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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Kurzarbeit und Bluecard
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Beitrag begonnen von Shana0117 am 26.03.2020 um 17:52:23

Titel: Kurzarbeit und Bluecard
Beitrag von Shana0117 am 26.03.2020 um 17:52:23
Hallo,

mein Freund ist Inder und hat einen Masterabschluss aus Deutschland. Er arbeitet seit Oktober in einem Mangelberuf und hat eine Bluecard. Aufgrund der Corona Krise ist bei seiner Firma nun Kurzarbeit im Gespräch. Ist Kurzarbeit mit den Auflagen einer Bluecard vereinbar? Denn die Gehaltsgrenze würde ja nicht mehr eingehalten werden können und Kurzarbeitergeld ist ja eine Leistung vom Staat. Verliert man dann das Aufenthaltsrecht?

Ich frage, um zu wissen, auf welche Szenarien wir uns möglicherweise vorbereiten müssen.

Vielen Dank für eure Hilfe

Titel: Re: Kurzarbeit und Bluecard
Beitrag von Bayraqiano am 27.03.2020 um 10:51:34
Nein, man verliert das Aufenthaltsrecht nicht automatisch.

Kurzarbeitergeld ist keine steuerfinanzierte Leistung, sondern eine aus der Arbeitslosenversicherung in die man vorher eingezahlt hat. Ausländerrechtlich ist der Bezug erstmal unproblematisch.

Ist eine Blaue Karte auch erstmal erteilt, wird das Einkommen nicht periodisch überprüft. Im Übrigen würde ich davon ausgehen, dass auch Ausländerbehörden angesichts der außergewöhnlichen Situation keine überharten Entscheidungen treffen wenn das Einkommen mal unter die Grenze rutscht. Daher ist nichts zu befürchten.

Titel: Re: Kurzarbeit und Bluecard
Beitrag von Shana0117 am 28.03.2020 um 19:09:53
Vielen Dank für die Antwort! Dann können wir ja beruhigt sein. :)

Titel: Re: Kurzarbeit und Bluecard
Beitrag von reinhard am 30.03.2020 um 14:47:35
Das Bundesinnenministerium hat allen Ausländerbehörden einen langen Brief geschrieben. Der Punkt 3 betrifft das Kurzarbeitergeld:


Zitat:
Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels. Der Arbeitsvertrag bleibt auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel steht zwar grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Lediglich der Bezug von in § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG explizit benannten öffentlichen Leistungen ist mit Blick auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung unschädlich. Unschädlich sind danach u.a. Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, somit um eine auf Beiträgen beruhende Leistung.

Auch in Bezug auf die Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV soll sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auch dann nicht negativ auf den Bestand des Aufenthaltstitels auswirken, wenn das Kurzarbeitergeld die jeweiligen Gehaltsgrenzen unterschreitet und die Kurzarbeit eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus darstellt.

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