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Beitrag begonnen von Lina2011 am 04.03.2021 um 14:25:15

Titel: Aufenth § 21
Beitrag von Lina2011 am 04.03.2021 um 14:25:15
Hallo,
mein Bekannter ist vor 3 Jahren aus der Türkei eingereist und hat eine Aufenthaltsgenehmigung gem. § 21AufenthG. Seine Selbständige Tätigkeit betreibt er seit drei Jahren. U.a. war in dem Geschäftskonzept, dass er 2 Arbeitsplätze schaffen wollte. Dieses ist ihm Corona-bedingt nicht gelungen, daher wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis für weitere 2 Jahre verlängert. Sonst hätte er einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen können.
Meine Frage in dieses Forum:
zur Zeit ist ihm lediglich die Erwerbstätigleit für seine Selbständigkeit gestattet. Kann er noch zusätzlich einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nachgehen und hierfür eine Arbeitserlaubnis beantragen?


Titel: Re: Aufenth § 21
Beitrag von Bayraqiano am 05.03.2021 um 12:17:00
Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann er den Aufenthaltszweck von selbständiger Tätigkeit in Beschäftigung ändern und unter Beibehaltung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ebenfalls einer selbständigen Tätigkeit nachgehen (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Der umgekehrte Fall ist gesetzlich nicht existent, weil schon für eine AE nach § 21 Abs. 1 AufenthG hohe vorliegen müssen und diese wohl kaum erfüllt werden, wenn der Ausländer zusätzlich einer Beschäftigung nachgehen will - daran dürfte eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 AufenthG scheitern.

Hinsichtlich etwaiger Begünstigungen aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit wie etwa aus Art. 41 Abs. 1 ZP sollte er sich rechtlich beraten lassen.

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