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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> BuT (Bildung-und Teilhabe) abgelehnt, Nachhilfe ist nicht auf Anbieterlistes der Behörde
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Beitrag begonnen von simio am 17.03.2020 um 12:53:22

Titel: BuT (Bildung-und Teilhabe) abgelehnt, Nachhilfe ist nicht auf Anbieterlistes der Behörde
Beitrag von simio am 17.03.2020 um 12:53:22
Liebe Forumsmitglieder,

es geht um das Bildungspaket, speziell um die Lernförderung/Nachhilfe. Ich beziehe Wohngeld und hatte einen Antrag auf Lernförderung für mein Kind beim Jugend-und Sozialamt gestellt. Mir wurde eine sogenannte Anbieterliste geschickt, in der alle Nachhilfeanbieter dieser Stadt aufgelistet sind. Ich habe aber ein sehr gutes Institut gefunden, das nicht auf der Anbieterliste ist. Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, das ich gezwungen bin, mir einen NachhilfeAnbieter von der Anbieterliste auszusuchen, sonst wird der Antrag abgelehnt.

Mein Kind hat eine 2 Mal eine 5 im Zeugnis und ist versetzungsgefährdet. Die Sache ist die: Ich habe Sachbearbeiterin daraufhin nach einer Gesetzesgrundlage gefragt, sie konnte mir keine nennen und verwies auf irgendwelche Arbeitsanweisungen. Ich bin im Bundesland Hessen. Aber Arbeitsanweisungen können doch nicht über einen bundesweiten Gesetz stehen, oder doch?

Der von mir ausgesuchte Nachhilfeanbieter (ist in einer benachbarten Stadt, nicht weit von mir, im selben Bundesland) und er arbeitet auch mit Jobcenter etc. (wg. Lernförderung) für seine andere Schüler, die auch die Lernförderung über BuT nutzen.

Titel: Re: BuT (Bildung-und Teilhabe) abgelehnt, Nachhilfe ist nicht auf Anbieterlistes der Behörde
Beitrag von erne am 18.03.2020 um 21:22:44

simio schrieb am 17.03.2020 um 12:53:22:
Aber Arbeitsanweisungen können doch nicht über einen bundesweiten Gesetz stehen, oder doch?


inwiefern tun sie das?
das wäre bestenfalls dann der FAll,  wen die Anbieter aus der Liste sind nicht geeignet sind.


simio schrieb am 17.03.2020 um 12:53:22:
nach einer Gesetzesgrundlage gefragt, sie konnte mir keine nennen 


tja, umgekeht wüsste ich keine Gesetzesgrundlage, nach der man sich den Nachhilfelehrer, dessen Kosten nach SGB II erstattet werden, selber aussuchen kann

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