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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalt nach § 18 Abs. 4 S. 1 . Anrechenbare Zeiten für die NE
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Beitrag begonnen von Mala_Iva am 01.08.2020 um 15:27:44

Titel: Aufenthalt nach § 18 Abs. 4 S. 1 . Anrechenbare Zeiten für die NE
Beitrag von Mala_Iva am 01.08.2020 um 15:27:44
Hallo zusammen,

Person im Besitz eines eAT seit 04/2018 nach § 18 Abs 4 S 1. Vorheriges Einreisevisum wurde erteilt im 09/2017.
Person war füher mal in den 90ern für knapp 6 Jahre im Bundesgebiet. Hat man hier irgendwie die möglichkeit die Zeit von früher anzurechnen? Kann man eine Niederlassungserlaubnis beantragen? Was greift hier? Ist im unbefristetem Arbeitsverhältnis und zusammen mit den sozialversicherungspflichtigen Zeiten des Ehepartners wären die 60 Monate gegeben. Kann man hier eine Niederlassungserlaubnis beantragen?

Titel: Re: Aufenthalt nach § 18 Abs. 4 S. 1 . Anrechenbare Zeiten für die NE
Beitrag von reinhard am 02.08.2020 um 12:24:30
Für eine Niederlassungserlaubnis muss man die erforderliche Zeit hier gelebt haben, und zwar direkt vor dem Antrag.

Frühe Zeiten können unter bestimmten Umständen bei einer Einbürgerung angerechnet werden. Sie müssen die Integration gefördert haben, anrechnungsfähig sind bis zu fünf Jahren. Das wird aber individuell entschieden, er müsste mit den Unterlagen zur Einbürgerungsbehörde. Dort muss er vorher einen Termin vereinbaren, damit diese die Akte von der Ausländerbehörde anfordert und durchsieht.

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