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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
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Beitrag begonnen von Herzlein am 16.03.2020 um 15:26:18

Titel: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von Herzlein am 16.03.2020 um 15:26:18
Halloo an allen,
ich hab und zwar einen Familie Aus Armienen( Eltern +2Kindern) heute haben leider den negativen Bescheid(Asylfolgeantrag)  bekommen. sie haben klar die Möglichkeit dagegen zu klagen, aber die Chance sieht nicht so gut aus.
die Mutter hat letztes Jahr eine Ausbildung begonnen, dementspricht eine Ausbildungsduldung bekommen.
schutz jetzt die Ausbildungsduldung die ganze Famiele vor der Abschiebung?
danke im Voraus.

Titel: Re: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von reinhard am 16.03.2020 um 15:50:22

Herzlein schrieb am 16.03.2020 um 15:26:18:
Halloo an allen,
ich hab und zwar einen Familie Aus Armienen( Eltern +2Kindern) heute haben leider den negativen Bescheid(Asylfolgeantrag)  bekommen. sie haben klar die Möglichkeit dagegen zu klagen, aber die Chance sieht nicht so gut aus.
die Mutter hat letztes Jahr eine Ausbildung begonnen, dementspricht eine Ausbildungsduldung bekommen.
schutz jetzt die Ausbildungsduldung die ganze Famiele vor der Abschiebung?
danke im Voraus.



Ja. Die Ausbildungsduldung schützt zusätzlich einen zusammen lebenden Ehemann und minderjährige Kinder.

Nicht geschützt sind andere – getrennt lebender Ehemann, erwachsene Kinder, erwachsene Geschwister...

Sie muss allerdings, falls noch nicht geschehen, ihre Identität klären, also nach Möglichkeit einen Pass vorlegen. Ab dem 1. Juli kann die Ausbildungsduldung gegen eine Duldung mit Beschäftigungsverbot getauscht werden, wenn sie zögert.

Titel: Re: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von Bayraqiano am 16.03.2020 um 15:59:27

reinhard schrieb am 16.03.2020 um 15:50:22:
Ja. Die Ausbildungsduldung schützt zusätzlich einen zusammen lebenden Ehemann und minderjährige Kinder.

Allerdings allenfalls indirekt über § 60a AufenthG, denn die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) enthält keine mit der Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) vergleichbare Regelung, wonach der Ehegatte und die Kinder explizit zu dulden sind.

Titel: Re: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von Petersburger am 16.03.2020 um 17:33:39

schrieb am 16.03.2020 um 15:59:27:
Allerdings allenfalls indirekt über § 60a AufenthG

Wie begründet sich dieser indirekte Schutz? Ich sehe ihn nicht.

Titel: Re: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von Bayraqiano am 16.03.2020 um 18:41:41
So etwas wird auf Ermessenswege entschieden und zwar selbst nach der restriktivsten Auslegung (des BMI und einiger Bundesländer) im Einzelfall. Daher werde ich hier in Unkenntnis des Einzelfalls nicht über mögliche Duldungsgründe spekulieren.

Titel: Re: Abschiebung Trotz Ausbildungsduldung
Beitrag von Petersburger am 16.03.2020 um 19:25:05
Dann erlaube ich mir für den TS klarzustellen:

Im Falle einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG hat der Gesetzgeber *keinen* Duldungen für Familienmitglieder vorgesehen.

Klar erkennbar der Unterschied zu den Beschäftigungsduldungen nach § 60d AufenthG - dort sind die vorgeschrieben ("ist zu erteilen".

Durch den Vergleich wird der gesetzgeberische Wille klar und deutlich.

Etwaige Gründe, die im Einzelfall eine Duldung für Familienmitglieder eines nach § 60c zur Ausbildung Geduldeten möglich machen, rechtfertigen leider nicht die Aussage

reinhard schrieb am 16.03.2020 um 15:50:22:
Ja. Die Ausbildungsduldung schützt zusätzlich einen zusammen lebenden Ehemann und minderjährige Kinder.


Die widerspricht in dieser Form dem gesetzgeberischen Willen.

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