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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthaltstitel für Kanadierin
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Beitrag begonnen von Iceclimber am 12.01.2020 um 19:00:06

Titel: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Iceclimber am 12.01.2020 um 19:00:06
Hallo!

Ich habe eine Frage bzgl. Immigration nach Deutschland aus Kanada.

Meine Partnerin ist Kanadierin, dort Ärztin. Jetzt wollen wir einen gemeinsamen Weg starten, welcher zunächst in Deutschland beginnen soll.
Sie hatte die Möglichkeit, zuletzt 6 Monate mit einem Work&Travel Visum in Deutschland zu verbringen und einen Sprachkurs hier zu absolvieren, währenddessen ihrem Job via TeleMedizin in Kanada nachzugehen.
Sie ist im Moment beruflich wieder in Kanada, das Visum läuft im Juli aus.
Da die Anerkennung der Approbation sowie des Facharzttitels aus Kanada leider sehr langwierig ist und sie im Moment auch noch nicht die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt (im Moment B1, macht den Kurs für B2), suchen wir im Moment weitere Wege einen längeren Aufenthaltstitel zu erhalten.
Im Endeffekt wäre der mittelfristige Plan für Sie weiterhin die Sprachschule zu besuchen, die Approbation in Deutschland zu erhalten und auch hier zu arbeiten. Leider kann die Approbation lediglich mit dem entsprechenden Sprachkurs (C1 medical) anerkannt werden, d.h. dass vor Absolvierung des Kurses keine Approbation und damit auch kein Arbeitsvisum beantragt werden kann.
Eine Hochzeit wäre aus beziehungsgründen kein Problem und steht mittelfristig auch an, nur ist der Zeitraum, in welchem Sie wieder in Deutschland ist (ab April) bis zum Ablauf, des Visums recht knapp.

Gibt es weitere Wege/Gründe einen Aufenthaltstitel zu erhalten?

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Saxonicus am 13.01.2020 um 00:41:30
Staatsangehörige aus Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum in Deutschland einreisen. Sie müssen dann bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder arbeiten wollen.

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Iceclimber am 13.01.2020 um 05:45:06
Danke für die rasche Antwort!

Ja, das ist richtig. Leider benötigen auch die Leute aus den bestimmten Drittstaaten eine Begründung, um den Aufenthaltstitel zu bekommen.
Da ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit noch nicht in Frage kommt (Anerkennung der Approbation ist leider sehr langwierig), sind wir auf der Suche nach anderen Wegen.
Ich habe etwas gelesen über einen Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung (im Endeffekt Deutschkurs), hat jemand Erfahrung hiermit?

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von erne am 13.01.2020 um 10:47:06

Iceclimber schrieb am 13.01.2020 um 05:45:06:
sind wir auf der Suche nach anderen Wegen.
Ich habe etwas gelesen über einen Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung (im Endeffekt Deutschkurs),



AufenthG:

Zitat:
§ 16 Studium
...
(6) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
...
2.
    er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung vorliegt, oder


aber sie will ja nicht studieren, daher greift das besser:

Zitat:
§ 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
(2) Dient der Schulbesuch nach Absatz 1 Satz 1 einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu zwölf Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, oder für den Schulbesuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend. In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Iceclimber am 13.01.2020 um 17:53:20
Super vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Ich nehme mal an, dass die AE dann ausschließlich für die Zeit des Sprachkurses gilt? Oder gibt es da noch Klauseln bezüglich der Zeit zwischen Sprachkurs und Anerkennung der Approbation bei der Ärztekammer?
Der Sprachkurs dauert insgesamt ca. 24 Wochen + ggf. der C1 Kurs.
Die Anerkennung kann dann nochmal eine ganze Weile dauern, da ist die Ärztekammer erwartungsgemäß und entsprechend vieler Berichte langsam..

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von reinhard am 13.01.2020 um 18:23:41
Guck Dir auch mal den relativ neuen § 17a Aufenthaltsgesetz an:

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__17a.html

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Iceclimber am 13.01.2020 um 21:30:56
Danke für den Tipp!
Jetzt nochmal eine ganz allgemeine Frage:
Eine AE nach §16b oder §17a regelt bzw. erteilt das jeweilige LRA? Oder muss das über höhere Stellen beantragt werden?

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von erne am 13.01.2020 um 22:56:36

Iceclimber schrieb am 13.01.2020 um 21:30:56:
Eine AE nach §16b oder §17a regelt bzw. erteilt das jeweilige LRA?


das macht die ABH deiner Stadt.

Titel: Re: Aufenthaltstitel für Kanadierin
Beitrag von Alacrity am 18.01.2020 um 10:24:23
Sobald deine Partnerin B2 hat, bekommt sie auf Antrag eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO). So kann sie schon angestellt arbeiten während sie C1 für Mediziner macht und sich für die Fachspracheprüfung und die Kenntnisprüfung bei der Approbationsbehörde vorbereitet. In welchem Bundesland wohnt ihr?

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