur ABH geht und dort entsprechende Angaben machen, beantragt damit auch konkludent eine Aufenthaltskarte. Man sollte hier nicht auf dem Wortlaut des Gesetzes verharren, weil die Ausstellung vom Amtswegen an die Behörde gerichtet ist, die Angaben als Antrag als zu verstehen. Für den Betroffenen, der hier die Ehefrau des TS ist, völlig uninteressant.

    Insoweit sollte hier aufgrund des besonderen Falls der ABH gegenüber ausdrücklich klargestellt werden, dass keine AE nach dem AufenthG sondern eine Aufenthaltskarte gewünscht wird. Sonst kommt die ABH noch auf die Idee, A1 und womöglich ein Visumverfahren zu fordern obwohl das nicht notwendig ist.

    Erst falls die ABH feststellt, dass keine Freizügigkeit vorliegt, gelangt man zum AufenthG - soweit sind wir hier aber noch überhaupt nicht.


    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
    Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?
    Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?
    Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein?

    Mach es doch nicht kompliziert: Geht zur ABH, macht die Angaben und stellt klar, dass ihr eine Aufenthaltskarte wollt und verzichtet solange die Karte nocht nicht da ist, auf unnötige Auslandsreisen. Falls eine Reise unbedingt notwendig sein sollte, verreist gemeinsam.


    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
    so das sie nicht die 90 Tage in Schengen überschreit, wenn sie sagen das Antragsbescheinigung dient nicht am Grenzübergang)

    Sie muss nicht ausreisen, nur weil die 90 Tage aufgebraucht sind - das ist irrelevant und ihr Aufenthalt wird nicht "illegal" wenn sie länger als 90 Tage am Stück in Deutschland ist. Dir wurde jetzt mehrmals erzählt, dass deine Frau ein Aufenthaltsrecht bereits jetzt zusteht und nur noch eine Bescheinigung in Form der Aufenthaltskarte ausgestellt werden muss. Nur aus Angst um einen "illegalen" Aufenthalt ist KEINE Ausreise aus Deutschland bzw. dem Schengenraum notwendig.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 02.04.2021 um 13:10:54
    Dann, was meint die guten Leute aus Berlin? : 
    "Die Aufenthaltskarte wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ausgestellt, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.

    Wenn eine Aufenthaltskarte nicht sofort bei Vorsprache ausgestellt werden kann, z. B. weil noch Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für sechs Monate ab Ausstellung.
    "
    Egal,  lässt uns vergessen die Antragsbescheinigung, Fiktionsbescheinigung und die andere.



    Konkret:
    Wir haben die Möglichkeit, dass meine Frau nach 85 Tagen nach Rumänien reist und dort bleibt, bis der Fall entschieden ist.
    Wenn sie innerhalb von 3 Monaten zurückkommt, hat sie noch 5 Tage im Schengen-Raum.
    Ich kann meine Frau auf beiden Reisen hin und zurück begleiten ist aber nicht ein muss.

    Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?
    Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?
    Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?




    In eine theoretische fall: 
    Kann der EU-Bürger eine Aufenthaltskarte für seine Nicht-EU Familienangehörige bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn dieses Familienangehörige noch nicht in Deutschland anwesend ist? (die EU-Burger ist aber in Deutschland angemeldet)


    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2021 um 13:24:36
    Und warum bleibt deine Frau nicht einfach in Deutschland? Die Sache mit den 90 Tagen hast du schon verstanden, oder?

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 02.04.2021 um 14:39:50

    schrieb am 02.04.2021 um 13:24:36:
    Und warum bleibt deine Frau nicht einfach in Deutschland? Die Sache mit den 90 Tagen hast du schon verstanden, oder?


    Weil hin und zurück kostet ein flieg 70 euro. Mit Auto ist auch nicht sehr teuer.

    Und selbst wenn ich Recht hätte, würde ich gerne den Stress loswerden, einem ungarischen Grenzbeamten eine Erklärung abzugeben.

