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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
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Beitrag begonnen von filippo am 21.09.2020 um 13:56:46

Titel: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von filippo am 21.09.2020 um 13:56:46
Hallo zusammen,

Ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage zu diesem Thema: Ist jemand der Meinung, dass die derzeitigen COVID19-Beschränkungen als Grund für eine doppelte Staatsbürgerschaft angesehen werden könnten? im Falle meines Herkunftslandes ist nur Staatsbürgern und Residenten die Einreise gestattet. Im Falle eines familiären Notfalls, wenn ich nur Deutscher wäre, würde mir die Einreise nicht erlaubt werden.



Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Saxonicus am 21.09.2020 um 14:41:27

filippo schrieb am 21.09.2020 um 13:56:46:
Ist jemand der Meinung, dass die derzeitigen COVID19-Beschränkungen als Grund für eine doppelte Staatsbürgerschaft angesehen werden könnten? 

Das glaube ich kaum, weil es sich bei den Reisebeschränkungen doch
hoffentlich nur über eine vorübergehende Maßnahme handeln wird.

Für die Gewährung der doppelten Staatsangehörigkeit wird das bestimmt
nicht als Begründung ausreichen.

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Kevin2020 am 03.12.2020 um 15:41:07
Und, wie gut stehen die Chancen auf Hinnahme von vorübergehender Mehrstaatigkeit aus, weil durch Covid19 die Bearbeitungszeiten bei der Entlassung (mehrere) Jahre andauern kann, als üblich?! :-? Es werden ja momentan bei den Konsulaten nur Notfälle bedient (nachgefragt).  >:(

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von deerhunter am 03.12.2020 um 18:12:42

filippo schrieb am 21.09.2020 um 13:56:46:
im Falle meines Herkunftslandes ist nur Staatsbürgern und Residenten die Einreise gestattet. Im Falle eines familiären Notfalls, wenn ich nur Deutscher wäre, würde mir die Einreise nicht erlaubt werden.


Nein, denn die Philippinen haben ab 7.12.2020 wieder für Balikbayan (Auslandsfilipinos / ehemalige Staatsangehörige) geöffnet!

https://www.facebook.com/officialbureauofimmigration/photos/pcb.1883433018462063/1883432915128740/

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von deerhunter am 03.12.2020 um 18:15:32

Ivan7 schrieb am 03.12.2020 um 15:41:07:
Und, wie gut stehen die Chancen auf Hinnahme von vorübergehender Mehrstaatigkeit aus, weil durch Covid19 die Bearbeitungszeiten bei der Entlassung (mehrere) Jahre andauern kann, als üblich?! hä? Es werden ja momentan bei den Konsulaten nur Notfälle bedient (nachgefragt).



Auch das ist Quatsch...Ausbürgerung in der Botschaft Berlin innerhalb von 3 Tagen (gerade erst mit einer Bekannten durch)

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von T.P.2013 am 03.12.2020 um 23:40:24

deerhunter schrieb am 03.12.2020 um 18:15:32:
Auch das ist Quatsch...Ausbürgerung in der Botschaft Berlin innerhalb von 3 Tagen (gerade erst mit einer Bekannten durch) 


Und ich habe eine andere Einzelerfahrung, aus der man ebensowenig eine generelle Aussage herleiten kann:
Ausbürgerung meiner Frau über ihre Botschaft in Berlin: rund 14 Monate...

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Xadhoom am 04.12.2020 um 00:26:11

Ivan7 schrieb am 03.12.2020 um 15:41:07:
Und, wie gut stehen die Chancen auf Hinnahme von vorübergehender Mehrstaatigkeit aus, weil durch Covid19 die Bearbeitungszeiten bei der Entlassung (mehrere) Jahre andauern kann, als üblich?! :-? Es werden ja momentan bei den Konsulaten nur Notfälle bedient (nachgefragt).  >:(


Einen Entlassungsantrag musst du stellen (oder nachweisen, dass dies unzumutbar ist). Wenn dieser Zustand zwei Jahre andauert, wirst du unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Ob die Bearbeitungszeiten viele Jahre sind, ist deshalb egal, da es ja nie mehr als 2 Jahre werden.

