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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
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Beitrag begonnen von Nomos_SH am 10.12.2019 um 12:53:42

Titel: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Beitrag von Nomos_SH am 10.12.2019 um 12:53:42
Guten Tag,

folgende Situation eines Klienten:

- aus einem Drittstaat kommend
- Promotion in D mit Stipendium
- Ende des Stipendium, aber Doktorarbeit nicht abgeschlossen.
- Daher Arbeitssuche
- Arbeitsangebot gefunden. Antrag auf Arbeitserlaubnis bei ABH und Agentur
- Arbeitserlaubnis der Agentur erhalten, aber reiche nicht für Blue Card.
- ABH lehnt Wechsel der AE von §16 in §18 ab.
- vorher müsse das Land verlassen werden zur "Visumsbereinigung".
- neuer Arbeitgeber hat bereits so lange auf die Arbeitserlaubnis gewartet, dass davon auszugehen ist, das nicht länger gewartet werden kann. Daher Ausreise und neues Visum beantragen kaum möglich.

Habt ihr Tips, wie man die Ausländerbehörde überredet, doch den Wechsel der Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen?

Der Job ist kein schlechter (nur ganz knapp unter Blue Card) und auch im gleichen Feld, daher war unsere Idee, damit zu argumentieren, dass kein Spurwechsel vorliegt und der Job auch nur aufgrund des Studiums gefunden wurde, obwohl das Studium (Promotion) in D nicht abgeschlossen wurde.

Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Beitrag von dgstein am 10.12.2019 um 18:09:49
Hallo Nomos_SH,


Nomos_SH schrieb am 10.12.2019 um 12:53:42:
- aus einem Drittstaat kommend

aus welchem Land kommt er? Ist er bevorrechtigt i.S.d. § 41 AufenthV?

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Beitrag von Nomos_SH am 10.12.2019 um 19:02:05
Bosnien. Leider Nein.

Titel: Re: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Beitrag von Bayraqiano am 10.12.2019 um 19:46:17
Da sieht nach der derzeitigen Rechtslage schlecht aus. Ein Wechsel ist derzeit nicht möglich. Ihr müsst auf Kulanz der ABH hoffen und könntet ja auf die Gesetzesänderung, welchem am 1. März 2020 in Kraft tritt und diesen Wechsel erlauben würde  (§ 16b Abs. 4 AufenthG neu), verweisen. Vielleicht lässt sich ABH ja erweichen und erlaubt den Wechsel aufgrund der Änderung ja etwas früher.

Titel: Re: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Beitrag von Daddy am 12.12.2019 um 07:30:10
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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