    Mir fehlt ein Dokument und die Probabilität das ich die nie bekommen ist 50%. Wenn ich es nicht erhalte, dann => nach 5-6 Monaten an Grenzbeamten erklären warum nur mit Eheurkunde+Pass reisen nach so viel zeit in Schengenraum.

    Mein Frau vermisst so wie so Rumänien egal ob auch dort sie nur ein Ausländer ist. Ich gehe nicht mehr im Detail mit diese.


    Ich werde noch einmal meine wichtigsten Fragen stellen:


    Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?
    Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?
    Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?







    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Petersburger am 02.04.2021 um 15:44:57

    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
    Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?

    Ja, kann sie.
    Ständige Anwesenheit am Wohnort ist nirgendwo gefordert.


    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
    Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?

    Um Himmels Willen! NEIN!

    Man meldet sich an, wenn man auf Dauer an dem Ort wohnen will.
    Man meldet sich ab, wenn man das dort nicht mehr will.

    Wenn man Reisen irgendwohin macht, ohne dabei seinen Lebensmittelpunkt aufzugeben, dann meldet man sich selbstverständlich *nicht* ab.
    Tut man es doch, bringt man alle Behörden zur Auffassung "Der wohnt jetzt woanders".


    quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
    Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?

    Das sollte analog zu einem eAT, also z.B. einer Aufenthaltserlaubnis in Kartenform, laufen. Abholung wäre dann durch Bevollmächtigten möglich.


    Wenn Deine Frau aus persönlichen Gründen nach ROU will - kein Thema.
    Vielleicht nicht jedermanns Sache, solange man die Aufenthaltskarte nicht in der Tasche hat und vielleicht gibt es auch einige Gespräche mehr an den Grenzen bzw. beim Check in.

    Aber es gibt NULL Anlass aus rechtlichen Überlegungen für eine solche Reise.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 24.04.2021 um 21:34:15
    Ich habe der Beamte von Team EU-Angelegenheiten gefragt welche Dokumente werden als Nachweis für den gesamten Aufenthalt in Rumänien akzeptiert.

    Er hat mich nach 25 Tage beantwortet dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines Unionsbürgers für
    meine Frau kommt nicht in Betracht, weil für meine Ehefrau in Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel wurde für eine Angehörige eines rumänischen Staatsbürgers erlassen.

    Und das wir sollten eine entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz stellen.


    Ist das eine Ablehnung?  Können wir diese widersprechen?
    Gibt es noch etwas zu versuchen oder ein Anwalt ist meine letzte Hoffnung?

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Petersburger am 25.04.2021 um 09:49:31
    Die Logik der Begründung erschließt sich nicht.

    Gesetzliche Vorschriften sind auf Sachverhalte anzuwenden, nicht auf früher ausgestellte Dokumente.

    Die können der Logik eines völlig anderen Rechtssystems entspringen oder auch einfach unzutreffend ausgestellt sein.

    Insbesondere bei Freizügigkeitssachverhalten, die ja eigentlich überall in der EU gleich behandelt werden sollten, gibt es so viele Unterschiede in der nationalen Anwendung ...

    Wenn dann ein EU-Staat einen Freizügigkeits-Sachverhalt auf seine besondere Weise behandelt (z.B. einen AT nach nationalem Recht ausstellt), ist das kein Anlass und keine zulässige Begründung für eine vom EU-Recht abweichende Behandlung in Deutschland (hier: Der Verneinung von Freizügigkeit).

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 25.04.2021 um 10:27:44

    quan2708 schrieb am 24.04.2021 um 21:34:15:
    Ist das eine Ablehnung?  Können wir diese widersprechen?
    Gibt es noch etwas zu versuchen oder ein Anwalt ist meine letzte Hoffnung?


    Nein, das ist keine Ablehnung im rechtlichen Sinne, Aufenthaltskarten dürfen nur schriftlich und mit Begründung abgelehnt werden. Erst dann liegt eine Entscheidung vor, gegen die Rechtsmittel möglich sind. Die Aussage des Sachbearbeiters könnt ihr also erstmal ignorieren.

