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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend?
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Beitrag begonnen von Kevin2020 am 19.02.2020 um 13:55:12

Titel: Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend?
Beitrag von Kevin2020 am 19.02.2020 um 13:55:12
Hallo an die Experten,  ::) könnte bzw. müsste sich eine andere ABH an die Verfahrensweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthalt halten? (In den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) werden Rechtsbegriffe konkretisiert und Leitlinien für die Ausübung des Ermessens bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen definiert.)

Meiner Meinung nach, müsste das AufenthG bundeseinheitlich gleichermaßen angewandt werden und wenn eine ABH ihre Anwendungshinweise bzw. Verfahrensweise freundlicherweise öffentlich macht und damit anderen helfen kann, warum dennoch eine andere ABH, trotzdem eine andere Auffassung hat und es nicht so umsetzten will, wie die in Berlin.. :-/

Titel: Re: Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend?
Beitrag von Bayraqiano am 19.02.2020 um 14:40:42
Nein, die VAB-LABO müssen nicht herangezogen werden und haben auch keinerlei Bindungswirkung für andere Ausländerbehörden. Sie geben auch nur die Rechtsauffassung der Berliner ABH wieder, gerade bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist es auch durch Auslegung möglich, zu anderen Ergebnissen zu kommen.

Ich warne auch davor, mit der Entscheidungspraxis anderer Behörden zu argumentieren. Dieses Argument ist nicht tragfähig, s. VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16, Rn. 50:

Einzelfallentscheidungen der Verwaltung [müssen sich] vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten [...]

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