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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren?
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Beitrag begonnen von dlcs254 am 11.07.2020 um 10:19:26

Titel: Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren?
Beitrag von dlcs254 am 11.07.2020 um 10:19:26
Hallo,

ein minderjähriges syrisches Kind hat Subsidiären Schutz bekommen und Antrag auf Familienzusammenführung wurde bereits im Libanon gestellt seitens des Vaters gestellt.

Nun durfte der Vater endlich einreisen und hat AT gem. §36a AufenthG erhalten von der ABH.
Er möchte nun Asyl beantragen. Muss er das schriftlich oder muss er in die Erstaufnahmeinrichtung? Und welchen Schutzstatus wird der Vater kriegen?

Vielen Dank

Titel: Re: Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren?
Beitrag von Saxonicus am 11.07.2020 um 10:36:01

dlcs254 schrieb am 11.07.2020 um 10:19:26:
Er möchte nun Asyl beantragen. 

Warum denn, wozu? Er besitzt doch bereits einen AT.

Titel: Re: Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren?
Beitrag von Bayraqiano am 11.07.2020 um 11:11:41

dlcs254 schrieb am 11.07.2020 um 10:19:26:
Muss er das schriftlich oder muss er in die Erstaufnahmeinrichtung? Und welchen Schutzstatus wird der Vater kriegen?


Da er über einen Aufenthaltstitel verfügen dürfte, der länger als sechs Monate gültig ist, erfolgt die Antragstellung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG schriftlich beim Bundesamt selbst. Siehe dazu: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/asylerstantrag-schriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Zum Schutzstatus:
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 i.V.m Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG vor, wird dem Vater der subsidiäre Schutz entsprechend dem seines Kindes zuerkannt. Wichtig ist hier die unverzügliche Antragstellung (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB). In der Regel wird ein Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise erwartet. Sollte diese Frist bereits abgelaufen sein, käme es auf den Einzelfall an, ob dieser noch unverzüglich gestellt wurde.

Sollte der Antrag nicht mehr unverzüglich erfolgen oder die sonstigen Voraussetzungen des Familienschutzes nicht erfüllt sein, käme es auf den Vortrag des Vaters und seiner Begründung des Asylantrags an.

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