    Es bleibt daher bei der Empfehlung, in diesem Fall ausdrücklich und schriftlich eine Aufenthaltskarte unter Nennung der Rechtsgrundlage (§ 12a i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG) und dem Hinweis, dass eine Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Dazu braucht ihr noch keinen Anwalt, dieser wird erst notwendig sein, wenn die ABH sich schriftlich meldet und deine Frau zur beabsichtigen Ablehnung anhören möchte.

    Im Übrigen ist die Begründung rechtlich nicht haltbar. Freizügigkeit entsteht wie dargelegt Kraft Gesetz, etwaige Dokumente bestätigen lediglich ein bestehendes Recht, begründen dieses nicht. Eine fehlende Aufenthaltskarte aus Rumänien bedeutet nicht, dass keine Freizügigkeitstatbestände vorgelegen haben. Auch eine mögliche fehlerhafte Entscheidung rumänischer Behörden entbindet die ABH nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen selbst eigenständig zu prüfen.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 09.05.2021 um 23:49:16

    schrieb am 25.04.2021 um 10:27:44:
    Rechtsgrundlage (§ 12a i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG)


    warum nicht nach Ziff. 1.4.3 VwV-FreizügG ? Das ist zu meinem Fall viel näher.

    Gleiches gilt, wenn Unionsbürger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben: Auf den Familiennachzug zu diesen Personen kommt dann Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn sie einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt haben, indem sie aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen sind oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Unionsbürger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält (vgl. auch § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausschlaggebend ist hier die Herstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs durch Ausübung der Freizügigkeit. Insofern kommt auf Familienangehörige, die einen Unionsbürger in das Bundesgebiet begleitet haben oder zu ihm nachgezogen sind, auch weiterhin Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat und dann durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

    Ich habe erst meine EU Freizügigkeit ausgeübt > dann eingebürgert >(dann verheiratet)> dann Familiennachzug.

    Steht irgendwo das eine schon gebrachte EU Freizügigkeit erlischt sich durch deutsche Einbürgerung ?

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 10.05.2021 um 09:48:19
    Da du aber zwischenzeitlich in Rumänien gelebt hast, war die Konstellation der Rückkehrerfreizügigkeit i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG zunächst naheliegender.

    Es spielt aber für das Ergebnis keine Rolle, denn in beiden Fällen ist der Anwendungsbereich des FreizügG eröffnet.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 11.06.2021 um 14:09:35
    Wir haben Schwierigkeiten bei der Beantragung einer Aufenthaltskarte bei der örtlichen ABH-Behörde. Unser zweiter Versuch:

    [list bull-blackball]
  • -Zuerst (wegen Corona-Regeln) habe ich einen Termin mit der örtlichen ABH online beantragt.
  • -Ein paar Stunden später rief mich jemand von ABH an und sagte mir, dass sie zuerst die Unterlagen geprüft müssen und den Termin vorerst absagen werden.
  • -Ich habe die Dokumente per E-Mail gesendet und erwähnt, unter welcher Rechtsgrundlage ich den Fall zur Behandlung vorschlage
  • -dann habe ich ein paar Tage gewartet und nichts
  • -dann habe ich alle Unterlagen nochmal klassisch per Post verschickt
  • -2 Wochen später versuche ich erneut einen Online-Termin zu vereinbaren
  • -paar Stunden später ABH hat dem Termin abgelehnt: "Die Aufenthaltskarte kann erst nach Prüfung der Unterlagen ausgestellt werden. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie automatisch einen Termin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis."



    Wäre es nicht normal, dass wir eine Antragsformular ausfüllen, wo angegeben ist, dass wir X anfordern, Dokumente Y beifügen und einen Nachweis Z erhalten, dass wir all dies getan haben?
    Der Antrag kann dann von ABH genehmigt oder abgelehnt werden. Falls dem Antrag abgelehnt wird, können wir Wiedersprechen das Ablehnung.

