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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familiennachzug zu Deutschem (§28 AufenthG): Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
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Beitrag begonnen von jan-san am 18.01.2020 um 07:28:41

Titel: Familiennachzug zu Deutschem (§28 AufenthG): Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von jan-san am 18.01.2020 um 07:28:41
Hallo zusammen

In § 28 Abs. 1 AufenthG wird als wird als Voraussetzung genannt, dass "der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat".
Wie ist dies nachzuweisen, wenn der deutsche Partner erst kurz vor Beantragung des Visums nach längerem Auslandsaufenhalt wieder den Wohnsitz und Aufenthaltsort nach Deutschland wechselt?
Müssen Unterlagen wie Mietvertrag oder Krankenversicherungsnachweis vorgelegt werden, um glaubhaft zu machen, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort von nun an wieder Deutschland ist?

Titel: Re: Familiennachzug zu Deutschem (§28 AufenthG): Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von Petersburger am 18.01.2020 um 08:38:13
Verstehe ich richtig, dass es hier um eine gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland geht, nachdem das Ehepaar gemeinsam im Ausland gelebt hat?

In einem solchen Fall reicht auch eine bloße Erklärung als Grundlage. Schließlich kann ein gemeinsamer Umzug einer Familie nicht verboten werden und ist in bestimmten Fällen gar nicht möglich (gemeinsame Übersiedlung der Mutter mit deutschem Kleinkind).

Da reicht dann grundsätzlich die Erklärung "Wir wollen gemeinsam umziehen" mit Angabe einer Adresse wenigstens für die ersten paar Tage/Wochen aus.

Gibt es bereits mehr als diese Erklärung - schick. Aber nicht zwingende Voraussetzung.

Titel: Re: Familiennachzug zu Deutschem (§28 AufenthG): Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von jan-san am 18.01.2020 um 08:52:04
Danke für die schnelle Antwort Petersburger.

Eine gemeinsame Übersiedlung wäre die Beste Lösung, aber ich war davon ausgegangen, dass das wegen der Passage zum "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht möglich sein wird und der deutsche Partner zwingend erst wieder einen Wohnsitz in Deutschland anmelden muss bevor das Visum beantragt werden kann.

Wenn das nicht der Fall ist, und eine solche Erklärung für die Beantragung des Visums ausreicht, wäre das sicher besser.

Titel: Re: Familiennachzug zu Deutschem (§28 AufenthG): Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von Petersburger am 18.01.2020 um 12:38:02
Ein solches Visum wird erteilt "für die Herstellung der ehelichen/familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet", nicht für "den Nachzug zu einem bereit im Bundesgebiet Lebenden".

Es ist zwar nicht der Regelfall, aber es kann durchaus auch das "im Bundesgebiet" das sein, was man herstellen will.

Anders könnte eine Mutter mit deutschem Kleinkind niemals nicht nach Deutschland - z.B. nach dem Tod des deutschen Vaters. Wie soll denn ein Kleinkind vorausreisen, Wohnung finden usw. usf.

Expats, die während ihrer X Jahre im Ausland eine Familie gegründet haben und zurückversetzt werden, sind auch gar keine so seltene Erscheinung. Die reisen, wenn sie das wollen, selbstverständlich gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland.
Und wenn sie rechtzeitig die erforderlichen Visumanträge stellen.


Und genaues Lesen ... in § 28 steht "Die Aufenthaltserlaubnis ... ist zu erteilen".
Für die AE ist Wohnsitz = Anmeldung des Deutschen im BG natürlich Voraussetzung.
Nicht aber für das Visum zur Einreise.

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