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von deerhunter am 04.12.2020 um 08:45:16

T.P.2013 schrieb am 03.12.2020 um 23:40:24:
Und ich habe eine andere Einzelerfahrung, aus der man ebensowenig eine generelle Aussage herleiten kann:
Ausbürgerung meiner Frau über ihre Botschaft in Berlin: rund 14 Monate... 



Aus den Philippinen? Habe in diesem Jahr 3 Ausbürgerungen aus den Philippinen betreut (die letzte Mitte November)...alle zwischen 36 Stunden und 5 Tagen! Darum geht es dem TE, wenn ich nicht falsch liege....und nicht um ausbürgerung aus Kenia usw.

Sollte ich mit dem Land falsch liegen, dann hast du Recht

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2020 um 12:15:16

Xadhoom schrieb am 04.12.2020 um 00:26:11:
Ob die Bearbeitungszeiten viele Jahre sind, ist deshalb egal, da es ja nie mehr als 2 Jahre werden.

Das würde ich in dieser Pauschalität verneinen. Bei etwaigen Probleme innerhalb eines Landes, welche sich zumindest zeitweilig auch auf die Arbeit der dortigen Verwaltungsbehörden auswirken (sachlich ausreichender Grund) muss auch die Zweijahresfrist gehemmt werden. Ob das auch auf die COVID-19-Pandemie zu übertragen ist, müsste länderspezifisch - und nicht etwa aus deutscher Sicht analog § 75 VwGO - entschieden werden.

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von filippo am 04.12.2020 um 16:11:41
Ich danke euch allen für eure Antworten. Ich komme eigentlich nicht aus Philippinen, sondern aus Australien. Die Grenze ist für deutsche Staatsbürger immer noch geschlossen.

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Xadhoom am 04.12.2020 um 18:11:19

schrieb am 04.12.2020 um 12:15:16:
Bei etwaigen Probleme innerhalb eines Landes, welche sich zumindest zeitweilig auch auf die Arbeit der dortigen Verwaltungsbehörden auswirken (sachlich ausreichender Grund) muss auch die Zweijahresfrist gehemmt werden.


Ob eine angemessene Zeit verstrichen ist, wird ohnehin immer unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt. Daher könnte COVID tatsächlich dazü führen, dass ein längerer Zeitraum abgewartet werden muss als in einem vergleichbaren Fall sonst.

Irgendeine Obergrenze muss es aber auch geben, die völlig unabhängig von den Verhältnissen im Ursprungsland des Einbürgerungsbewerbers ist, und das sind laut Rechtsprechung jedenfalls 2 Jahre, laut BMI wohl 2,5 Jahre.

(Gibt es irgendein Gericht, was seit bestehen von § 12 StAG jemals mehr als 2,5 Jahre verlangt hat? Würde mich sehr interessieren, ich habe so ein Urteil noch nicht gesehen.)

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von deerhunter am 04.12.2020 um 18:44:33

filippo schrieb am 04.12.2020 um 16:11:41:
Ich danke euch allen für eure Antworten. Ich komme eigentlich nicht aus Philippinen, sondern aus Australien. Die Grenze ist für deutsche Staatsbürger immer noch geschlossen. 



Sorry, da habe ich mich aufgrund des Namens im Land geirrt...aber nicht in der Sache. Als enger Familienangehöriger eines Australiers kommt man auch als Deutscher in Covid 19 Zeiten nach Down Under

You can travel to Australia if you are an immediate family member of:

    an Australian citizen
    an Australian permanent resident (permanent visa holder)
   
Im Notfall muss man eben ein paar Monate mit der Einbürgerung warten...eine doppelte Staatsbürgerschaft wegen einem temporären Problem wird es wohl eher nicht geben.

