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Beitrag begonnen von karamel am 15.02.2020 um 20:11:29

Titel: Promotion u. Aufenthalt
Beitrag von karamel am 15.02.2020 um 20:11:29
Guten Abend allerseits.

Ich wollte fragen, ob ein Drittländer in Deutschland promovieren kann und gleichzeitig im Ausland (EU oder nicht-EU) arbeiten kann.
Dabei möchte ich der Frage auch hinzufügen,
1) kann man auch ohne AE in Deutschland promovieren? Wenn man nur hinreist, um mit dem Betreuer zu sprechen.
2) Falls ein AE eine Pflicht ist, wiederholt sich meine erste Frage.

Bei AE meine ich AE zum Zwecke der Promotion.


Vielen Dank

Titel: Re: Promotion u. Aufenthalt
Beitrag von Bayraqiano am 15.02.2020 um 23:07:08
Das Aufenthaltsrecht sieht diesbezüglich keine Einschränkungen oder eine Pflicht zum Besitz einer AE vor. Eine Pflicht könnte sich allenfalls aus der Promotionsordnung der Universität ergeben.

Titel: Re: Promotion u. Aufenthalt
Beitrag von karamel am 17.02.2020 um 14:22:42
Vielen Dank für die Antwort.
Ein Bekannter hatte den AE schon beantragt. Ich weiss es nicht, ob es Pflicht war oder er einfach freiwillig das gemacht hat. Jedenfalls weiss ich, dass er mehr als 6 Monate im Ausland verbringt und immer dann nach Deu einreist, wenn er mit seinem Betreuer sprechen muss. Kann man davon ausgehen, dass es bei Promovierenden egal ist wie lange sie in Deu verbringen oder hat er einfach Glück gehabt.? Dabei hat er ein Forschungsthema, das mit seiner Heimat zu tun hat. Das erklärt schon, warum er so lange weg ist. Meine Frage ist eher, ob es aufenthaltsrechtlich prinzipiell ein Problem darstellt oder nicht? Ich bereite gerade Bewerbungen für Promotion vor, wollte diesbezüglich vorab schon einige Fragen für mich klären. Deshalb die Frage.
Lg

Titel: Re: Promotion u. Aufenthalt
Beitrag von Bayraqiano am 17.02.2020 um 15:47:45
Für eine AE braucht man auch einen speziellen Aufenthaltszweck. Bei einer Promotion im Inland ist es meistens eine AE zwecks Erwerbstätigkeit, da sie oft mit einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter o.Ä einhergeht (selten auch eine AE zwecks Studium). Ist aber wie in diesem Fall gar kein längerfristiger Aufenthalt geplant, können die Besprechungen je nach Staatsangehörigkeit entweder über die Visumfreiheit oder über ein Schengevisum geregelt werden (oder im Einzelfall über ein nationales Visum falls die erlaubten Aufenthaltstage überschritten werden könnten). Eine AE ist weder notwendig, noch kann sie überhaupt erteilt werden, da es nun mal an einem Grund fehlt.

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