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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch / Kroatisch welche zählt bei der Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von Mala_Iva am 22.05.2020 um 20:22:09

Titel: Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch / Kroatisch welche zählt bei der Familienzusammenführung
Beitrag von Mala_Iva am 22.05.2020 um 20:22:09
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Deutsche und die Kroatische Staatsbürgerschaft hat und der zuzuziehende Ehegatte die serbische Staatsbürgerschaft hat, können die sich auf die Freizügigkeit berufen? Wenn die Ausländerbehörde die Deutsche in Betracht nimmt, so muss eine Familienzusammenführung über die Botschaft gehen, wenn man aber die Kroatische Staatsbürgerschaft nimmt, ist eine Familienzusammenführung in Deutschland möglich. Wie wird das gehandhabt?   

Titel: Re: Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch / Kroatisch welche zählt bei der Familienzusammenführung
Beitrag von Bayraqiano am 22.05.2020 um 20:40:38
Kommt darauf an:

- Deutsch/Kroatisch per Geburt, nur in Deutschland gelebt -> keine Freizügigkeit

- Deutsch/Kroatisch per Geburt, in Deutschland und Kroatien gelebt -> Freizügigkeit

- Kroatisch per Geburt, in Kroatien geboren/gelebt, in Deutschland eingebürgert -> Freizügigkeit

- Kroatisch per Geburt, in Deutschland geboren und nur in Deutschland gelebt, in Deutschland eingebürgert -> unklar (vermutlich Freizügigkeit)

Titel: Re: Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch / Kroatisch welche zählt bei der Familienzusammenführung
Beitrag von Mala_Iva am 22.05.2020 um 20:44:28
Ehegatte in Deutschland geboren (1981) - jugloslawische und dann kroatische Staatsbürgerschaft aufgrund der Eltern - ausgebürgert im Jahr 2002 und in die kroatische wieder eingebürgert 2020.

Titel: Re: Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch / Kroatisch welche zählt bei der Familienzusammenführung
Beitrag von Bayraqiano am 22.05.2020 um 20:47:55
Also der eine Fall, zu dem es noch keine EuGH-Entscheidung gibt.

Ich würde die Freizügigkeit hier verneinen, weil es keinen grenzüberschreitenden Bezug gab und der Ehegatte lediglich in Deutschland gelebt hat (der Unterschied zur Entscheidung C-434/09 - McCarthy, wo die Freizügigkeit verneint wurde, ist m.E. marginal).

Ihr könnt es aber probieren.

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