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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> möglicher Fehler der ABH - NE zu früh erteilt?
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Beitrag begonnen von dnsnlsh am 11.08.2020 um 13:14:27

Titel: möglicher Fehler der ABH - NE zu früh erteilt?
Beitrag von dnsnlsh am 11.08.2020 um 13:14:27
Hallo zusammen,

ich habe möglicherweise einen Fehler der Behörde entdeckt, was aber auf mich positiv gewirkt hat.

Ich hatte für 6 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, bevor ich letztes Jahr mit einem Deutschen geheiratet habe. Als ich meine Aufenthaltserlaubnis nach der Ehe wechseln wollte, war mein Reisepass nur für eine kurze Zeit noch gültig, sodass die Beamtin mir eine AE nach Paragraf 28 für nur ein paar Monaten anbieten konnte. Nach der Passverlängerung bin ich nochmal zur ABH gegangen, um die AE erneut zu verlängern. Die Dame (eine andere) hat mir gesagt, dass ich direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen konnte. Sie meinte, die Studienzeit wird zur Hälfte angerechnet und die andere Voraussetzungen sind erfüllt.

Kurz zusammengefasst - ich habe jetzt eine NE nach Paragraf 28 abs 2, Ich habe 7 Jahre hier studiert (single), ich habe bis jetzt nur 10 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt (mein Mann jedoch schon über 60 Monate), ich bin seit letztem Jahr zu einem Deutschen verheiratet.

Könnte es einen Fehler sein oder war die Entscheidung von der ABH schon richtig? Wenn mann die Rechtsgrundlage von Paragraf 28 abs 2 liest, ist das Satz irgendwie für mich zweideutig.

'Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt'

Vielen Dank im voraus für die Hilfe.

Titel: Re: möglicher Fehler der ABH - NE zu früh erteilt?
Beitrag von Beppo am 12.08.2020 um 15:43:20
Hallo dnsnlsh,

ist zwar nicht mein Spezialgebiet aber ich gebe mal trotzdem ein Statement ab:

§ 28 (2) AufenthG regelt, dass dem Ausländer als Familienangehörigen eines Deutschen in der Regel eine NE nach drei Jahren zu erteilen ist, wenn die im § 28 (2) AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Zur Drei-Jahresfrist sagt die AVV unter Pkt. 28.2.3, dass die Frist mit der erstmaligen Erteilung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Die vorzeitige Erteilung ist möglich, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Ausländer der mit einem Deutschen verheiratet ist, eher integriert ist.

Zeiten anderer Aufenthaltstitel, die zu einem anderen Zweck erteilt wurden, können aus diesem Grund nicht angerechnet werden.

Da Du die drei Jahre laut deinen Angaben nicht erfüllt hast, sehe ich § 28 (2) S.1 AufenthG als nicht erfüllt an.

Sofern Du jedoch 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, könnten die Voraussetzungen nach § 9 (2) AufenthG erfüllt sein. Dabei werden deine Studienzeiten zur Hälfte angerechnet (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG).

Die Pflichtbeiträge können als Ehefrau eines Deutschen auch von dem Ehepartner erbracht werden.

Gruß
Beppo

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