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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von Mala_Iva am 08.07.2020 um 09:52:53

Titel: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Mala_Iva am 08.07.2020 um 09:52:53
Hallo zusammen,

wenn jmd mit einem Ausbildungsvisum in der BRD Deutschland ist und dann heiratet, der Ehegatte ein Arbeitsvisum (Westbalkanregelung) hat kann man das Ausbildungsvisum bzw Aufenthaltstitel umwandeln in Familiennachzug? Wenn der Ehepartner alle Voraussetzungen erfüllt Einkommen und Gehalt.

Danke

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Bayraqiano am 08.07.2020 um 10:20:02
§ 16a AufenthG:

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden,[.......]. Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, [.......] oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden [.....].

§ 30 AufenthG:

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
[...]
3. der Ausländer
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist;
[...].
e) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird
[...]
(2) [...] Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.


I. Besitzt der Ehepartner seit zwei Jahren eine AE, ist ein Wechsel ohne Ausreise möglich.

II. Besitzt der Ehepartner die AE hingegen seit weniger als zwei Jahren, ist ein Wechsel ohne Ausreise in der Regel nicht möglich. Da das Absehen von den Übrigen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde steht und somit kein Anspruch im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegeben ist. Ein Wechsel könnte daher nur noch über ein neues Visumverfahren stattfinden (oder die ABH erlaubt eine Ausnahme).

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Mala_Iva am 08.07.2020 um 10:33:31
Vielen Dank.

Und wie sieht es aus, wenn jmd sich in einer Ausbildung befindet alleine ist und alleinerziehend und nun sein Kind nachholen möchte. Ist eine Familienzusammenführung möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Bei der Vorsprache in der Deutschen Botschaft hiess es, dass eine Familienzusammenführung nicht möglich ist. Die Person welche in Deutschland die Ausbildung macht hat alleiniges Sorgerecht

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Bayraqiano am 08.07.2020 um 10:38:57
§ 32 Abs. 1 AufenthG:

Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, [...]


Abschnitt 4 regelt den Aufenthalt zwecks Ausbildung, ein Nachzug von Kindern ist also nicht vom Gesetz ausgeschlossen.

Die übrigen Voraussetzungen (Lebensunterhalt, Wohnraum, Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 falls das Kind bereits 16 Jahre alt ist) müssen natürlich erfüllt sein. Das kann gerade bei einem Aufenthalt zwecks Aufenthalt problematisch werden.

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Saxonicus am 08.07.2020 um 11:43:20

schrieb am 08.07.2020 um 10:38:57:
Das kann gerade bei einem Aufenthalt zwecks Aufenthalt problematisch werden. 

Das sollte wohl eher richtig "Aufenthalt zwecks Ausbildung" heißen.

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Mala_Iva am 08.07.2020 um 12:30:50
Vielen Dank. Das Kind ist 8 Jahre alt - wie viel muss man Einkommen haben und wieviel m²?

Titel: Re: Von der Ausbildung zur Familienzusammenführung
Beitrag von Bayraqiano am 08.07.2020 um 12:53:09

Mala_Iva schrieb am 08.07.2020 um 12:30:50:
Das Kind ist 8 Jahre alt - wie viel muss man Einkommen haben und wieviel m²?

Der Elternteil benötigt für sich 828 Euro (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG i.V.m §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG; aber kein Gewähr für Richtigkeit!), hinzu kommen 308 Euro (aktueller Regelsatz für das Kind). Also 1136 Euro Gesamtbedarf insgesamt.

Zur Wohnungsgröße heißt es in 2.4.2 AVwV-AufenthG:

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich.


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