i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1599075826

Beitrag begonnen von Bayraqiano am 02.09.2020 um 21:43:46

Titel: Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Beitrag von Bayraqiano am 02.09.2020 um 21:43:46
Die sog. "Westbalkanregelung" des § 26 Abs. 2 BeschV, welche Ende dieses Jahres ausgelaufen wäre, soll bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Allerdings wird nunmehr ein Kontingent von 25.000 Visa pro Jahr geschaffen. Weiterhin soll für Neufälle (Visumerteilung ab dem 1.1.2021) bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Arbeitgeberwechsel stets einer Genehmigung der Agentur für Arbeit bedürfen, § 9 BeschV findet auf diesen Personenkreis keine Anwendung.

Die Änderung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sechste-verordnung-zur-aenderung-der-beschaeftigungsverordnung.html#:~:text=Sechste%20Verordnung%20zur%20%C3%84nderung%20der%20Besch%C3%A4ftigungsverordnung,-Westbalkanregelung&text=Die%20%22Westbalkanregelung%22%20soll%20verl%C3%A4ngert%20werden.&text=Mit%20der%20%C3%84nderungsverordnung%20soll%20die,einem%20j%C3%A4hrlichen%20Kontingent%20ausgestaltet%20werden.

Titel: Re: Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Beitrag von Bayraqiano am 16.11.2020 um 11:56:09
§ 26 Abs. 2 BeschV ab dem 01.01.2021:

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25.000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.