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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> EU-Ausländer
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Beitrag begonnen von Herzlein am 07.02.2020 um 14:26:38

Titel: EU-Ausländer
Beitrag von Herzlein am 07.02.2020 um 14:26:38
Hallo,
darf einen Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis in Italien hat, in Deutschland  Arbeiten. wo soll er sich melden ? wenn er kinder hat dürfen die Kindern in der schule gehen?  es ist von Rechte her genauso wie EU-Bürger ? greift hier die EU gesetze oder deutsche Gesetze?
für jede Antwort bin ich sehr dankbar.

Titel: Re: EU-Ausländer
Beitrag von T.P.2013 am 07.02.2020 um 16:19:28
Mit den spärlichen Infos, die Du hier mitteilst, gilt erst einmal:

Nein, er ist und bleibt ein Dritt-Ausländer, für den das nationale Aufenthaltsrecht gilt, nicht das EU-Aufenthaltsrecht.
Er ist nicht aufenthaltsrechtlich einem EU-Bürger gleichgestellt.
Er kann sich hier nicht ohne Weiteres niederlassen und damit seine Kinder hier zur Schule schicken.
Er kann hier nicht ohne Weiteres arbeiten.

Sein italienischer AT entfaltet im Prinzip für ihn dieselben Rechte und Pflichten, die jeder Dritt-Ausländer mit einem Schengenvisum hier hätte.
Soll heißen: Keine Niederlassung, keine Arbeitsaufnahme, kurzfristiger Aufenthalt bis max. 90 Tage.

Welcher Art ist / aus welchem Grund hat er denn die ITA-"Niederlassungserlaubnis"?

Gruß

Titel: Re: EU-Ausländer
Beitrag von Herzlein am 10.02.2020 um 07:52:34
vlt hab ich das flasch geschildert, er hat ein Unbefristet Aufenthaltserlaubnis in Italien, er hat in Italien mehr als 15 jhare gelebt.

leider kann ich nicht auf die Karte erkennen, nach welchem §  hat er sein AT . aber er meinte immer ist unbefristet.

Titel: Re: EU-Ausländer
Beitrag von deerhunter am 10.02.2020 um 08:39:18
Trotzdem bleibt er ein Dritt-Ausländer, für den das nationale Aufenthaltsrecht gilt, nicht das EU-Aufenthaltsrecht.

Titel: Re: EU-Ausländer
Beitrag von Bayraqiano am 10.02.2020 um 08:47:41
Wenn er über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt gemäß der Richtlinie 2003/109/EG verfügt, kann nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden.  Er müsste in diesem Fall eine Beschäftigung finden, für die Agentur für Arbeit nach Vorrangprüfung die Zustimmung erteilt.

Oder er lässt sich in Italien einbürgern. Dann wäre er EU-Bürger und könnte problemlos von der Freizügigkeit Gebrauch machen.

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