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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Allgemeinverfügung kürzer als Verordnung vom BMI https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1598809856 Beitrag begonnen von Thaistyle am 30.08.2020 um 19:50:56 |
Titel: Allgemeinverfügung kürzer als Verordnung vom BMI Beitrag von Thaistyle am 30.08.2020 um 19:50:56
Guten Abend zusammen, meine Thailändische Freundin ist seit Mitte Januar in Deutschland, aufgrund der Pandemie.
Laut BMI gilt die aktuelle Verordnung vom BMI bis zum 30.09. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2020/migration-2te-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Meine Stadt hat allerdings eine aktuelle Allgemeinverfügung, welche nur bis zum 31.08. gültig ist. https://www.osnabrueck.de/fileadmin/user_upload/2020-06-19_AV22_Aufenthaltsgesetz_Asylgesetz.pdf Muss ich mich nun bei der Behörde melden übermorgen, oder können wir erstmal abwarten ob es eine erneute Verlängerung gibt? Warum diese verkürzte Allgemeinverfügung? Ist die Verordnung vom BMI vom Gesetz her über der Allgemeinverfügung? |
Titel: Re: Allgemeinverfügung kürzer als Verordnung vom BMI Beitrag von Beppo am 31.08.2020 um 20:02:33
Guten Abend Thaistyle,
aus meiner Sicht gilt hier die Verordnung des BMI. Diese ist gem. § 99 (1) Nr. 1 AufenthG erlassen worden. Gem. § 105a AufenthG dürfen Regelungen eines Bundeslandes einer nach § 99 (1) bis (4) AufenthG erlassenen Verordnung des Bundes keine Abweichungen enthalten. Hier gilt meiner Meinung nach der alte "oft zutreffende" Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht! Gruß Beppo |
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