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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Deutsch / Drittstaat: Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
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Beitrag begonnen von neox am 23.04.2020 um 14:32:23

Titel: Deutsch / Drittstaat: Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
Beitrag von neox am 23.04.2020 um 14:32:23
Hallo, ich häng mich mal dran, da der Titel passt.
Ist es für die ABH relevant, wer von uns beiden (ich Deutscher, meine noch-Ehefrau aus einem Drittstaat) die Ehe beendet hat, zwecks Beurteilung wie mit ihrem aktuellen AT weiter verfahren wird?
Ich wunderte mich, dass mir genau diese Frage die Tage von ihrer ABH gestellt wurde.
Die Mitteilung, dass die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist, wurde bereits vor Monaten mitgeteilt.
Ergibt sich für mich, zumindest so lange die Ehe noch besteht, ein Auskunftsanspruch ggü. der ABH?

Titel: Re: Deutsch / Drittstaat: Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
Beitrag von reinhard am 23.04.2020 um 15:03:12
Es kann wichtig sein, je nachdem, wie lange das Zusammenleben gedauert hat, wann die Trennung erfolgte, was beantragt wurde.

Getrennt heißt aber auch: Sie muss das mit der Behörde klären, Du bist raus.

Titel: Re: Deutsch / Drittstaat: Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
Beitrag von neox am 23.04.2020 um 22:23:13
Die Trennung erfolgte bereits nach eineinhalb Jahren Ehe.

Ich verstehe schon, dass sie das klären muss. Aber angenommen sie müsste ausreisen, dann habe ich doch, zumindest ist das mein Empfinden, sehr wohl ein berechtigtes Interesse, auch ggü. der Behörde, dies zu erfahren, weil davon ja möglicherweise u.U. ein geringerer Trennungsunterhaltsanspruch resultiert.
Auch hätte dies ggf. ganz praktisch Auswirkung auf den Scheidungstermin, der dann vielleicht gar nicht stattfinden kann, weil sie sich nicht mehr in DE aufhält/aufhalten darf.

Titel: Re: Deutsch / Drittstaat: Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
Beitrag von reinhard am 23.04.2020 um 22:37:14
Nein, Du bist komplett raus.

Falls Du Informationen über ihre Adresse, ihren Aufenthaltsstatus oder ihre Reisen benötigst, musst Du Dich an sie wenden. Die Behörde darf Dir nichts sagen.

Umgekehrt übrigens auch nicht: Sie erfährt von der Behörde auch nichts über Dich.

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