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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
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Beitrag begonnen von maikside30 am 01.08.2020 um 14:42:47

Titel: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von maikside30 am 01.08.2020 um 14:42:47
Hallo liebe Forumteilnemer!

İch habe vollgendes Anliegen;
İch wurde 1998 Strafvællig wegen versuchten totschlags und wurde im Jahr 1999 zur einer freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten bestraft, ich sass die hælfte meiner Strafe ab und wurde anschiessend in die Türkei, in mein Heimatland abgeschoben.
Es hiess damals ein Einreiseverbot unbefriestet und Haftbefehl bei Wiedereinreise`bis die Verjæhrung der Strafe.

Soweit ich weiss eine Einreisesperre darf man nach einiger Zeit aufheben aber wie ist die Verjæhrung der Strafe berechnet?
Wann ist meine Strafe verjæhrt?
Oder wann darf ich wieder Deutschland ohne verhaftet zu werden betretten?

Danke im Voraus!

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von deerhunter am 01.08.2020 um 15:51:17

maikside30 schrieb am 01.08.2020 um 14:42:47:
Wann ist meine Strafe verjæhrt?


Meines Wissens ist die Höchststrafe beim Totschlag eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Anzuwenden wäre folglich § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB. Danach verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, innerhalb von 20 Jahren.

2 Fragen bleiben...du hast ja nur die Hälfte der Zeit abgesessen..bei Einreise wäre möglicherweise die 2. Hälfte fällig...möglicherweise ist damit auch die Verjährung verbunden.
2. könnte dir aufgrund der Tat "versuchter Totschlag" eine Gefahr für die Algemeinheit unterstellt werden und damit das Einreiseverbot aufrechterhalten werden.

https://www.bundestag.de/resource/blob/417868/c9443c4cb4c43f63b3a872880fb8f0b7/WD-3-255-15-pdf-data.pdf

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von T.P.2013 am 02.08.2020 um 01:15:11

deerhunter schrieb am 01.08.2020 um 15:51:17:
Anzuwenden wäre folglich § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB.


Zutreffend ist m.M.n. nicht der §78 StGB, die Verfolgungsverjährung, sondern die Fristen des §79 StGB, Vollstreckungsverjährung.

Und da Totschlag, einfach nachzulesen, mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht ist, käme hier dann der Absatz 3, Nr. 2 mit einer Verjährungsfrist zur Vollstreckung von 20 Jahren zum Ansatz.

Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, die Reststrafe ganz oder teilweise zur Bewährung auszusetzen.
Dies müsste dann mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geklärt werden.


maikside30 schrieb am 01.08.2020 um 14:42:47:
Oder wann darf ich wieder Deutschland ohne verhaftet zu werden betretten?


Soll heißen, Du bist 2002 abgeschoben worden, korrekt?
Dann wäre, vorausgesetzt meine Annahmen auch bzgl. der Verfolgungsverstreckung sind zutreffend, im Laufe des Jahres 2022 wieder an eine Einreise zu denken.
Ich würde das aber an Deiner Stelle verbindlich bei der für Dich damals zuständigen Staatsanwaltschaft erfragen.

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von maikside30 am 02.08.2020 um 12:08:03

Zitat:
Und da Totschlag, einfach nachzulesen, mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht ist, käme hier dann der Absatz 3, Nr. 2 mit einer Verjährungsfrist zur Vollstreckung von 20 Jahren zum Ansatz.


Ab wann wird diese Verjährungsfrist angerechnet?
A: Ab dem Datum des Tates?
B: Ab dem Datum des Rechtskraeftigen Urteils?
C:Ab dem Datum der Abschiebung?

Hier mehr Auskunft über mich;
Datum des Tates 28/12/1998
Datum des Rechtskräftigen Urteils 14/03/2000
Datum der Abschiebung 30/04/2002

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von Vinzent2m am 02.08.2020 um 21:51:21
Die Verjährung der Reststrafe beginnt mit dem Datum der Abschiebung. Rechtsgrundlage ist wie korrekt mitgeteilt der § 79 StGB. Also wenn vor Ablauf von 20 Jahren eingereist wird (ob legal oder illegal spielt hier keine Rolle) und dies registriert wird, wird der Haftbefehl vollstreckt.

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von Saxonicus am 03.08.2020 um 09:33:18

maikside30 schrieb am 01.08.2020 um 14:42:47:
Oder wann darf ich wieder Deutschland ohne verhaftet zu werden betreten?


Vinzent2m schrieb am 02.08.2020 um 21:51:21:
Die Verjährung der Reststrafe beginnt mit dem Datum der Abschiebung.

Aber auch nach Eintritt der Verjährung ist allerdings durchaus fraglich,
ob man Dir überhaupt ein Visum zubilligt.

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von maikside30 am 03.08.2020 um 13:56:54

Zitat:
Die Verjährung der Reststrafe beginnt mit dem Datum der Abschiebung.


§ 79
Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1.      fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.      zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.      zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.      fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.      drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) 1Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. 2Die Verjährungsfrist beträgt
1.      fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.      zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
(5) 1Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. 2Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Es steht aber die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Was soll man darunter verstehen?

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von T.P.2013 am 03.08.2020 um 21:36:52
Ich bin der Meinung:

Das gilt, wenn z.B. ein Haftbefehl ausgestellt ist, Du aber nicht greifbar bist.

Dein Urteil wurde vollstreckt. Mit der Abschiebung, die unter Erlassen der Vollstreckung der Reststrafe zugunsten der Abschiebung erfolgte, ist ein neuer Rechtsakt, eine neue "Entscheidung" getroffen und umgesetzt worden, die Frist fing ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen an.

Da ich aber in diesem Bereich nicht meine Kernkompetenz habe, stellt dies nur meine Meinung dazu dar.
Willst Du ganz sicher gehen, kontaktiere die zuständige Staatsanwaltschaft.

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von Bayraqiano am 03.08.2020 um 22:32:27
Die Verjährung ruhte zwischen Rechtskraft und Abschiebung nach § 79a Nr. 3 StGB. Es ist insofern überwiegende Meinung, dass das auch für den Vollzug Freiheitsstrafe in der selben Sache gilt. Daher beginnt die Frist des § 79 StGB tatsächlich mit der Abschiebung.

Titel: Re: Verjæhrung der Straftat und Wiedereinriese.
Beitrag von Vinzent2m am 06.08.2020 um 18:07:51
Genau! Die Ausländerbehörde informiert die Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt der § 456 a StP0 Beschluss umgesetzt (also die Abschiebung vollzogen wurde). Dann werden die Fristen für den Haftbefehl gesetzt.

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