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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
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Beitrag begonnen von karambol am 28.10.2020 um 14:33:23

Titel: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von karambol am 28.10.2020 um 14:33:23
Hallo zusammen,

man ist ukrainischer Staatsangehöriger mit mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland. In Deutschland lebt er seit 11 Jahren. Nun bekommt er daneben noch die russische Staatsangehörigkeit. Hat das irgendwelche Auswirkungen in Deutschland bzw. muss er dann zur Ausländerbehörde aus irgendeinem Grund. Wie wäre es nun mit dem Verreisen?

Danke

Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von reinhard am 28.10.2020 um 15:12:28
Es muss in diversen Formularen angegeben werden, insofern sollte er es der Ausländerbehörde einfach bei Gelegenheit sagen. Aber Auswirkungen hat es fürs normale Leben nicht.

Falls er später mal Deutscher werden will, muss er sich nur aus beiden Staatsangehörigkeiten entlassen lassen oder für beide einzeln begründen, weshalb er sie beibehalten will.

Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von karambol am 28.10.2020 um 15:31:07
Danke! Und wie ist es mit Verreisen? Wenn er nach Russland  geht, kann er ja nicht nach Russland mit dem russischen Pass und zurück mit dem Ukrainischen, oder? In seiner Niederlassungserlaubnis steht ja, dass er ukrainischer Bürger ist. Er muss also sowohl hin als auch zurück mit seinem ukrainischen Pass, oder?

Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von lottchen am 28.10.2020 um 15:56:53
Wenn man Russe ist muss man nach Russland mit dem russischen Paß einreisen und damit auch wieder ausreisen. Wenn man in die Ukraine reist legt man den ukrainischen Paß vor. Wenn man in irgendein anderes Land reist kann man sich aussuchen, welchen Paß man vorlegt.


Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von erne am 01.11.2020 um 10:52:46

karambol schrieb am 28.10.2020 um 15:31:07:
Er muss also sowohl hin als auch zurück mit seinem ukrainischen Pass, oder? 


Ausreise und Einreise in/aus D:
der Pass, der zur NE gehört

Einreise und Ausreise in ein Drittland:
der Pass, der zu diesem Land gehört ... wenn keiner zu dem Land gehört, kann er es sich aussuchen, sollte aber bei Ein- und Ausreise der gleiche sein,

Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 02.11.2020 um 08:46:41

karambol schrieb am 28.10.2020 um 14:33:23:
man ist ukrainischer Staatsangehöriger mit mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland. In Deutschland lebt er seit 11 Jahren. Nun bekommt er daneben noch die russische Staatsangehörigkeit.

Hinweis am Rande, da es nicht Deutschland betrifft  und ohne eigene Recherche zum Thema:

Nach Aussage von Kollegen in Kiew sei doppelte StAng in der Ukraine verboten (das ist der Teil ohne eigene Recherche).

Das führe dazu, dass Doppelstaater RUS+UKR regelmäßig an den Außengrenzen Probleme bekämen, wenn sie russische Pässe vorweisen.
Das kann bei Reisen RUS -> UKR und ggf. anschließend UKR -> EU passieren, wenn der nach Einreisestempeln der Hinreise gesucht wird.

Das führt dazu, dass z.B. bei einer Eheschließung in RUS oder bei der Beurkundung einer Geburt in RUS das standesamtliche russische Dokument in der Ukraine nicht anerkannt wird, weil es einen russischen StAng dieses Namens für die Ukraine nicht gibt.


Will damit sagen, dass der zusätzliche Erwerb der russischen StAng für einen in DEU lebenden UKR-StAng keine gute Idee sein muss, wenn man sich dann in der derzeitigen politischen Lage zwischen den beiden Staaten bewegt.

Titel: Re: Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit und somit doppelte Staatsangehörigkeit
Beitrag von dim4ik am 08.02.2021 um 00:32:19

Petersburger schrieb am 02.11.2020 um 08:46:41:
Nach Aussage von Kollegen in Kiew sei doppelte StAng in der Ukraine verboten

Eine sehr geläufige Missinterpretation der ukrainischen Gesetzgebung zum Thema Staatsangehörigkeit. Die Ukraine verbietet (und kann auch nicht verbieten) ihren Staatsangehörigen den Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten. Jedoch stellt ein solcher freiwilliger Erwerb einer anderen StA ein Grund zum Verlust der ukrainischen StA dar, dies geschiet aber - im Gegensatz zur deutschen StA - nicht automatisch, sondern erst per entsprechenden Präsidentenerlass. In der Praxis kommt dies jedoch sehr selten vor, so dass viele ukrainische Staatsangehörige mehrere StA gleichzeig besitzen und zwar vollkommen legal.

Im Falle des Erwerbs der russischen StA ist alles natürlich nicht so einfach, da wird es genauer geprüft und geschaut. Der Grund dafür dürfte mittlerweile vielen bekannt sein.

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