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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalterlaubnis und Scheidung
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Beitrag begonnen von simo am 06.01.2020 um 01:55:25

Titel: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 06.01.2020 um 01:55:25
Hallo Zusammen
Eine  Ausländerin hat sich nach drei Jahre  Ehe Von seinem Mann  getrennt ,aus die Ehe Wohnung umgezogen und abgemeldet . zwei Monate später haben sich die Paare entschieden ihre  Ehe  zu retten und die Ausländere Frau zu ihren Mann zurück.
Könnten Sie mir bitte erklären welche Aufenthalttitel für diesen Fall verlängert wird ???die Frau hat bis jetzt die befristete Aufenthalterlaubnis nach &28.
Vielen Dank

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 06.01.2020 um 04:51:07
Genau diese AE (§28 AufenthG) wird dann auch wieder verlängert.
Denn das Grundsätzliche (Leben der Ehe) hat sich nicht geändert.
Trennung ist nicht Scheidung.

Gruß

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 06.01.2020 um 10:57:12

T.P.2013 schrieb am 06.01.2020 um 04:51:07:
Genau diese AE (§28 AufenthG) wird dann auch wieder verlängert.
Denn das Grundsätzliche (Leben der Ehe) hat sich nicht geändert.
Trennung ist nicht Scheidung.

Gruß

Wird dann die drei Jahre  neu berechnet????was ist wenn sie sich zum Beispiel nach einem Jahr trennen????

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von reinhard am 06.01.2020 um 12:28:11

simo schrieb am 06.01.2020 um 10:57:12:
Wird dann die drei Jahre  neu berechnet????was ist wenn sie sich zum Beispiel nach einem Jahr trennen????


Ja, es startet alles neu.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 06.01.2020 um 13:22:25

reinhard schrieb am 06.01.2020 um 12:28:11:
Ja, es startet alles neu.

Es heißt wenn die Frau wegen die Zwei Monate Trennung kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis obwohl die Trennung war nach drei Jahre Ehe.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von reinhard am 06.01.2020 um 14:40:50
Vor der Niederlassungserlaubnis soll sie eben drei Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt haben. Nach jeder Trennung startet sie neu.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 06.01.2020 um 17:33:18

reinhard schrieb am 06.01.2020 um 14:40:50:
Vor der Niederlassungserlaubnis soll sie eben drei Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt haben. Nach jeder Trennung startet sie neu.

Gilt es auch für die Einbürgerung???wegen die Zwei Monate Trennung kann die Frau  nicht die Einbürgerung beantragen ??sie soll es erst nach drei Jahre Ehe ohne Unterbrechung beantragen???wo gibts es im Gesetz??

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von reinhard am 06.01.2020 um 19:20:13
Im § 31 Aufenthaltsgesetz steht, sie bekommt bei der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn


Zitat:
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat


und eben nicht "drei Jahre lang" oder "insgesamt drei Jahre", sondern "seit drei Jahren".


Bei einer Einbürgerung können manchmal Aufenthaltszeiten angerechnet werden.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 06.01.2020 um 20:26:27
Ich sehe das nicht ganz so.
Die zweimonatige Trennung (Streit und Versöhnung) genügt m.E. nicht der Anforderung einer "Aufhebung der Lebensgemeinschaft", da keine Trennung auf Dauer, sondern nur ein vorübergehendes Getrenntleben.

Insofern bin ich nicht der Meinung, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde.
Wie gesagt - entscheidend ist ein "dauerhaftes Gentrenntleben", das hier aber nicht vorlag.

Ich lasse mich aber eines Besseren belehren, wenn erforderlich.

Gruß

PS: Ist denn die vorübergehende Trennung überhaupt der ABH mitgeteilt worden oder dieser sonst bekannt geworden?

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von Petersburger am 06.01.2020 um 20:45:32
Ich sehe diese zwei Monate ähnlich wie T.P.2013 - sie sollten normalerweise nicht alles andere überlagern.

Bzw. sähe es so, wäre da nicht

simo schrieb am 06.01.2020 um 01:55:25:
aus die Ehe Wohnung umgezogen und abgemeldet


Vor diesem Hintergrund: Versuch macht klug. Niemand hindert die Ausländerin an einem Antrag auf eine NE zu einem "nach durchgängiger Lesart" ausreichenden Zeitpunkt.

