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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Aufenthat wegen Sorgesrecht https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1614805958 Beitrag begonnen von integ am 03.03.2021 um 22:12:38 |
Titel: Aufenthat wegen Sorgesrecht Beitrag von integ am 03.03.2021 um 22:12:38
Guten Abend,
es handelt sich um einen Bekannten,der momentan keinen Aufenthalt hat aufgeund eine Straftat ,jedoch haben dessen Kinder die Stastasangehörigkeit . Der Mann kommt aus Somalia ,daher gibt es keine Abschiebung für ihn,weil er seit sehr lange in Deutschlnd lebe. Die Frage ist Kann er den Aufenthalt nochmal wegen des geteilten Sorgerechtes erlangen ? Vielen Dank |
Titel: Re: Aufenthat wegen Sorgesrecht Beitrag von erne am 04.03.2021 um 07:59:06
grundsätzlich ja,
wenn die Scwere der Straftat nicht dagegenspricht. |
Titel: Re: Aufenthat wegen Sorgesrecht Beitrag von Alana am 04.03.2021 um 15:29:16
Wobei es einen Unterschied machen kann, ob er seinen Aufenthalt verloren hat, obwohl er das Sorgerecht für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte, oder ob er das geteilte Sorgerecht erst nach dem Verlust erhalten hat oder erhalten wird.
Wenn er seinen Aufenthaltstitel trotz bestehenden Sorgerechts verloren hat, wurde das bei der Entscheidung schon berücksichtigt. Dann müsste man tendenziell neue Argumente nennen, weshalb er nun doch einen Aufenthaltstitel aufgrund des Sorgerechts bekommen soll. Wenn er das Sorgerecht neu erhält, ist das auch ein neues Argument, das man beim Antrag auf ein Aufenthaltsrecht anführen kann. Die wichtigsten Argumente in dieser Frage sind einerseits das Kindeswohl und andererseits (wie von Erne erwähnt) die Schwere der Straftat und die Gefährdung des Gemeinwohls. Das wird gegeneinander aufgewogen. |
Titel: Re: Aufenthat wegen Sorgesrecht Beitrag von reinhard am 04.03.2021 um 16:24:59 integ schrieb am 03.03.2021 um 22:12:38:
Es kommt immer auf die genauen Umstände und die Reihenfolge an. Am besten meldet er sich selbst hier und erklärt erstmal, worum es geht und was wann passiert ist. |
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