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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Verlängerung AE für obdachlosen Flüchtling
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Beitrag begonnen von Dani am 30.03.2020 um 13:16:09

Titel: Verlängerung AE für obdachlosen Flüchtling
Beitrag von Dani am 30.03.2020 um 13:16:09
Syrer, anerkannt, mit AE nach §25,2 ist obdachlos ohne Meldeadresse. Er wohnt in einem entsprechenden Obdachlosenwohnheim.
Derzeit hat er nur eine Fiktionsbescheinigung gültig bis April. Nun behauptet die ABH, sie könne im wg. fehlender Meldeadresse auch keine  neue Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die Verlängerung der AE wurde zuvor aus gleichem Grund abgelehnt.

Titel: Re: Verlängerung AE für obdachlosen Flüchtling
Beitrag von Bayraqiano am 30.03.2020 um 13:59:07
Eine fehlende Meldeadresse ist kein Grund für die Ablehnung der Verlängerung einer AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Die ABH kann sich auch nicht mit der Begründung aus der Affäre ziehen, sie sei nicht zuständig weil sich die örtliche Zuständigkeit aus dem gewöhnlichen Aufenthalt ergibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG in der jeweiligen Landesfassung).

Wenn die ABH ablehnen will, soll sie das dann auch in einem entsprechenden Bescheid begründen. Ohne vorherige schriftliche Entscheidung hat sie auch eine FB auszustellen.


Titel: Re: Verlängerung AE für obdachlosen Flüchtling
Beitrag von ninnschen am 01.04.2020 um 10:48:30
Wer in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, wird aber normalerweise dort melderechtlich angemeldet. Kann natürlich von Stadt zu Stadt anders sein, aber so ich kenne ich es zumindest.

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