    Im Moment wir haben keine Bescheid und wir können nicht nachweisen das wir die Aufenthaltskarte beantragt haben.
    Auch können wir nicht beweisen, dass ABH unsere Unterlagen erhalten hat.


    Was konnten wir außer abwarten noch tun?





  • Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 11.06.2021 um 16:22:50
    Falls dein Wohnort so stimmt kannst du dich an die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.


    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 02.07.2021 um 10:19:37

    schrieb am 11.06.2021 um 16:22:50:
    Falls dein Wohnort so stimmt kannst du dich an die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.

    Wir wohnen nun im Regierungsbezirk Köln , NRW
    Eine Monat ist vorbei seit unsere erste Kontakt mit lokale ABH.
    Keine Antwort, keine Bestätigung, dass sie die von uns gesendeten Dokumente erhalten haben. Keine Angabe, welche Unterlagen benötigt werden.
    Mittlerweile habe ich mehrmals versucht einen Termin zu vereinbaren und jedes mal wurde der Termin abgelehnt:
    Die Aufenthaltskarte kann erst nach Prüfung der Unterlagen ausgestellt werden. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie automatisch einen Termin für die Erteilung der Aufenthalsterlaubnis.

    Soll ich
    Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/kontakt/index.html
    oder
    Zentrale Ausländerbehörde  https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/00085/index.html 
    kontaktieren ?

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 02.07.2021 um 20:55:41
    Bezirksregierung.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 05.07.2021 um 01:10:03
    ähnlicher Fall : https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-11260?hl=true


    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 05.07.2021 um 14:01:40
    Wir waren heute persönlich bei ABH, um zu sehen, ob wir mehr Informationen darüber bekommen können, was vor sich geht.
    Dort wurden wir vom Sicherheitsbeamten empfangen, der uns sagte, dass wir ohne Termin nicht hereinkommen.
    Ich sagte ihm, dass ich mehrmals versucht habe, einen Termin zu vereinbaren, aber jedes Mal wurde er abgelehnt. Natürlich bestand er darauf, dass ich ohne Termin nicht reinkomme. Dann bestand ich darauf, dass ich mit einem Anwalt zurückkomme, wenn ich heute nicht mit jemandem sprechen kann.
    Und es hat funktioniert.

    Er bat einen Beamten, nach draußen zu kommen, um mit uns zu sprechen.
    Ich habe dem Beamten gesagt, dass wir unsere Dokumente geschickt haben und wir einen Nachweis benötigen, dass sie die Dokumente erhalten haben.
    Dann nahm der Beamte den Pass meiner Frau mit, um den Fall zu überprüfen. Als sie zurückkam, gab sie uns ein Antragsformular.

    Das Antragsformular heißt:  "Aufenthaltskarte für Ehegatte eines EU-Bürgers gem. §5 FreizügG/EU"
    Ich dachte, die EU-Aufenthaltskarte wird nicht per Antrag ausgestellt.
    Das Antragsformular wurde mit dem Namen meiner Frau und anderen Daten ausgefüllt.
    Auch wurde erwähnt, welche Unterlagen benötigt werden und der Beamte hat unterstrichen, was noch fehlt.

    Darunter das bereits bekannte:  "Kopie des Aufenthaltstitels eines anderen EU Staates"
    Wir haben das, aber was wäre, wenn wir es nicht hätten?

    Ich bin sicher, dass sie wieder der gleichen Logik folgen werden.
    In der RO ausgestellten Aufenthaltskarte wird "Familienangehöriger rumänischer Staatsbürger" erwähnt. Dies bedeutet (nach ABH-Logik), dass ich zum Zeitpunkt der Ausstellung der rumänischen Aufenthaltskarte meine EU-Freizügigkeit nicht genutzt habe und unser Fall somit nicht als Rückkehrfall gewertet werden kann.


