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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Erteilungsvoraussetzung Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Annileingehtjetztheim am 31.01.2021 um 03:13:44

Titel: Erteilungsvoraussetzung Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Annileingehtjetztheim am 31.01.2021 um 03:13:44
Liebe Info4alien-Mitglieder,
ich bin auf der Suche nach Antworten auf meine Fragen.
Kurz möchte ich euch unsere Geschichte erzählen:
Ich bin seit über 3 Jahren mit meinem Mann aus Marokko verheiratet.
Er kam 2015 als "Flüchtling"  und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Wir wissen beide, dass dies nicht richtig war und er keinen Grund für Asyl hatte. Als wir in Deutschland heirateten, hatte er eine Duldung. Seinen Pass hatte er der Ausländerbehörde vorgelegt und keine Straftaten begangen. Eine Ausbildungsduldung lehnte die Ausländerbehörde damals ab. Nach unserer Hochzeit 2017 stellten wir einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs 1 S 3. Wir hatten damals eigentlich damit gerechnet, dass ein Visumsverfahren nachgeholt werden muss, da eine Einreisesperre durch die Schweiz für die EU ausgestellt wurde. Dies gaben wir bei der Antragstellung mit an. Die ABH ließ die Einreisesperre durch das Migrationsamt in der Schweiz löschen. Die Ausländerbehörde erteilte damals den Aufenthalt für ein Jahr, anschließend wurde er von der jetzigen Ausländerbehörde um 2 Jahre verlängert. Da mein Mann und ich damals in unterschiedlichen Landkreisen gemeldet waren, bis die Wohnsitzauflage aufgehoben wurde, wurde der Aufenthaltstitel durch den damaligen Landkreis meines Mannes erteilt. Nach der Erteilung des Aufenthaltstitels durfte er sich ummelden.
Letzte Woche suchten wir die Ausländerbehörde auf, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Aufgrund von Corona hatte mein Mann zwei Wochen vor der Aufenthaltsverlängerung keine Verlängerung seines Arbeitsvertrages erhalten. Ich habe jedoch einen unbefristeten Arbeitsvertrag und auch einen monatlichen Verdienst von 3000 Euro. Sonst erfüllen wir aus meiner Sicht alle Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. Integrationskurs wurde absolviert, eine Krankenversicherung besteht, mein Mann und ich stehen beide im Mietvertrag, der Lebensunterhalt ist gesichert, ein Sparkonto besteht, durch mich wurden über 60 Monate in die RV eingezahlt. Bei dem Termin für die Beantragung der NE verunsicherte mich der Mitarbeiter der ABH plötzlich und machte plötzlich die fehlende Arbeit meines Mannes und das fehlende Einreisevisum zum Problem und meinte, dass er unsere Akte jetzt sehr genau prüfen würde und ggfs. auch den bestehenden Aufenthaltstitel entziehen würde.
Er hat meinem Mann jetzt eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt für 12 Monate und will jetzt erneut prüfen.

Meine Frage ist, wenn eine Ausländerbehörde zuvor einen Aufenthaltstitel erteilt hat und kein Visumsverfahren eingefordert hat, kann sie jetzt nach 3 Jahren drauf bestehen, es nachzuholen? Welche Gründe gibt es neben der fehlenden Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung, um eine Niederlassungserlaubnis zu versagen? Habe ich was falsch gemacht, indem ich zum jetzigen Zeitpunkt eine NE für meinen Mann beantragt habe? Könnte der fehlende Job ein Problem werden, obwohl der Lebensunterhalt gesichert ist?
Was kann ich tun um positiv auf die Ausländerbehörde einzuwirken? Oder kann ich überhaupt was tun? Mein Mann bewirbt sich fleißig und wir hoffen, dass er schnell wieder in Arbeit kommt. Er hatte die letzten drei Jahre fast durchgängig Arbeit.
Ich bin sehr dankbar für alle Antworten und freue mich von euch zu lesen.
Danke für alle, die sich die Zeit nehmen zu antworten! :)
Viele Grüße,
Anne

Titel: Re: Erteilungsvoraussetzung Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 31.01.2021 um 10:23:14
Durch die Ablehnung des Asylantrags hätte ihm vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen, § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Diese Sperre wurde jedoch durch die erstmalige Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG insoweit beseitigt, als dass nunmehr die Einholung eines Visumverfahrens für weitere Verlängerungen wie auch andere Aufenthaltstitel wie eine NE kein Visumverfahren mehr notwendig ist. Dies ergibt sich aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, der hinsichtlich des zu erteilenden Aufenthaltstitels keinerlei Einschränkungen kennt. Die Schutzwirkung der Erteilungssperre, wonach ein Asylantrag nicht zur Umgehung des Visumsverfahrens dienen soll, hat die ursprüngliche ABH mit Erteilung der AE selbst aufgegeben, vgl insoweit BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19, Rn. 55 ff. Das Fehlen eines Visums bei der ursprünglichen Einreise kann nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein.

Solange der Lebensunterhalt durch das Einkommen eines Ehegatten gesichert ist, bestehen insoweit keine Probleme. Die übrigen Voraussetzungen einer NE scheinen erfüllt, wobei keine Angaben über Vorstrafen vorliegen.

Titel: Re: Erteilungsvoraussetzung Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Annileingehtjetztheim am 01.02.2021 um 13:42:54
Vielen Dank für diese Antwort.
Es bestehen keine Vorstrafen und auch keine laufenden Verfahren. Das Führungszeugnis ist ohne Eintragung.

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