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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
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Beitrag begonnen von Alex901 am 09.12.2019 um 18:05:31

Titel: Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
Beitrag von Alex901 am 09.12.2019 um 18:05:31
Hallo,

folgende Frage. Eine spanische Staatsbürgerin und ein ukrainischer Staatsbürger wollen eine eingetragene Partnerschaft z.B. in Dänemark schließen. Beide wohnen bereits in Deutschland. Heiraten wollen sie nicht.

Wird diese eingetragene Partnerschaft in DE anerkannt? Wird sie einer Ehe gleichgestellt? Kann der ukrainische Partner in DE aufgrund der Partnerschaft bleiben (wenn die vorhandene Aufenthaltserlaubnis ausläuft)?

Danke.

Titel: Re: Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
Beitrag von Viersen am 09.12.2019 um 18:41:21
Eingetragene Partnerschaften gibt es nur zwischen gleichgeschlechtliche Partner in Deutschland. Wahrscheinlich auch im Ausland?!

Viersen

Titel: Re: Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
Beitrag von Alex901 am 09.12.2019 um 19:06:20

Viersen schrieb am 09.12.2019 um 18:41:21:
Eingetragene Partnerschaften gibt es nur zwischen gleichgeschlechtliche Partner in Deutschland. Wahrscheinlich auch im Ausland?!

Viersen


In anderen EU-Ländern gibt es auch zwischen verschiedenen Geschlechten. Z.B. Schweden, Belgien, Dänemark...

Titel: Re: Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
Beitrag von deerhunter am 09.12.2019 um 19:20:31

Alex901 schrieb am 09.12.2019 um 19:06:20:
In anderen EU-Ländern gibt es auch zwischen verschiedenen Geschlechten. Z.B. Schweden, Belgien, Dänemark... 


In Deutschland nicht...also entweder heiraten oder sinnlos in Deutschland

Titel: Re: Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus dem EU-Ausland
Beitrag von Bayraqiano am 09.12.2019 um 20:29:28

Alex901 schrieb am 09.12.2019 um 18:05:31:
Kann der ukrainische Partner in DE aufgrund der Partnerschaft bleiben (wenn die vorhandene Aufenthaltserlaubnis ausläuft)?

Nicht auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes, welches z.B. bei Ehegatten Anwendung finden würde. Über Art. 3 Abs. 2 lit b) RL 2004/38/EG wäre aber eine AE § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG möglich. Er sollte sich aber darauf einstellen, dass das nicht so einfach sein wird.

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