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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1616622717 Beitrag begonnen von Aras am 24.03.2021 um 22:51:57 |
Titel: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von Aras am 24.03.2021 um 22:51:57 Zitat:
Die Antwort lautet Nein. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=116261&pos=0&anz=1 |
Titel: Re: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von T.P.2013 am 25.03.2021 um 02:51:31
Hallo Aras,
wie geht's? Schön, Dich zu lesen. Du schreibst in Deiner Überschrift: "(Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt)" Wenn ich das Urteil richtig lese, müsste es da nicht eher heißen: "Einreise mit nationalem Aufenthaltstitel oder Nationalem Visum eines anderen Schengenstaates, aber Daueraufenthalt" oder so ähnlich? Gruß |
Titel: Re: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von grisu1000 am 26.03.2021 um 03:16:24 T.P.2013 schrieb am 25.03.2021 um 02:51:31:
Nur mal für mich und andere hier als Hobbyjurist: Die von ABH manchmal gebrauchte Argument, das wenn man mit Schengen-Visa ein längerfristige AT beantragt will, die ABH dann behauptet damit wäre bereits die Einreise mit Schengen-Visum illegal, weil von vornherei langfristiger Aufenthalt geplant, ist damit von Tisch. Maßnahme war ja dann oft eine GÜB mit defakto Verkürzung des Aufenthaltes. Das BGH-Urteil unter Nr. 42 sagt ja eindeutig das es nicht auf die Absicht ankommt, sondern nur den objektiven Tatbestand. Ich halte das Urteil deshalb für interessant. |
Titel: Re: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von Petersburger am 26.03.2021 um 07:18:34 grisu1000 schrieb am 26.03.2021 um 03:16:24:
Geht es im Urteil nicht darum, dass ein "fremder" AT zum Daueraufenthalt vorliegt und daher keine Einreise über eine Schengen-Außengrenze mit "falschem" AT erfolgt ist? Ich würde keinesfalls so weit gehen (i) Einreise mit AT zum Langzeitaufenthalt eines anderen Schengen-Staates aus diesem Schengen-Staat über eine Schengen-Binnengrenze und (ii) Einreise mit Schengen-Visum über eine Schengen-Außengrenze - jeweils mit dem Ziel eines Daueraufenthaltes in Deutschland - gleichzusetzen und dementsprechend gleich zu bewerten. |
Titel: Re: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von Bayraqiano am 26.03.2021 um 12:03:37 grisu1000 schrieb am 26.03.2021 um 03:16:24:
Diese Auffassung war hinsichtlich Schengen-Visa bereits seit einem Urteil des BGH von 2005 vom Tisch. Das ist auch nicht die Argumentationslinie der Behörden und Verwaltungsgerichte. Vielmehr gilt hierfür der Maßstab des § 95 Abs. 6 i.V.m Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach Falschangaben im Visumverfahren einer Einreise ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel gleichstehen und somit bringt man die Sache generell zum Fall. Das kann man aber nur beim Schengenvisum als transnationalem Verwaltungsakt machen, nicht bei national erteilten Aufenthaltstiteln anderer Staaten. Angesichts der europarechtlichen Dimension der Frage (Anwendung von Unionsrecht bei missbräuchlichen Taktiken), hätte der BGH die Frage dem EuGH vorlegen müssen. Das Urteil überzeugt zumindest aus verwaltungsrechtlicher Sicht nicht, Strafrechtler könnten hier natürlich anderer Meinung sein. |
Titel: Re: BGH-Entscheidung zur Strafbarkeit gem. §95 Abs.1 Nr 2. / 3 AufenthG (Einreise mit Schengenvisum aber Daueraufenthalt) Beitrag von Grenzer am 26.03.2021 um 12:44:39 schrieb am 26.03.2021 um 12:03:37:
Das Urteil beschränkt sich nach meiner Lesart aber eben auch nur auf die strafrechtliche Bewertung, siehe insb. Rn 43 des Urteils. Wie der BGH korrekt ausführt, ist dabei vor allem die Frage der strafrechtlichen Bestimmtheit bei Verstößen gegen Art. 6 SGK seit langem streitig. Auch wenn der BGH stellenweise das Unions- bzw. Schengerecht in dem Urteil nur unscharf wiedergibt, finde ich die Argumentation aus strafrechtlicher Sicht nachvollziehbar. Vor allem da die verwaltungsrechtliche Vorgehensweise durch das Urteil mMn nicht angetastet wird, halte ich eine Vorlage an den EuGH nicht zwingend für geboten. Insoweit bleibt es bei einer unerlaubten Einreise gem. § 14 AufenthG, wenn die Voraussetzungen der Art. 20, 21 SDÜ z.B. aufgrund eines angestrebten längerfristigen Aufenthaltes oder angestrebter Schwarzarbeit nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber sollte sich nun die Frage stellen, ob er den Missbrauch der Rechte gem. Art. 20, 21 SDÜ in § 95 Abs. 1a, 6 AufenthG zur (Wieder-)Herstellung der strafrechtlichen Normbestimmtheit aufnehmen möchte. |
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