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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
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Beitrag begonnen von Leonard Lentz am 06.09.2020 um 21:20:33

Titel: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von Leonard Lentz am 06.09.2020 um 21:20:33
Hallo Zusammen,

Eine Freundin, aus Ecuador, war jetzt ein Jahr hier mit einem Sprachkurs, ihr kurs ist schon vorbei und ihr aufenthaltstitel läuft auch bald ab. Sie möchte jetzt ein FSJ anfangen, ist das möglich, ohne das Land verlassen zu müssen?

Liebe Grüße


Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von reinhard am 06.09.2020 um 21:25:50
Es ist möglich, sie hat aber kein Recht darauf. Sie sollte mit dem Vertrag in der Hand bei der zuständige Ausländerbehörde fragen (oder mit Scan per Mail fragen).

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von Leonard Lentz am 07.09.2020 um 18:33:09
Vielen Dank, sie hatte es mit Vertrag versucht und eine Ablehnung bekommen, aber aus anderen Kreisen habe ich gehört, dass es möglich ist, nur unter welchen Umständen oder was muss eingereicht werden damit es möglich ist? Momentan ist die Ausreise schwierig mit der Rückkehr.
Der Sprachkurs war nicht Studienvorbereitend.

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von reinhard am 08.09.2020 um 11:42:15
Es ist möglich, wenn die Ausländerbehörde zustimmt.

Ansonsten kann man es im normalen Visumverfahren machen.

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von Leon Lentz am 09.09.2020 um 16:08:53
Das normale Visumverfahren ist die Ausreise oder?

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von lottchen am 09.09.2020 um 16:23:27
Das normale Visumsverfahren ist im Heimatland auf der Deutschen Botschaft ein Visum zur Einreise nach D für einen bestimmten Zweck zu beantragen. In D selber kann man kein Visum beantragen. Dort kann man nur eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wenn man die Voraussetzungen erfüllt. Oder einen Zweckwechsel der AE wenn das Gesetz das so vorsieht.

Titel: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu Aupair
Beitrag von Leon Lentz am 09.09.2020 um 16:17:40
Hallo Zusammen,

Ist der Wechsel vom Aufenthaltitel Sprachkurs zum Aupair möglich?
Der aktuelle Aufenthaltstitel läuft bald ab, der Kurs ist schon vorbei, war nicht studienvorbereitend. Ist der Wechsel möglich, ohne das Land verlassen zu müssen?

Liebe Grüße

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu Aupair
Beitrag von lottchen am 09.09.2020 um 16:20:31
Reicht ein Thema nicht?
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Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu Aupair
Beitrag von Leon Lentz am 09.09.2020 um 16:40:47
Ist der Zweckwechsel möglich?
Da bei einem Aupair auch ein Deutschkurs besucht wird und es keine reine Erwerbstätigkeit ist oder?

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu Aupair
Beitrag von Bayraqiano am 09.09.2020 um 18:11:54
Der primäre Aufenthaltszweck ist bei einem Aupair die Erwerbstätigkeit und da auf eine AE zwecks Erwerbstätigkeit kein Rechtsanspruch besteht, ist der Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ansonsten nur über die Ausreise und das Visumverfahren im Heimatland.

Titel: Re: Wechsel Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs zu FSJ
Beitrag von Bayraqiano am 09.09.2020 um 20:42:14

schrieb am 09.09.2020 um 18:11:54:
Der primäre Aufenthaltszweck ist bei einem Aupair die Erwerbstätigkeit und da auf eine AE zwecks Erwerbstätigkeit kein Rechtsanspruch besteht, ist der Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ansonsten nur über die Ausreise und das Visumverfahren im Heimatland.


Nach nochmaliger Prüfung muss ich diese Aussage revidieren:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Au-pair-Tätigkeit werden auch in der Richtlinie Richtlinie (EU) 2016/801 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0801) festgelegt. Hiernach besteht gem. Artikel 5 Abs. 3 der RL ein Anspruch auf Erteilung, wenn alle allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt sind.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind in Artikel 7 geregelt, in Abs. 1 lit a) wird von "gegebenenfalls eine[r] gültige[n] Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt" gesprochen. Dies kann aufgrund der unspezifischen Regelung auch eine bereits erteilte AE zwecks eines Sprachkurses sein. Falls die übrigen Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der RL erfüllt werden, besteht ein Anspruch.  Artikel 7 Abs. 4 Alt. 2 der RL scheint diese Auslegung zu bestätigen, denn hiernach soll der Antrag auch im Gebiet des Mitgliedsstaates gestellt werden können, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

Durch Europarechtskonforme bzw. Richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Regelung würde man also zu einem Rechtsanspruch kommen und ein Zweckwechsel wäre ohne Ausreise möglich.

Dies sollte der ABH so mitgeteilt werden.

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