Danach, auch nach ggf. einer Diskussion dieser zwei Monate, kennt man die tatsächliche Einstellung der ABH zu dieser Frage.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 06.01.2020 um 23:54:08

T.P.2013 schrieb am 06.01.2020 um 20:26:27:
Ich sehe das nicht ganz so.
Die zweimonatige Trennung (Streit und Versöhnung) genügt m.E. nicht der Anforderung einer "Aufhebung der Lebensgemeinschaft", da keine Trennung auf Dauer, sondern nur ein vorübergehendes Getrenntleben.

Insofern bin ich nicht der Meinung, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde.
Wie gesagt - entscheidend ist ein "dauerhaftes Gentrenntleben", das hier aber nicht vorlag.

Ich lasse mich aber eines Besseren belehren, wenn erforderlich.

Gruß

PS: Ist denn die vorübergehende Trennung überhaupt der ABH mitgeteilt worden oder dieser sonst bekannt geworden?

Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamt  hat es angegeben .

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von nixwissen am 07.01.2020 um 02:18:53

simo schrieb am 06.01.2020 um 23:54:08:
Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamthat es angegeben .


Dann muss man eben komplett mit offenen Karten spielen und die Situation erklären. Auszug, Abmeldung und Mitteilung war im Streit, nun hat man sich wieder eingekriegt. 2 Monate Zoff nach 3 Jahren Ehe - kommt in den besten Familien vor.
Im schlimmsten Fall zählt es alles wieder neu aber die Verlängerung bekommt sie wohl, mit etwas Glück lässt die ABH die zwei Monate unter den Tisch fallen.
Irgendwas hindrehen kann man jetzt wohl nicht mehr sondern nur auf Wohlwollen hoffen.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 07.01.2020 um 04:27:22

simo schrieb am 06.01.2020 um 23:54:08:
Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamthat es angegeben .


Ok. Aber wieso "dauernd getrennt"?
Sie haben sich doch Deinen Angaben nach nicht dauerhaft getrennt, sondern sich gestritten und versöhnt. Sie waren lediglich 2 Monate getrennt, sie ist ausgezogen und hat sich dort abgemeldet, sie haben sich wieder versöhnt. Sind wieder zusammengezogen (und sie ist dort hoffentlich wieder gemeldet), um die Ehe weiterhin zu leben.

Wenn das so ist, waren sie offensichtlich nicht "dauernd getrennt".

Und genau so (Streit + Versöhnung) würde ich auch bei der ABH argumentieren und darauf bestehen, falls erforderlich.


nixwissen schrieb am 07.01.2020 um 02:18:53:
Im schlimmsten Fall zählt es alles wieder neu aber die Verlängerung bekommt sie wohl, ...


Ich bin, wie gesagt, trotz aller Umstände nicht der Meinung, dass die Ehe gescheitert und wieder neu eingegangen wurde, sondern durchgängig auch aufenthaltsrechtlich fortbestanden hat. Vorausgesetzt, sie war auch nur die 2 Monate dort nicht gemeldet und die AE war nicht aufgehoben bzw. widerrufen.
Zumindest sehe ich keine Zwangsläufigkeit, lediglich vom Goodwill der ABH abzuhängen.

Und die Verlängerung bekommt sie nicht "wohl", sondern, bei den beschriebenen Umständen, m.E. "sicher".

Gruß

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von simo am 11.01.2020 um 22:25:10
Der Rechtanwahlt hat die Frau gesagt dass ihr Aufenthalterlaubnis verlängert wird und die drei Jahre wird nicht neu startet.da hat sie sich nach drei Jahre Ehe getrennt.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von Saxonicus am 11.01.2020 um 23:32:50

simo schrieb am 11.01.2020 um 22:25:10:
Der Rechtanwahlt hat die Frau gesagt dass ihr Aufenthalterlaubnis verlängert wird und die drei Jahre wird nicht neu startet.da hat sie sich nach drei Jahre Ehe getrennt. 

