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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Unternehmensgründung in Deutschland
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Beitrag begonnen von Georg_KG am 06.01.2021 um 13:12:40

Titel: Unternehmensgründung in Deutschland
Beitrag von Georg_KG am 06.01.2021 um 13:12:40
Hallo, folgende Frage:
Ein Iraner mit einer Niederlassungserlaubnis in Griechenland möchte gern ein Unternehmen in Deutschland gründen. Wie ist die Rechtslage? Wie es im es im Allgemeinen mit Unternehmensgründung en von Drittstaatlern in Deutschland ausschaut ist mir bekannt, aber wie verhält es sich bei einem Drittstaatler mit EU-Niederlassungserlaubnis? Gruß und vielen Dank im Voraus

Titel: Re: Unternehmensgründung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 06.01.2021 um 14:18:01

Georg_KG schrieb am 06.01.2021 um 13:12:40:
wie verhält es sich bei einem Drittstaatler mit EU-Niederlassungserlaubnis?


Wenn die "Niederlassungserlaubnis" rein nach nationalem Recht ausgestellt wurde ändert sich nichts, er braucht eine reguläre AE nach § 21 AufenthG.

Falls sie ein Recht zum Daueraufenthalt i.S.d RL 2003/109/EG darstellt, könnte der Weg über § 38a AufenthG gegangen werden. Allerdings gilt auch hier, dass bei einer angestrebten selbständigen Tätigkeit vollumfänglich auf § 21 AufenthG verwiesen wird (§ 38a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die (strengen) Voraussetzungen müssten also auch hier vorliegen.

Für Iraner gilt jedoch gem. § 21 Abs. 2 AufenthG i.V.m Art. 1 Niederlassungsabkommen von 1929 das entsprechende Wohlwollensgebot, sodass das Ermessen hier stark reduziert wird. Es bleibt aber eine Einzelfallentscheidung, daher muss die zuständige ABH kontaktiert werden.

Titel: Re: Unternehmensgründung in Deutschland
Beitrag von Georg_KG am 08.01.2021 um 21:38:05
Verstehe... Danke soweit... Noch eine andere Frage: Ist es als Ausländer der nicht in Deutschland ansässig ist möglich ein Grundstück in Deutschland zu kaufen?

Titel: Re: Unternehmensgründung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 09.01.2021 um 14:35:16
Ausländer können grundsätzlich unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen Grundstücke erwerben. Das oft damit verbundene Ziel, über einen Grundstückserwerb einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wird allerdings in der Regel nicht erreicht.

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