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Beitrag begonnen von Maennlich am 10.11.2020 um 23:34:10

Titel: Neuer Reisepass mit neuem Namen - 90 / 180 Tage Regel
Beitrag von Maennlich am 10.11.2020 um 23:34:10
Hallo. Meine ukrainische Frau war im Juni und im September bei mir. Jeweils mit dem alten Reisepass auf ihren Namen. Nun ist sie wieder bei mir. Allerdings mit neuem Reisepass (andere Passnummer) und anderem (meinem) Familiennamen. Wie heirateten im Sommer in der UA. Woher weiß die deutsche Einreisebehörde (B-Pol Airport Ffm) dass es sich um die gleiche Person handelt? Oder beginnen die 90 Visa freien Tage seit heute wieder bei null? 

Titel: Re: Neuer Reisepass mit neuem Namen - 90 / 180 Tage Regel
Beitrag von T.P.2013 am 11.11.2020 um 03:27:03
Du möchtest also mit Deiner Frage ausloten, wie gut die Chancen sind, bei einer ins Auge gefassten künftigen Straftat nicht ertappt zu werden, interpretiere ich das richtig?


Maennlich schrieb am 10.11.2020 um 23:34:10:
Oder beginnen die 90 Visa freien Tage seit heute wieder bei null?


Nein.

Titel: Re: Neuer Reisepass mit neuem Namen - 90 / 180 Tage Regel
Beitrag von Maennlich am 11.11.2020 um 04:59:22
Guten Morgen. Ich möchte gar nichts ausloten und schon gar keine Straftat. Mich interessieren einfach nur die beiden Fragen.

Woher weiß die B-Pol dass Frau Natalia Mustermann Reisepass ABC123, vor Wochen unter Natalia Napremerko Reisepass DEF456 einreiste?  Oder verlassen die sich auf ihre ukrainischen Kollegen am Airport Borispol? Denn in der Ukraine weiß man sehr wohl wie viele Visum freie Tage sie noch hat. Denn dort hat sie geheiratet und ihre neuen Pässe machen lassen.

Titel: Re: Neuer Reisepass mit neuem Namen - 90 / 180 Tage Regel
Beitrag von Daddy am 11.11.2020 um 08:35:47
Es spielt keine Rolle ob oder woher die Bundespolizei weiß, ob es sich um die gleiche Person handelt.

Fakt ist, dass sich die 90/180- Regelung nicht auf den Pass oder Namen bezieht, sondern ausschließlich auf die Aufenthaltsdauer der Person.
Sollte eine Überschreitung aufgrund des Pass- und Namenswechsels im ersten Moment nicht auffallen, eine Straftat bleibt es trotzdem. Und die kann auch bei späterer Feststellung immer noch angezeigt und entsprechend geahndet werden.

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