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Beitrag begonnen von Gerd_P am 15.10.2020 um 16:59:32

Titel: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Gerd_P am 15.10.2020 um 16:59:32
" § 81 Abs. 4 AufenthG sagt :

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Gem. Abs. 5 erhält der Betroffenen eine Bescheinigung über diese so genannte Fiktionswirkung. Die Bescheinigung ist als schengenwirksamer Titel "hinterlegt". Mit dieser Bescheinigung, dem Pass und dem alten Titel kann er innerhalb der Schengenländer reisen, wie mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis."

Nun, meine Frage ist, wenn Sie bereits vor Ablauf des Aufenthaltsstitels einen neuen Aufenthaltstitel beantragt haben und wenn die Ausländerbehörde vor dem Ablauf Ablaufdatum des Aufenthaltsstitels kein Termin vereinbaren kann, schickt Ihnen die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung?

Muss die  Ausländerbehörde Ihnen eine Fiktionsbescheinigung zusenden?

Was sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie noch keine Fiktionsbescheinigung erhalten haben?

Vielen Dank!

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 15.10.2020 um 17:08:46
Kommt auf die Ausländerbehörde an, wobei meiner Erfahrung nach keine Fiktionsbescheinigung, sondern ein selbst erstelltes Schreiben mitgeschickt wird, in dem die Fortgeltung bis zum Termin festgeschrieben wird. Diese Schreiben sind allerdings nicht schengenwirksam auch sonst rechtswidrig - sie erfüllen allerdings häufig ihren Zweck sofern keine Auslandsreisen geplant sind.

Jedenfalls muss die ABH aus Verlangen eine ordentliche FB ausstellen, § 81 Abs. 5 AufenthG ist soweit eindeutig formuliert. Zu beachten gilt allerdings, dass die Ausstellung 20 Euro kostet.

Den Arbeitgebern reicht meistens die Bescheinigung auf dem Schreiben der ABH und der Verweis auf die Rechtslage. Sollte der Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden, muss eine gesetzeskonforme FB beschafft werden.

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Gerd_P am 15.10.2020 um 19:07:29
Vielen Dank Bayraqiano, Ich habe vor 3 Monaten einer Niederlassungserlaubnis beantragt, Ich habe auch die erforderlichen Unterlagen hochgeladen. Leider habe ich keine Antwort oder Termin erhalten, und man kann nicht die Auslämder behörde telefonisch erreichen, und ein besuch der Ausländerbehörde ohne Termin ist nicht möglich.

Leider läuft meine "Blaue Karte EU"  nach zwei Wochen ab, jetzt weiß ich nicht was ich tun soll

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 15.10.2020 um 20:19:00
Ärgerlich. Versuche aber wenigstens per E-Mail eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung zu bekommen, damit sollte wenigstens die Fiktionswirkung nachgewiesen werden.

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Mick am 17.10.2020 um 10:49:44

schrieb am 15.10.2020 um 17:08:46:
Jedenfalls muss die ABH aus Verlangen eine ordentliche FB ausstellen, § 81 Abs. 5 AufenthG ist soweit eindeutig formuliert.

M.E. nicht nur "auf Verlangen", sondern "von Amts wegen".


schrieb am 15.10.2020 um 17:08:46:
Zu beachten gilt allerdings, dass die Ausstellung 20 Euro kostet. 

Ja, das ist der Grund, warum dann "im gegenseitigen Einver-
nehmen" gerne mal auf eine FB verzichtet wird. Und so manche
Ausländerbehörden setzen das Einvernehmen sicher voraus...

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von reinhard am 18.10.2020 um 12:10:00
Aber gerede in Corona-Zeiten verhalten sich Ausländerbehörde auch verschieden und anders als früher. Habe gerade für eine junge Frau und ihren Bruder die Anträge auf AE-Verlängerung entworfen (Briefe, sie haben beide ausgedruckt und abgeschickt). Zwei Tage später bekamen sie einen Brief zurück mit einem Termin (in ein paar Monaten), in beiden Briefen lag es FB, Aufkleber mit der Folie dran zum Abziehen.

Dazu gab es eine kurze Anleitung, dass sie diese entweder in den blauen Pass legen oder die Folie abziehen und sie reinkleben.

Einfach versuchen und gucken, was kommt.

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 18.10.2020 um 12:31:57

reinhard schrieb am 18.10.2020 um 12:10:00:
lag es FB, Aufkleber mit der Folie dran zum Abziehen.


Dazu dann AufenthV, Anlage D3

Zitat:
– Trägervordruck; Vorderseite –
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesenTrägervordruck verwendet werden darf.


Der Versand loser Klebeetiketten verstößt also gegen die AufenthV.
Ich würde ein solches Teil niemals jemandem zeigen, der sich im Ausländerrecht auskennt.
Der glaubt nämlich zunächst eher an gestohlene Etiketten und damit rechtswidrig hergestellte "Bescheinigungen" als an einen solchen Versand.

@reinhard
Ich würde den Leiter der betroffenen ABH an Deiner Stelle mal anschreiben und auf diese Praxis hinweisen.

Es spricht wohl weniger gegen einen Postversand (und ich rede nicht vom einfachen Brief!) einer ordnungsgemäß ausgefertigten FB als gegen die von Dir hier geschilderte Variante.

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Gerd_P am 19.10.2020 um 12:30:42
Vielen Dank, sehr geschätzt, noch eine kurze Frage:

Was passiert im folgenden Szenario?

- Sie haben 4 Monate vor Ablauf des aktuellen Blaue Karte einen NE oder Blaue Karte Beantragt.
- Einige Wochen später, erhalten Sie eine Anfrage fürs weitere Unterlagen:

" Zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom... benötigen wir weitere Unterlagen, die wir
im Anhang aufgelistet haben.
...
Folgenden Unterlagen werden benötigt:
   - Arbeitsbescheinigung
   - Mietvertrag
   - Rentenversicherungszeiten
   ... "


- Sie laden die Dokumente hoch und es erfolgt keine weitere Kommunikation.

- Der blaue Karte läuft ab und Sie haben noch keine Fiktionsbescheinigung  oder Termin erhalten.

Titel: Re: Frage bezüglich Fiktionsbescheinigung: § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 19.10.2020 um 12:41:51
Da passiert nichts.

Die Fiktionswirkung gilt mit und ohne Fiktionsbescheinigung.

Nur reisen ist nicht möglich.

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