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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung in D lebender Ausländer
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Beitrag begonnen von Arcturus am 10.12.2019 um 11:17:10

Titel: Einbürgerung in D lebender Ausländer
Beitrag von Arcturus am 10.12.2019 um 11:17:10
Hallo,
jetzt habe ich selbst mal eine Frage.

Eine Bekannte von mir ist Britin seit Geburt.
Ihre Eltern waren verheiratet, Vater Brite, Mutter Deutsche.
Geboren in GB 1971.
Sie lebt seit einiger Zeit in D.

Nun möchte sie sich gerne einbürgern lassen.

Verstehe ich das richtig?
Sie hätte sich noch bevor  sie nach D gekommen ist gem. §14 STAG iVm dem Müttererlass einbürgern lassen können,
aber nun muss sie erst 8 Jahre hier gewesen sein, damit sie die Regeleinbürgerung im Inland durchziehen kann?

Und §4 STAG zieht nicht, weil vor 1978 geboren und da die Abstammung alleine durch den Vater begründet wurde?
Tatsächlich?

Ich danke Euch für Eure Klarstellungen.

Titel: Re: Einbürgerung in D lebender Ausländer
Beitrag von Bayraqiano am 10.12.2019 um 11:39:39
Ja, zum Zeitpunkt ihrer Geburt konnte sie die dt. StAng nur durch den Vater bzw. falls unehelich geboren durch die Mutter erwerben. Das liegt nicht vor und die durch den sog.  Müttererlass gesetzte Frist hat sie längst verpasst.

Eine Einbürgerung ist regulär möglich, sollte aber, wenn Beibehaltung der brit. StAng gewollt ist, schnell beantragt werden. Nach dem Brexit müsste diese nämlich aufgegeben werden.

Titel: Re: Einbürgerung in D lebender Ausländer
Beitrag von nixwissen am 11.12.2019 um 01:59:10

schrieb am 10.12.2019 um 11:39:39:
Nach dem Brexit müsste diese nämlich aufgegeben werden. 


Das wäre mal eine Ausnahme, wenn irgendetwas klar wäre, was nach dem Brexit gilt. Ich würde sagen es besteht ein gewisses Risiko, daß sie dann aufgegeben werden müsste. Eher würde ich aber davon ausgehen, daß es da wie beim Aufenthaltsrecht gegenseitige Regelungen geben wird, auch beim harten Brexit.
Sicher ist  da aber nur eins: Sicher ist da gar nichts.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Einbürgerung in D lebender Ausländer
Beitrag von Bayraqiano am 11.12.2019 um 08:52:33
Man hat hierzulande zum Glück schon vorgesorgt.

§ 3 Abs. 1 Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG) vom 27. März 2019:

Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

Artikel 3 Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom 8. April 2019:

Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

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