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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Niederlassunsgerlaubnis Abschiebekosten
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Beitrag begonnen von lanue am 25.01.2021 um 11:48:36

Titel: Niederlassunsgerlaubnis Abschiebekosten
Beitrag von lanue am 25.01.2021 um 11:48:36
Hallo, es ist eine Niederlassungseralubnis beantragt.
Deutschverheiratet. Lebensunterhalt gesichert. B1 liegt vor.
Nach Zahlung eines Teils der Abschiebkosten wurde vor 3,5 Jahren Wiedereinreise gestattet. Die Abschiebung wurde vom BGH für rechtswidrig erklärt. Vor dem Verwaltungsgericht wird über die Kosten der Abschiebung gestritten. Die Behörde in Hamburg meint, es muss erst mal alles gezahlt werden, bevor die Niederlassunsgerlaubnis erteilt wird. Wo steht das?

Titel: Re: Niederlassunsgerlaubnis Abschiebekosten
Beitrag von Bayraqiano am 25.01.2021 um 13:48:57
Sofern die Niederlassungserlaubnis derzeit nur nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begehrt werden kann, handelt es sich um einen Regelanspruch. Daher könnten noch offene Abschiebekosten im Einzelfall einen atypischen Fall darstellen, welcher einen Anspruch auf Erteilung der NE bis zur vollständigen Bezahlung entgegensteht (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Die Ausländerbehörde könnte damit argumentieren, dass vor einer dauerhaften Aufenthaltsverfestigung die Klärung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen erwartet werden kann und der Fall sich aufgrund der entstandenen Abschiebekosten von der überwiegenden Mehrheit des Regelfalls unterscheidet. Ob dies einer rechtlichen Prüfung standhält ist offen.

Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Abschiebekosten wird daher wohl auch über die Niederlassungserlaubnis entscheiden. Anzumerken ist allerdings, dass soweit die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorliegen, die Begleichung der Abschiebekosten nicht mehr im Weg steht da bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gebundener Anspruch auf diese Niederlassungserlaubnis besteht.

Titel: Re: Niederlassunsgerlaubnis Abschiebekosten
Beitrag von lanue am 25.01.2021 um 17:41:16
Danke, das ist nun verständlich für mich, wo das Problem liegen könnte. Hätte die Behörde auch mal erklären können. Das Ergebnis ist unbefriedigend. Und deshalb vor Gericht ziehen macht auch wenig Sinn, wenn in ca 1 Jahr auch nach §9 zu erteilen wäre. Das ist ein guter Tipp. Gerichte barcuehn ja auch lange.
Alternativ dachte ich, Zahlen unter Vorbehalt und dann abwarten, wann das Gericht über die Abschiebekosten entscheidet. Klage hängt seit 3 Jahren, da anderes wichtiger ist, wie die Richter sagen. Es geht nicht um Tausende sondern wenige Hundert EUR.

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