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Beitrag begonnen von Herzlein am 05.02.2020 um 13:01:17

Titel: Ausländerrecht
Beitrag von Herzlein am 05.02.2020 um 13:01:17
Hallo an allen.
ich habe Herr X kommt aus dem Irak, hat Aufenthalt in Griechenland als Anerkannter Flüchtlinge, er war im 2010 in Irak verheiratet mit frau Y, im 2012 wurde er wegen seiner Politische Aktivitäten inhaftiert, die frau mit dem Kind ist nach Deutschland geflüchtet, was er nicht davon wusste. jetzt ist er nach Deutschland eingereist, hat einen Asylantrag gestellt, was es ist als Unzulässig abgelehnt. weil er sowieso Anerkennung in Griechenland hat.
er möchte sein Kind in Deutschland sehen, er weiße nicht genau wo lebet sein Kind, irgendwo in Niedersachsen. als er in Grienschalnd war, hat die EX Ehefrau ein Bild von dem Kind geschickt, die EX Ehefrau möchte nicht, dass er nach Deutschland kommt und das er sein eigenen Kind sieht.  jetzt ist er da hat eine Duldung.
er bittet um Hilfe erstens wie kann er sein Kind wiedersehen, an wen soll er sich anwenden.
wie kann er ein Aufenthalt haben? das Kind hat GFK Schutz. Ex Ehefrau auch.
können die ABH ihn nach G abschieben, obwohl er ein Kind hier hat.?
danke im Voraus!

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Bayraqiano am 06.02.2020 um 07:15:10
Alleine aus dem Umstand, ein Kind zu haben, wird es kein Aufenthaltsrecht geben und an sich auch kein Schutz vor einer Abschiebung. Abschiebungen nach Griechenland sind aber immer problematisch und nur im entsprechenden Einzelfall zulässig.

Die restlichen Fragen sind eher familienrechtlicher Natur, also müsste er sich an das Jugendamt und/oder einen spezialisierten Anwalt wenden, um seine Rechte als Vater durchzusetzen. Jedenfalls könnte man dann bei ernsthaftem Kontakt zum Kind weiter über ein humanitäres Aufenthaltsrecht nachdenken. 

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Herzlein am 06.02.2020 um 07:42:26
meinen sie ,dass er einen AE nach 25 Abs 5 oder 4 beantragen kann.

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Bayraqiano am 06.02.2020 um 07:58:54
§ 25 V könnte in Frage kommen, wenn es erstmal ein rechtliches Ausreisehindernis gäbe. Das könnte Art. 6 GG sein, hierfür müsste es aber überhaupt eine schutzwürdige Beziehung geben.

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Herzlein am 06.02.2020 um 14:50:15
Die Tochter hat Aufenthatstitel, kann das mit einheit der Familie begründen? jedes kind braucht vater.  reicht das als begründung.

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Bayraqiano am 06.02.2020 um 15:25:55
Nein. Schutz genießen nur tatsächlich gelebte Beziehungen. Alleine nur ein Kind mit AT zu haben, das irgendwo in D lebt ohne dass es Kontakt gibt, reicht nicht.

Titel: Re: Ausländerrecht
Beitrag von Herzlein am 07.02.2020 um 14:21:42
danke Schön für ihre Hilfe.

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