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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Norbert@Russland am 19.11.2020 um 11:45:51

Titel: Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Norbert@Russland am 19.11.2020 um 11:45:51
Unsere binationale Ehe (ich deutsch, Ehepartnerin russisch, Kinder binational) ist vor 2.5 Jahren nach Dresden gezogen. Meiner Frau wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wobei wir bereits nicht glücklich mit den Entscheidungen der Ausländerbehörde zum Integrationskurs waren.

(Trotz ausreichender Deutschkenntnisse und einer Arbeitsstelle im MINT-Bereich bestand man auf diesen Kurs, auch nach Widerspruch. Erst nach eine Beschwerde beim Oberbürgermeister wurde der Widerspruch vom Behördenleiter geprüft, welcher sich dann in einem persönlichen Gespräch entschuldigte und mitteilte, dass in diesem Fall nicht einmal ein Anspruch auf den Kurs bestanden hätte.)

Wie dem auch sei, dieser Behördenleiter empfahl uns vor zwei Jahren, direkt vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, da in unserem Fall bereits nach drei Jahren ein Anspruch bestehen würde.

Also haben wir dieser Tage in der Ausländerbehörde um einen solchen Termin gebeten. Nun ist die Antwort jedoch: "Sie können die Niederlassungserlaubnis erst 3 Jahre nach der Ersterteilung beantragen."

Ich lese im Gesetz, dass die Niederlassungserlaubnis erst 3 Jahre nach Ersterteilung erteilt werden kann. Aber meiner Logik nach ist doch damit logisch, dass man sie entsprechend mit etwas Vorlauf auch beantragen kann? Oder übersehe ich dort etwas?

(Ich frage nach, weil die Antwort im Widerspruch zur Empfehlung des Behördenleiters steht. Mir ist absolut nicht nach einem weiteren Konflikt zumute.)

Titel: Re: Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Nature am 19.11.2020 um 12:13:04
Das siehst du völlig richtig. Beantragen kann ich zu jeder Zeit alles. Ob und wann die Voraussetzungen dann vorliegen ist was anderes.

Es macht also Sinn mit etwas Vorlauf die NE zu beantragen, damit die ABH Zeit hat bis zum frühestmöglichen Erteilungszeitpunkt (Bei Deutschverheirateten 3-Jahre Besitz der AE) alles zu prüfen. Natürlich sollten die entscheidungserheblichen Unterlagen bei Erfüllen der zeitlichen Voraussetzung noch einigermaßen aktuell sein (Lohnabrechnungen etc.). Es macht also keinen Sinn die NE sechs Monate vorher zu beantragen, aber 4-6 Wochen ist üblich und gängig.

Titel: Re: Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Norbert@Russland am 19.11.2020 um 12:50:31
Danke für die schnelle Antwort.

Warum wir so früh fragen: 2018 war die Wartezeit auf einen Termin in der ABH rund 2 Monate, die Aufenhaltsgenehmigung wurde nach 2 Monaten erteilt. Sollte es heute ähnlich sein, wäre ein erster Kontakt nach 4 Monaten nötig. Und lieber noch etwas Puffer, als ohne Status im Land zu sein.  :(

Titel: Re: Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 19.11.2020 um 13:03:37
Ohne Status ist sie nicht. Mit dem Antrag gilt der bestehende Titel weiter, bis über den Antrag entschieden ist. Sie kann also einfach acht Wochen vor Ablauf den Antrag stellen, und alles ist gut.

Titel: Re: Moment der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 21.11.2020 um 13:24:14

Norbert@Russland schrieb am 19.11.2020 um 11:45:51:
"Sie können die Niederlassungserlaubnis erst 3 Jahre nach der Ersterteilung beantragen."


Sollte sie mit einem Eheschliessungsvisum oder FZF Visum  eingereist sein, gelten die drei Jahre ab Einreise mit diesem Visum (die Ersterteilung ist dann die Erteilung des Visums)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

28.2.3
"Die Zeit desBesitzes eines nationalen Visums zum Fami-liennachzug ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzu-rechnen, soweit sich der Inhaber während-dessen im Bundesgebiet aufgehalten hat"

§6.4.3
" Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet."


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