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Beitrag begonnen von Nomos_SH am 23.10.2020 um 10:57:39

Titel: Aufenthaltserlaubnis nach §17 Abs.1 - Schwangerschaft
Beitrag von Nomos_SH am 23.10.2020 um 10:57:39
Eine Dame hat eine  Aufenthaltserlaubnis nach §17 Abs.1, muss aber die Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft abbrechen. Wie verhält sich der Abbruch der Ausbildung zu ihrem Aufenthaltsstatus.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §17 Abs.1 - Schwangerschaft
Beitrag von Bayraqiano am 23.10.2020 um 13:00:26
Falls die AE mit einer auflösenden Bedingung versehen wurde, dürfte der Abbruch zum Erlöschen der AE führen. Dagegen könnte man sich dann wehren, wenn die AE seinerseits ohne ergänzende Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde und die Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch nicht abgelaufen ist. Dann hätten Widerspruch oder Klage noch eine aufschiebende Wirkung.

Ansonsten dürfte auch nach der Geburt ein anschließender Aufenthalt nicht ohne weiteres möglich sein. Eventuell wenn das Kind entweder aufgrund aufgrund der Abstammung oder Aufenthalt des Vaters (§ 4 Abs. 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde. Oder alternativ die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates und ein Aufenthaltsrecht hätte.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §17 Abs.1 - Schwangerschaft
Beitrag von Holzschuher am 13.11.2020 um 09:37:36
Hallo,

vor Ablauf der jetzigen AE überlegen bzw. daran denken, ob man ggf. einen Antrag auf Erteilung einer andere AE stellt, z.B. § 25 Abs. 4 AufenthG.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §17 Abs.1 - Schwangerschaft
Beitrag von Bayraqiano am 13.11.2020 um 12:05:53
§ 25 IV 1 für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zur Entbindung oder § 25 IV 2 für einen dauerhaften Aufenthalt wegen einer außergewöhnlichen Härte?

Vorausgesetzt es gibt überhaupt noch eine AE bzw. es liegt noch ein rechtmäßiger Aufenthalt vor.

Von einem RA sollten schon etwas differenziertere Aussagen kommen.

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