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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Arbeitsvertrag Ohne Probezeit - Einbürgerungshinderlich
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Beitrag begonnen von DasFebruarkind am 12.02.2021 um 17:12:52

Titel: Arbeitsvertrag Ohne Probezeit - Einbürgerungshinderlich
Beitrag von DasFebruarkind am 12.02.2021 um 17:12:52
Hallo Liebe Leute,

ich habe hier folgendes Anliegen:

Ich habe in meinem Arbeitsleben einige Jobwechsel hinter mir da ich in Medien und Kunst arbeite und das eben so ist.

Mein Einbürgerungsantrag läuft schon und es sollte eigentlich demnächst die Zusicherung kommen.

Leider habe ich meinen Neuen Job verlorgen, aber sofort eine Kurzbeschäftigung (2 Monate) gefunden um die Zeit zu überbrücken.

Danach habe ich einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen der etwas besonders ist.

Es wird explizit im Arbeitsvertrag angemerkt das es keine Probezeit gibt und die vereinbarten Kündigungsfristen ab Arbeitsbeginn gelten. Die Kündigungsfristen sind auch sehr hoch, 6  Monate zum Quartalsende.

Meine Frage: Kann ich damit eingebürgert werden?
a) Wird akzeptiert das es keine Probezeit gibt?
b) Kommt die Zusicherung erst wenn man angefangen hat zu arbeiten?

Oder kann man argumentieren das man etwas superstabiles in Aussicht hat und dann eben jetzt schon die Zusicherung bekommen sollte?

Ich freue mich um jede Hilfe,,
Das Februardkind


Titel: Re: Arbeitsvertrag Ohne Probezeit - Einbürgerungshinderlich
Beitrag von T.P.2013 am 12.02.2021 um 18:12:04

DasFebruarkind schrieb am 12.02.2021 um 17:12:52:
Meine Frage: Kann ich damit eingebürgert werden?
a) Wird akzeptiert das es keine Probezeit gibt?
b) Kommt die Zusicherung erst wenn man angefangen hat zu arbeiten?


Hallo,

ja kann. Ob und wie Deine EBH dazu in diesem Einzelfall steht, solltest Du vielleicht erfragen, am besten per E-Mail bei Deinem zuständigen Sachbearbeiter.

Das Nichtvorhandensein einer Probezeit, stattdessen regulärer unbefristeter Arbeitsvertrag mit gesetzlichen oder sogar darüber hinausgehenden Kündigungsfristen stellt ja nun kein Manko dar, im Gegenteil.
Und ja, es kann sein, dass Deine EBH aktuelle Unterlagen nachfordert vor der Zusage oder vor der Einbürgerung selbst.
So war es z.B. bei der Miteinbürgerung meines Stiefsohnes hinsichtlich der Schulbescheinigung.
Und ja, das vertraglich bereits vereinbarte "Superstabile" ist sicherlich ein Umstand, den man darlegen sollte, falls erforderlich.
Wie die EBH das dann wertet bzgl. Einbürgerungszusicherung - wie gesagt, dass erfragt man am besten bei der zuständigen Behörde selbst. Nur dort wirst Du eine soweit verbindliche Aussage diesbezüglich erhalten können.

Gruß

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