    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 05.07.2021 um 17:36:25

    quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
    Ich dachte, die EU-Aufenthaltskarte wird nicht per Antrag ausgestellt.

    Theorie vs Praxis. Es ist aber für das Ergebnis nicht von Belang. Irgendwas muss man ausfüllen und der ABH vorlegen und ob das jetzt mit Antrag überschrieben ist oder nicht, kann man vernachlässigen.


    quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
    Wir haben das, aber was wäre, wenn wir es nicht hätten?

    Nachgewiesen muss die tatsächliche (nachhaltige) Inanspruchnahme der Freizügigkeit, das ist das, was im Gesetz steht. Der Nachweis kann auf vielfältige Weise gelingen. Die Aufenthaltskarte eines anderen MS ist übrigens nur ein Indiz für diese nachhaltige Inanspruchnahme, es muss gründlich geprüft werden - das hat der EuGH auch so entschieden.


    quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
    Ich bin sicher, dass sie wieder der gleichen Logik folgen werden.

    Ein solcher Bescheid wird die ABH nicht verlassen. Mit der Begründung alleine wird es vor dem VG keinen Bestand haben.

    Im Übrigen, falls die ABH das zum Thema machen sollte:
    Der EuGH hat im Rahmen der Assoziationsberechtigung für Türken entschieden, dass dieses Recht auch bei Einbürgerung nicht verloren gehen (Rechtssachen C-7/10 und C-9/10). Unionsbürger dürfen nicht schlechter gestellt werden, als türkische Staatsangehörige. Das bedeutet, ein erworbenes Daueraufenthaltsrecht erlischt nach der Einbürgerung nur nach Maßgabe von § 4a Abs. 7 FreizügG/EU.

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 13.07.2021 um 11:09:57
    Wir beschlossen, etwas mehr Geduld zu haben. Wir haben alle von ABH geforderten Unterlagen einschließlich des ausgefüllten Antragsformulars vorgelegt.
    Bekommt das Antragsformular eine Registrierungsnummer/Aktenzeichen?

    Im Moment haben wir keine Beweise dafür, dass wir überhaupt etwas eingereicht / angefordert haben. Jede Beschwerde an die höhere Hierarchie wäre also nur eine Beschreibung des Falles ohne Anhang.

    Wie formuliere ich eine Anfrage auf Erteilung der Registriernummer/Aktenzeichen und wenn möglich (ich kann mir nicht vorstellen warum nicht) die Bescheinigung nach § 5  Abs.1 Satz 2 FreizügG ?






    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von quan2708 am 06.11.2021 um 12:15:35
    Kurz nach meinem letzten Post hier haben wir erhalten einen :

     "Ausländerbehördliche Bescheinigung" = 

    .... hiermit wird Ihnen bestätigt dass Sie eine Antrag auf Erteilung Ihrer Aufenthaltskarte EU .... nach dem FreizügG/EU gestellt haben.
    Bis zum endgültige Entscheidung über den Antrag gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt 
    Diese Bescheinigung ist gültig  bis ...( 3 Monaten )


    Dieses Dokument hat keine Aktenzeichen und kein Stempel ist aber vom Hand unterschrieben.  (vielleicht ist stempel nicht mehr benützt bei Behörde im Deutschland, egal, das ist kein Thema)

    Die 3 Monate sind vorbei und wir haben noch nichts von der ABH gehört.
    Wir haben dieses Bescheinigung erhalten 46 Tage nach unsere erste Antragstellung.

    Ab wann soll die 6 Monaten(§ 5 FreizügG/EU) Abs. 1 ) gerechnet werden?

    Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
    Beitrag von Bayraqiano am 07.11.2021 um 13:13:01
    Faszinierend, wie viele Fehler man in einem einzigen Vorgang machen kann. Die ABH sollte hierfür einen Preis verleihen bekommen.  :-X

    Die sechs Monate beginnen, sobald die Angaben gemacht worden sind. Aber bei der ABH würde ich keine besonderen Gesetzeskenntnisse voraussetzen.

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