Darüber entscheidet allerdings nicht der Rechtsanwalt, sondern die Ausländerbehörde. Deshalb sollte sie dort bei der ABH die Abläufe genau erklären und dann wird auch entsprechend entschieden werden.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von erne am 12.01.2020 um 12:11:44

T.P.2013 schrieb am 07.01.2020 um 04:27:22:
Wenn das so ist, waren sie offensichtlich nicht "dauernd getrennt".


Ist es nicht so, dass Ehepaare in ehelicher LG einen gemeinsamen Wohnsitz haben und wenn sie keinen gemeinsamen Wohnisitz haben auch keine eheleiche LG leben?!
zwei unterschiedliche Meldeadressen eines Ehepaares heisst, dass keine eheliche LG gelebt wurde und damit die Trennung auf Dauer angelegt war. Wenn denn doch einer der Ehegatten vorübergehend (=Gegenteil von dauernd) eine andere oder weitere Wohnung brauchte, ist es in der Regel ein Zweitwohnsitz.

Aus meiner Sicht sind zwei unterschiedliche und keine gemeinsame Meldeadresse eine auf Dauer angelegte Trennung. Was dann am nächsten Tag ist, ist eine andere Sache.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 12.01.2020 um 17:24:47

erne schrieb am 12.01.2020 um 12:11:44:
Ist es nicht so, dass Ehepaare in ehelicher LG einen gemeinsamen Wohnsitz haben und wenn sie keinen gemeinsamen Wohnisitz haben auch keine eheleiche LG leben?!


Nein, das ist im Jahr 2020 nicht so.
Schon lange nicht mehr.


Zitat:
zwei unterschiedliche Meldeadressen eines Ehepaares heisst, dass keine eheliche LG gelebt wurde und damit die Trennung auf Dauer angelegt war.


Nein.

Mit welcher Refrenz meinst Du, dies begründen zu können?


Zitat:
Aus meiner Sicht sind zwei unterschiedliche und keine gemeinsame Meldeadresse eine auf Dauer angelegte Trennung. Was dann am nächsten Tag ist, ist eine andere Sache. 


Mag sein, dass dies Deine Sicht ist.
So wie es auch andere Bewertungen dazu gibt.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von erne am 13.01.2020 um 10:02:59

T.P.2013 schrieb am 12.01.2020 um 17:24:47:
Mit welcher Refrenz meinst Du, dies begründen zu können?


§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


das ist aktuell im Jahre 2020


T.P.2013 schrieb am 12.01.2020 um 17:24:47:
So wie es auch andere Bewertungen dazu gibt.


und worauf gründen sich diese Bewertungen, sofern sie relevant sind?

Bitte keine Ausnahmen wie Inhaftierung oder Seeleute auf weiter Fahrt, solche Ausnahmen greifen für diesen Fall hier ja nicht.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 13.01.2020 um 19:03:59
Du machst einen Fehler, den viele Laien begehen.

Sie orientieren sich lediglich an Gesetzestexten und übersehen dabei, dass Recht sich zusammensetzt aus Gesetz und ständiger Rechtsprechung.

Die Frage ist und war hier, ob der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde, ob ein "dauerhaftes Gentrenntleben" begründet werden kann.

In der Beantwortung dieser Frage hilft Dir der reine Gesetzestext des BGB nicht weiter, wie Du leicht selbst recherchieren kannst.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von erne am 13.01.2020 um 22:09:36

T.P.2013 schrieb am 13.01.2020 um 19:03:59:
Gesetz und ständiger Rechtsprechung.


dann kannst du sicherlich für den Fall relevant Rechstsprechung angeben (AZ etc), die deine Meinung untermauert?

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von T.P.2013 am 14.01.2020 um 03:39:35

erne schrieb am 13.01.2020 um 22:09:36:
dann kannst du sicherlich für den Fall relevant Rechstsprechung angeben (AZ etc), die deine Meinung untermauert?


T.P.2013 schrieb am 13.01.2020 um 19:03:59:
wie Du leicht selbst recherchieren kannst. 


Titel: Re: Aufenthalterlaubnis und Scheidung
Beitrag von erne am 14.01.2020 um 08:11:54
nichts gefunden.
Damit ist deine Meinung nicht belegt.

Ich hingegen habe einen Beleg für meine Ansicht angegeben:
§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB 

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