Aber probieren kann man es ja

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2020 um 21:29:47

Xadhoom schrieb am 04.12.2020 um 18:11:19:
Irgendeine Obergrenze muss es aber auch geben, die völlig unabhängig von den Verhältnissen im Ursprungsland des Einbürgerungsbewerbers ist, und das sind laut Rechtsprechung jedenfalls 2 Jahre, laut BMI wohl 2,5 Jahre.

Genau das halte ich für nicht zutreffend.

Die Grenze von zwei Jahren ist jedenfalls im Regelfall die maximale Höchstgrenze sofern eben nicht eine Fristhemmung in Frage kommt, welche sich dann nach den tatsächlichen Verhältnissen des entsprechenden Staates richten müsste. Ab wann in solchen Fällen eine Einbürgerung unter HvM in Frage kommt, müsste im Einzelfall entschieden werden, allerspätestens jedoch wenn erkennbar sein wird, dass eine Entscheidung nicht in absehbarer Zeit erfolgen wird (z.B. Kollaps der staatlichen Ordnung aufgrund eines [Bürger-]Kriegs).


Xadhoom schrieb am 04.12.2020 um 18:11:19:
Gibt es irgendein Gericht, was seit bestehen von § 12 StAG jemals mehr als 2,5 Jahre verlangt hat? 

Das wird in der Praxis regelmäßig nicht notwendig sein. Länder, deren Verwaltungen Anträge gar nicht oder zögerlich bearbeiten, werden regelmäßig von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG umfasst , § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 3 StAG ist dagegen eher auf Exoten (Länder aus denen wenige Einbürgerungsbewerber kommen) und sonstige Einzelfälle begrenzt.

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Xadhoom am 05.12.2020 um 01:35:16

schrieb am 04.12.2020 um 21:29:47:
[...] Fristhemmung [...]


Ich sehe im Gesetz nicht einmal eine Frist. Aber selbst wenn eine Fristhemmung möglich ist: Was ist, wenn jedes Jahr ein völlig neues (und vorher nicht vorhersehbares, aber zeitlich begrenztes Ereignis) eine Fristhemmung auslöst?

Die Begründung, warum hier irgendwann doch die Einbürgerung erfolgt, deckt dann praktisch alle denkbaren Fälle ab. Daraus ergibt sich, dass eine Höchstgrenze existieren muss, die nicht vom Einzelfall abhängt.

(Auch wenn das in der Praxis noch nicht aufgetreten ist, würde mich eine Entscheidung über deutlich mehr als zwei Jahre doch wundern.)

Titel: Re: Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit wegen Corona-Pandemie?
Beitrag von Bayraqiano am 05.12.2020 um 10:33:53
Eine starre Frist ist bei einer individuellen Regelung wie hier auch nicht möglich, zumal sich die Entlassung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates richtet. Die Rechtsprechung hat bereits früh festgestellt, dass sich die Angemessenheit des Zeitraums nicht abstrakt festlegen lässt, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden müsse. Der Gesetzgeber ging wiederum davon aus, dass das Entlassungsverfahren in der Regel unangemessen lange dauert, wenn es zwei Jahre übersteigt. Auch die VAH BMI sprechen in Ziff. 12.1.2.3.3 wie die StAR-VwV in Ziff. 87.1.2.3.3, dass Mehrstaatigkeit regelmäßig nach zwei Jahren hinzunehmen sei. Dieses Regelerfordernis bezieht sich darauf, dass ein Staat die Entlassung ohne vorgetragenen sachlichen Grund verzögert.

Trägt ein Staat vor, er könne aus einem sachlich gerechtfertigten Grund den Entlassungsantrag erst zu einem bestimmten Zeitpunkt bescheiden, dann gilt diese Frist als maßgeblich auch dann, falls sie länger als zwei Jahre betragen sollte. Das ist mit Fristhemmnis gemeint. Ist diese konkrete Frist allerdings einmal abgelaufen, ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen (Berlit/GK-StAR, § 12 Rn. 205). Daher können auch aufeinanderfolgende Ereignisse die erste Frist nicht weiter hemmen, dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Antragstellers.

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