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Beitrag begonnen von BRINDE am 09.10.2020 um 11:06:02

Titel: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Un
Beitrag von BRINDE am 09.10.2020 um 11:06:02
Hallo

In dem Entwurf zur Aktualisierung des Gesetzes wurde vorgeschlagen, es mit der EU-Richtlinie über „erweiterte“ Familienmitglieder als abhängige Personen in Einklang zu bringen.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0201-0300/0263-20.html

Meine Frage lautet: Wenn dieses Update zum Gesetz wird, gibt es ein Datum des Inkrafttretens dafür?

Ich frage dies, weil ich zuvor abgelehnt wurde, ein erweitertes Familienmitglied als unterhaltsberechtigt zu beanspruchen, da Deutschland zu diesem Zeitpunkt diese Klausel nicht einhielt.

Könnte ich meine Rechte "großväterlich" behandeln und darum bitten, dass dies überprüft wird? (Natürlich, wenn / wenn dieses Update zum Gesetz wird)

Würde jemand wissen?

Dankeschön

Titel: Re: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Un
Beitrag von reinhard am 09.10.2020 um 11:12:23
Wenn das Gesetz verabschiedet wird, enthält es (meistens im letzten Punkt) einen Tag, an dem es in Kraft tritt.

Auf der Seite vom Bundestag kannst Du auch den Vorgang suchen, dann findest Du regelmäßig die Schritte, die der Gesetzentwurf passiert hat.

Titel: Re: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Un
Beitrag von BRINDE am 09.10.2020 um 11:18:02
danke

Titel: Re: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Un
Beitrag von BRINDE am 01.12.2020 um 10:52:10
Hallo, Auf der Seite vom Bundestag  das Datum des Inkrafttretens ist 24.11.2020

Glauben Sie, dass es Hoffnung gibt, gegen negative Entscheidungen, die vor diesem Datum getroffen wurden, Berufung einzulegen?

Danke

Titel: Re: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Un
Beitrag von Bayraqiano am 01.12.2020 um 11:11:47
Ein neuer Antrag würde dann auch nach der neuen Rechtslage bearbeitet werden. Liegen die Voraussetzungen vor, dann kann auch Freizügigkeitsrecht für erweiterte Familienangehörige gem. § 3a Abs. 1 FreizügG/EU erteilt werden.

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